IT-Recht | Dr. Ole Damm - Rechtsanwalt & Fachanwalt
Spezialisiert auf IT- /IP-Recht & Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Köln: Influencer müssen Tags von Unternehmen bei Instagram als Werbung ausweisenveröffentlicht am 10. August 2020
LG Köln, Urtel vom 21.07.2020, Az. 33 O 138/19
§ 5a Abs. 6 UWG, § 6 TMG, § 7 Abs. 3 RStV, § 58 RStV
Die Entscheidung des Landgerichts Köln inden Sie hier zusammengefasst (LG Köln: Influencer müssen Tags von Unternehmen bei Instagram als Werbung ausweisen), den Volltext der Entscheidung unten:Fachanwalt zur Beantwortung von Rechtsfragen im Internet?
Benötigen Sie Hilfe bei einem Rechtsverstoß? Rufen Sie gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Rechtsanwalt Dr. Ole Damm ist als Fachanwalt für IT-Recht durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Internetrecht vertraut und hilft Ihnen, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.
- LG Köln: Fehlendes Handbuch zur Software berechtigt zum Rücktritt vom Kaufvertragveröffentlicht am 28. Februar 2019
LG Köln, Urteil vom 26.03.2008, Az. 10 O 76/05
§ 437 Nr. 3 BGB, § 280 BGB, § 281 BGBDie Zusammenfassung der Entscheidung finden Sie hier (LG Köln: Fehlendes Handbuch zur Software berechtigt zum Rücktritt vom Kaufvertrag). Den dazugehörigen Volltext finden Sie unten:
Haben Sie ein Problem mit Ihrer Software?
Benötigen Sie die Unterstützung eines Fachanwalts für IT-Recht? Rufen Sie gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und die Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Dr. Damm ist durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Softwarerecht umfassend vertraut und hilft Ihnen dabei, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.
- LG Hamburg: Neu – Nicht jede unbewusste Verlinkung rechtswidrigen Inhalts mit Gewinnerzielungsabsicht führt zur Störerhaftungveröffentlicht am 2. November 2017
LG Hamburg, Urteil vom 13.06.2017, Az. 310 O 117/17
§ 15 Abs. 2 UrhG, § 19a UrhG, § 97 Abs. 1 UrhG; Art. 3 Abs. 1 EGRL 29/2001Den Volltext der Entscheidung finden Sie unten und dazu einen Zusammenfassung auf unserer Hauptseite www.damm-legal.de, hier (LG Hamburg: Neu – Nicht jede unbewusste Verlinkung rechtswidrigen Inhalts mit Gewinnerzielungsabsicht führt zur Störerhaftung).
Rechtswidrigen Inhalt verlinkt?
Wird Ihnen die Verletzung des deutschen Datenschutzrechts vorgeworfen oder benötigen Sie Rechtsberatung zum Datenschutzrecht? Haben Sie eine Abmahnung oder einstweilige Verfügung erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unser Fachanwalt für IT-Recht hilft Ihnen gerne, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.
- OLG Frankfurt a.M.: Zur Abnahme von agil nach dem SCRUM-Verfahren entwickelter Softwareveröffentlicht am 4. Oktober 2017
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.08.2017, Az. 5 U 152/16
§ 611 Abs. 1 BGB, § 631 Abs. 1 BGBHier finden Sie die Besprechung der Entscheidung (OLG Frankfurt a.M. – Zur Abnahme von agil nach dem SCRUM-Verfahren entwickelter Software). Zum Volltext der Entscheidung s. unten:
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- BAG: Kein datenschutzrechtlicher Verstoß bei Mitarbeiterüberwachung mit konkretem Verdachtveröffentlicht am 4. September 2017
BAG, Urteil vom 29.06.2017, Az. 2 AZR 597/16
§ 32 Abs. 1 S. 1 BDSGDen Volltext der Entscheidung finden Sie unten. Unsere Zusammenfassung können Sie hier lesen (BAG – Kein datenschutzrechtlicher Verstoß bei Mitarbeiterüberwachung mit konkretem Verdacht):
Wenn Sie ein datenschutzrechtliches Problem haben, rufen Sie uns an!
Wird Ihnen die Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen vorgeworfen? Können wir Sie datenschutzrechtlich unterstützen? Haben Sie eine Abmahnung oder einstweilige Verfügung erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unser Fachanwalt für IT-Recht hilft Ihnen gerne, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.
- OLG Karlsruhe: Einwilligung zur Weitergabe von Daten nach § 4a BDSG bedarf zwingend der Schriftformveröffentlicht am 21. August 2017
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.06.2017, Az. 1 Rb 8 Ss 540/16
§ 4a Abs. 1 S. 3 BDSGDie Kurzbesprechung finden Sie hier (OLG Karlsruhe – Einwilligung zur Weitergabe von Daten nach § 4a BDSG bedarf zwingend der Schriftform), den Volltext des Beschlusses unten:
Haben Sie ein datenschutzrechtliches Problem?
Wird Ihnen die Verletzung des deutschen Datenschutzrechts vorgeworfen oder benötigen Sie Rechtsberatung zum Datenschutzrecht? Haben Sie eine Abmahnung oder einstweilige Verfügung erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unser Fachanwalt für IT-Recht hilft Ihnen gerne, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.
- OLG Hamm: Kein Schadensersatz bei kostenlos, aber rechtswidrig vertriebener Open-Source-Softwareveröffentlicht am 7. August 2017
OLG Hamm, Urteil vom 13.06.2017, Az. 4 U 72/16
§ 97 Abs. 2 UrhGDie Zusammenfassung finden Sie hier (OLG Hamm – Kein Schadensersatz bei kostenloser Open-Source-Software), den Volltext der Entscheidung unten:
Haben Sie ein rechtliches Problem mit Open Source Software?
Wird Open Source Software, an der Sie mitgearbeitet haben, rechtswidrig verwendet? Oder haben Sie eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung an einer Open Source Software erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unser Fachanwalt für IT-Recht ist mit dem Recht von Open Source Software bestens vertraut und hilft Ihnen umgehend, eine Lösung zu finden.
- AG Bad Hersfeld: Eltern müssen Whatsapp-Nutzung ihres minderjährigen Kindes überwachen und begleiten / Aufsichtspflichtveröffentlicht am 27. Juni 2017
AG Bad Hersfeld, Beschluss vom 15.05.2017, Az. F 120/17 EASO
Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG, §§ 27 ff. BDSG, § 13 TMG, § 677 BGB, § 683 BGB, § 823 BGB, § 1004 BGB, § 1666 BGBDen Beschluss des AG Bad Hersfeld haben wir hier (AG Bad Hersfeld – Eltern und Whatsapp) besprochen; den hierzu gehörigen Volltext finden Sie unten:
Haben Sie ebenfalls Probleme mit dem Handy-Verhalten Ihres Kindes?
Lassen Sie sich von einem Fachanwalt für IT-Recht beraten. Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Wir helfen Ihnen zeitnah, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.
- BGH: Softwarenutzung durch nicht in der Mitarbeiterverwaltung registrierte Mitarbeiterveröffentlicht am 13. Februar 2017
BGH, Beschluss vom 26.01.2017, Az. I ZR 22/16
§ 69c Nr. 1 und 2 UrhG, § 31 Abs. 1 und Abs. 5 UrhGEine kurze Besprechung dieser Entscheidung finden Sie auf unserer Hauptseite (BGH – Softwarenutzung durch nicht registrierte Mitarbeiter). Zum Volltext der Entscheidung unten:
Illegale Softwarenutzung?
Wird Ihnen rechtswidrige Softwarenutzung vorgeworfen? Eine Urheberrechtsverletzung? Haben Sie eine Abmahnung oder einstweilige Verfügung erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unser Fachanwalt für IT-Recht hilft Ihnen gerne, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.
- LG Düsseldorf: Die Verwendung eines fremden QR-Codes ist irreführendveröffentlicht am 11. Januar 2017
LG Düsseldorf, Beschluss vom 27.06.2013, Az. 14c O 99/13
§ 5 Abs. 1 Nr. 3 UWGDie Zusammenfassung der Düsseldorfer Entscheidung finden Sie hier (LG Düsseldorf – Irreführung durch Verwendung eines fremden QR-Codes). Den Volltext der Entscheidung haben wir unten wiedergegeben.
Soll Ihre Werbung für ein Produkt irreführend sein?
Wird Ihnen vorgeworfen, einen fremden QR-Code rechtswidrig zu verwenden? Haben Sie bereits wegen eines solchen Verstoßes eine Abmahnung erhalten oder befinden sich in einem gerichtlichen Verfahren? Wird Ihr QR-Code von einem Mitbewerber missbraucht? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag, um für Sie eine Lösung zu finden.