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LG Düsseldorf: Die Verwendung eines fremden QR-Codes ist irreführend

veröffentlicht am 11. Januar 2017

LG Düsseldorf, Beschluss vom 27.06.2013, Az. 14c O 99/13
§ 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG

Die Zusammenfassung der Düsseldorfer Entscheidung finden Sie hier (LG Düsseldorf – Irreführung durch Verwendung eines fremden QR-Codes). Den Volltext der Entscheidung haben wir unten wiedergegeben.


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Wird Ihnen vorgeworfen, einen fremden QR-Code rechtswidrig zu verwenden? Haben Sie bereits wegen eines solchen Verstoßes eine Abmahnung erhalten oder befinden sich in einem gerichtlichen Verfahren? Wird Ihr QR-Code von einem Mitbewerber missbraucht? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag, um für Sie eine Lösung zu finden.


Landgericht Düsseldorf

Beschluss

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

…

Es wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung, Folgendes angeordnet:

I.
Dem Antragsgegner wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Waren im Fernabsatz zu bewerben und dabei den folgenden QR-Code zu nutzen:

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

wenn dieser Code zu folgendem Link führt:

http://www.wos24.net/Acronis-True-Image-Home-2013-1-PC-Vollversion-GreenIT

II.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

III.
Bei Zustellung dieses Beschlusses ist eine beglaubigte Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen beizufügen.

IV.
Der Streitwert wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt.

(Dieser Beschluss enthält keine Entscheidungsgründe)

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