LG Köln: Fehlendes Handbuch zur Software berechtigt zum Rücktritt vom Kaufvertrag

veröffentlicht am 28. Februar 2019

LG Köln, Urteil vom 26.03.2008, Az. 10 O 76/05
§ 437 Nr. 3 BGB, § 280 BGB, § 281 BGB

Die Zusammenfassung der Entscheidung finden Sie hier (LG Köln: Fehlendes Handbuch zur Software berechtigt zum Rücktritt vom Kaufvertrag). Den dazugehörigen Volltext finden Sie unten:


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Landgericht Köln

Urteil

In dem Rechtsstreit … hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 27.02.2008 durch … für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.


Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte, die unter der Fa. … Ferienwohnungen in der Toskana vermittelt, Zahlungsansprüche für die Überlassung von angepasster Reisebüro-Backoffice-Standardsoftware „…“ und „…“ geltend. Bei dieser Software handelt es sich um eine neu entwickelte und im Funktionsumfang reduzierte Version der ursprünglich für große Reiseveranstalter entwickelten Software „…“.

Am 03.01.2005 kam es im Hause der Beklagten zu einem ersten Beratungsgespräch zwischen den Parteien. Dessen genauer Inhalt, insbesondere in Bezug auf die seitens der Beklagten an die Software zu stellenden Anforderungen und zum Lieferumfang sind streitig. Anlässlich einer Messeveranstaltung Mitte März 2005 in Berlin führten der Ehemann der Beklagten, der Zeuge …, und Mitarbeiter der Klägerin ein weiteres Beratungsgespräch. Zu dem Abschluss eines Vertrages kam es indes noch nicht.

Kurz darauf, am 15.03.2005, sandte die Beklagte ein von ihr unterzeichnetes und ihr zuvor von der Klägerin überlassenes und als „Kaufvertrag“ bezeichnetes Vertragsformular über die Software „…“ und „…“ nebst zugehöriger BBI-Schnittstelle und drei Netzlizenzen, inclusive einem Tag Anpassungsleistungen und einem Schulungstag zu einem Gesamtpreis von 9.000,- EUR netto (10.440,- EUR brutto) zu. Bei diesem Preis handelte es sich um einen Vorzugspreis, wobei zwischen den Parteien streitig ist, was Anlass für die Rabattierung war. Als Zahlungsart war im oberen Teil des Formulars per „Lastschrift“ angekreuzt. An anderer Stelle war die Zahlart „Lastschrift“ gestrichen und durch die Worte „bei Lieferung“ ersetzt worden. Darüber hinaus unterzeichnete die Beklagte am 15.3.2005 ein weiteres Vertragsformular über einen „Servicevertrag“ für Beratungsleistungen („Update-Hotline-Pauschale“) zu einem monatlichen, per Lastschrifteinzug zahlbaren Pauschalpreis von 95,00 EUR netto (110,20 EUR brutto), frühestens kündbar nach 12 Monaten unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist. Mit Schreiben vom 5.4.2005 bestätigte die Klägerin einen Auftrag über den Kauf einer Software „…“ zu dem o.g. Preis, „bestehend aus je Handbuch und Dongle“, wobei der Preis die dort nachfolgend genannten Positionen, nämlich u.a. „…“ Veranstaltermodul nebst Anpassung sowie Lizenzen und ein Schulungstag, umfasse. Weiter heißt es, dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin gelten, mündliche Nebenabsprachen unwirksam seien und die Zahlung durch Bankabbuchung erfolge, wobei es in einer weiteren Zeile heißt: „sofort ohne Abzug“.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die  Anlage K3, BI. 17 f. d. A. verwiesen.

Unter dem 20.04.2005 erteilte die Klägerin der Beklagten eine Rechnung, in der auf eine Installation anlässlich eines Besuchs/Schulung im Hause der Klägerin am 21.04.2005 Bezug genommen wurde und es unter der Überschrift „Zahlungsvereinbarung“ heißt: „Zahlung erfolgt durch Bankabbuchung/Valutadatum 25.04.2005“. Am 21.04.2005 erfolgte eine Freischaltung der Software für die Beklagte sowie eine Schulung durch einen Mitarbeiter der Klägerin. Darüber hinaus wurde der Beklagten ein Handbuch für die Software „…“ übergeben, nicht aber für die Software „…“, für die noch kein Handbuch erstellt worden war. Der Verlauf der Schulung und der Umfang der anlässlich von probeweise durchgeführten Buchungen und Vorgängen aufgetretenen Schwierigkeiten ist streitig. Am Folgetag erfolgte ein fernmündliches Gespräch zwischen dem Ehemann der Klägerin und einem Mitarbeiter der Klägerin, dessen Verlauf im einzelnen ebenfalls streitig ist. Wenige Tage später zog die Klägerin vom Konto der Beklagten einen Betrag von 10.440,00 EUR ein, den die Beklagte indes alsbald zurück buchen ließ. Mit Schreiben vom 04.05.2005 erklärte die Beklagte, dass einige, im weiteren näher genannte Eigenschaften des Programmes, die in Verkaufsgesprächen zugesagt worden seien, nicht vorhanden seien, die Schulung wegen technischer Fehler des Programms unzureichend verlaufen sei und das Programm – das ist insoweit unstreitig – weder über eine Hilfefunktion verfüge noch eine Bedienungsanleitung existiere, und dass sie erst zahlen werde, wenn sie das Programm nutzen könne.

Mit E-Mail vom 23.05.2005 äußerte sich die Klägerin zu von der Beklagten geltend gemachten Mängeln des Programms und führte u.a. weiter aus, dass bereits vor dem Kauf darauf hingewiesen worden sei, dass es sich bei „…“ um eine Neuauflage des Programms handele und das Handbuch erst zum Jahresende zur Verfügung stehe, das die Beklagte sofort erhalten werde, sobald dieses verfügbar sei; dies sei einer der Gründe für die hohe Rabattierung gewesen. Weiter heißt es in dem Schreiben, seitens der Klägerin sei eine Schulung von fünf Tagen empfohlen worden, die Beklagte habe aber nur einen Tag in Anspruch genommen, was eigentlich zu wenig sei; die Klägerin sei bereit, aus Kulanz auf einen zweiten Schulungstag 50% Nachlass zu gewähren. Nach einem weiteren Gespräch bot die Klägerin mit E-Mail vom 08.06.2005 u.a. eine schnelle Prüfung und Umsetzung der Anforderungen der Beklagten an die Software sowie aus Kulanz einen weiteren Schulungstag an und schlug u.a. vor, die Beklagte solle sofort 50% anzahlen, die Klägerin werde sofort nach Zahlungseingang mit den Zusagen „starten“, die Restsumme solle in zwei Raten nach Abschluss weiterer Entwicklungen gezahlt werden. Weiterhin gab es zwischen den Parteien fernmündliche Kontakte, wobei der genaue Inhalt der Gespräche nicht bekannt ist.

Die Beklagte rügte mit Schreiben vom 21.06.2005 (Anlage B 4, BI. 40 f. dA) diverse Unzulänglichkeiten, u.a. dass es nur für die Software „…“, aber nicht für „…“ ein Handbuch gebe, und dass die Hilfefunktion nicht aktiviert sei, und forderte die Klägerin unter Fristsetzung zum 08.07.2005 auf, im einzelnen benannte Funktionalitäten zu schaffen, ein Bedienungshandbuch für das Programm „…“ vorzulegen und die Hilfefunktion in dem Programm „…“ zu programmieren, und kündigte an, bei Nichtbehebung der Mängel vom Vertrag zurück zu treten.

Mit Anwaltsschreiben vom 29.06.2005 ging die Klägerin auf von der Beklagten gerügte technische Mängel ein und erklärte u.a., dass es eine Hilfefunktion in … nicht gebe, eine entsprechende Zusage nicht gemacht worden sei und es nach Schulung und unter Berücksichtigung des Handbuchs im Übrigen hierfür voraussichtlich kein Bedürfnis gebe.

Abschließend hieß es, man schlage vor, dass die Beklagte als Zeichen der Bereitschaft für eine gütliche Lösung eine hälftige Anzahlung leisten solle und sodann kurzfristig eine Prüfung und ggfs. Optimierung der Standardsoftware erfolgen könne. Mit Schreiben vom 13.07.2005 erklärte die Beklagte, sie trete von dem Kauf- sowie Servicevertrag zurück und verpflichte sich, alle Installationen der „…“ Software auf ihrem Server zu beseitigen und die Software nicht mehr einzusetzen. Darüber hinaus sandte sie die Installations-CD, Dongle und die Handbücher für die Software „…“ zurück.

Die Klägerin behauptet, die Software, die Schulung und die Hotline-Beratung seien einwandfrei und vertragsgemäß erbracht worden. Sie behauptet ferner, im Rahmen des ersten Verkaufsgesprächs sei darauf hingewiesen worden, dass das Handbuch zur Software erst zum Jahresende 2005 geliefert werden könne, dass dies im Rahmen des Verkaufstermins noch einmal betont worden und dass die Beklagte, die auf einen raschen Verkaufstermin gedrängt habe, auch wegen des extremen Preisnachlasses damit einverstanden gewesen sei.

Die Klägerin hat zunächst die Forderung wegen der Überlassung der Software (10.440,00 EUR) sowie die Servicepauschalen für die Monate April bis Oktober 2005 (771,40 EUR), eine Mahnkostenpauschale von 2,56 EUR sowie Anwaltskosten in Höhe von 361,50 EUR geltend gemacht. Nachdem sie mit Schriftsatz vom 26.01.2006 weitere monatliche pauschale Vergütungen für die Zeit vom November 2005 bis Januar 2006 geltend gemacht hat, begehrt sie nunmehr darüber hinaus weitere Servicepauschalen bis einschließlich Juni 2006.

Die Klägerin beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 12.093,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8  Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus 110,20 EUR seit dem 01.04.2005, aus weiteren 10.440,00 EUR seit dem 25.04.2005, aus weiteren 110,20 EUR seit dem 01.05.2005, aus weiteren 110,20 EUR seit dem 01.06.2005, aus weiteren 110,20 EUR seit dem 01.07.2005, aus weiteren 110,20 EUR seit dem 01.08.2005, aus weiteren 110,20 EUR seit dem 01.09.2005, aus weiteren 110,20 EUR seit dem 01.10.2005, aus weiteren 110,20 EUR seit dem 01.11.2005, aus weiteren 110,20 EUR seit dem 01.12.2005, aus weiteren 110,20 EUR seit dem 01.01.2006, aus weiteren 110,20 EUR seit dem 01.02.2006, aus weiteren 110,20 EUR seit dem 01.03.2006, aus weiteren 110,20 EUR seit dem 01.04.2006, aus weiteren 110,20 EUR seit dem 01.05.2006, aus weiteren 110,20 EUR seit dem 01.06.2006, ferner vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 2,56 EUR sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 361,50 EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Ansicht, sie sei berechtigterweise vom Vertrag zurückgetreten. Sie behauptet, die Software genüge in mehrfacher Hinsicht nicht den vereinbarten Anforderungen. Über ein Handbuch sei anlässlich des Gesprächs am 03.01.2005 nicht gesprochen worden. Der Preisnachlass sei der Beklagten als „günstiger Messepreis“ an lässlich eines Besuchs der Touristikmesse in Berlin in Aussicht gestellt worden für den Fall, dass der Vertragsschluss noch während der Messe erfolge, und habe mit dem fehlenden Handbuch nichts zu tun. Auch könne – das ist unstreitig – die in der Softwaremaske vorgesehene Hilfefunktion nicht genutzt werden. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 24.01.2007. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 27.02.2008 Bezug genommen. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vorn 11.03.2008 hat die Klägerin geltend gemacht, eine Bedienungsanleitung für das „…-Tool“ sei nicht geschuldet und behauptet, das „…-Tool“ bedürfe keiner Bedienungsanleitung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

I.

1)
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für die Reisebüro-Backoffice-Standardsoftware „..“ und „…“ gemäß § 433 Abs. 2 BGB zu. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass es sich vorliegend um eine Standardsoftware handelte, die lediglich in einigen wenigen Punkten den Bedürfnissen der Beklagten anzupassen war, wofür lediglich Arbeiten im Umfang von einem Arbeitstag veranschlagt waren, vgl. Auftragsbestätigung vom 5.4.2006 (Anlage K 3, BI. 17, zu Ziffer 6). Die Anpassungsarbeiten prägten also nicht die von der Klägerin zu erbringende Leistung. Daher finden die Bestimmungen über das Kaufrecht Anwendung. Der Erfüllungsanspruch der Klägerin ist erloschen. Von dem Kaufvertrag ist die Beklagte gemäß §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 346 ff. BGB wirksam zurückgetreten. Die Klägerin hat einen Teil der ihr obliegenden Lieferungspflicht nicht erfüllt, indem sie das Handbuch für die Software „…“ nicht geliefert hat.

a)
Die Lieferung des Handbuches für die Software „…“ gehörte zum geschuldeten Lieferumfang. Ob die Lieferung eines Handbuchs für die Software „…“ kraft ausdrücklicher Vereinbarung geschuldet war, ist zwar zweifelhaft. In der Auftragsbestätigung vom 05.04.2005 ist unter Position 1 aufgeführt die „… Profiversion incl. Fibu“, wobei es im folgenden formuliert ist: „bestehend aus je Handbuch und Dongle“; die Positionen 4 bis 6 betreffen die Software „… “ , ohne dass dort ausdrücklich ein Handbuch für die Software „…“ erwähnt worden wäre. Der Umstand, dass zu Position 1 formuliert ist, dass „je“ Handbuch und Dongle zu dem Lieferumfang gehöre, deutet darauf hin, dass auch ohne Erwähnung im Zusammenhang mit den die Software „..“ betreffenden Positionen 4 bis 6 ein Handbuch für beide Teile der gesamten Software, nämlich sowohl für „…“ als auch für „…“ zum Lieferumfang gehören sollten. Für diese Auslegung spricht, dass ausweislich des Inhaltes des Schreibens der Klägerin vom 23.05.2005 das Handbuch für die Software „…“ seitens der Klägerin ebenfalls als geschuldet angesehen wurde und lediglich Uneinigkeit über den vereinbarten Liefertermin bestand. Darüber hinaus gingen auch die im Termin vom 27.02.2008 gehörten Zeugen … insoweit übereinstimmend davon aus, dass grundsätzlich ein  Handbuch zu liefern war. Letztlich kann dies aber dahin stehen, da ein Handbuch auch ohne diesbezügliche ausdrückliche Vereinbarung geschuldet war. Die Lieferung von Handbüchern gehört auch dann zur selbstverständlichen Hauptleistungspflicht eines auf Lieferung von Software gerichteten Geschäfts, wenn sie nicht als geschuldeter Gegenstand im Vertragstext erwähnt ist (BGH Urteil vom 04.11.1992, Az. VIII ZR 165/91; BGH, Urteil vom 10.03.1998, Az. X ZR 70/98; OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.08.2002, Az. 1 U 250/01 – jeweils zitiert nach juris). Eine Ausnahme gilt allenfalls, wenn der Erwerber offensichtlich nicht auf ein Handbuch angewiesen ist, beispielsweise weil er berufsmäßiger Softwareentwickler ist und die erforderlichen Hilfehinweise während des Programmaufrufs erscheinen (vgl. OLG Karlsruhe Urteil vom 15.7.2003, Az. 14 U 140/01 – zitiert nach juris) oder weil es sich um ein übersichtliches, sich selbst erklärendes Programm handelt, bei dem ausreichende Information auf Diskette zur Verfügung gestellt wird (OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.12.1998, Az. 21 U 152/95 – zitiert nach juris). Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Weder ist die Beklagte berufsmäßig in der EDV-Entwicklung tätig noch war eine Hilfefunktion in dem Programm von gewisser Komplexität – die Klägerin will fünf Schulungstage empfohlen haben (Schreiben vom 23.05.2005) – aktiviert. Der vereinbarte Schulungstag vermochte ein Handbuch nicht zu ersetzen, da auch nach Schulungen bei Nutzern von Software das Bedürfnis bestehen kann, Detailfragen zu klären oder bereits im Rahmen der Schulung Erläutertes noch einmal in einer Dokumentation nachzuschlagen. Soweit die Klägerin mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 11.03.2008 erstmals behauptet hat, dass das „…-Tool“ ohnehin keiner Bedienungsanleitung benötige, war dem dafür angebotenen Sachverständigenbeweis nicht nachzugehen.

Dieses Vorbringen ist ­ ungeachtet der unzureichenden Substantiierung – gemäß §§ 296 Abs. 2, 282 Abs. 1, 296 a S. 1 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen und eine Wiedereröffnung der Verhandlung nicht nach § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO geboten, nachdem die Bedeutung dieses Umstandes offensichtlich und ein diesbezüglicher Hinweis nicht erforderlich war. Zudem ist das Vorbringen ohnehin nicht hinreichend substantiiert. Es ist nicht dargetan, dass und warum die Beklagte bzw. ihre Mitarbeiter ohne besondere EDV-Kenntnisse und ohne Rückgriff auf eine Hilfefunktion auf Anhieb gut damit hätten zurechtkommen und aufwendige Buchungen hätte vornehmen können sollen; dass – und mit Hilfe welcher Komponenten – sich das gesamte Programm ohne weiteres selbst erklärt, weil es beispielsweise über eine aufwendige Benutzerführung verfügt, behauptet die Klägerin selbst nicht, ebenso nicht, dass und inwiefern sich das Modul „…“ mit Hilfe des Handbuches für die Software „…“ selbst erkläre. Im Gegenteil, die Klägerin hat mit Schreiben vom 29.6.2005 die Entbehrlichkeit der Hilfefunktion gerade damit begründet, dass auf ein Handbuch zugegriffen werden könne.

b)
Die Lieferung des Handbuches war mit der Lieferung der Software fällig. Die Parteien haben bezüglich des Handbuches keinen späteren Auslieferungstermin vereinbart. Einer von dem schriftlichen Vertrag abweichenden mündlichen Vereinbarung über einen separaten Auslieferungstermin eines Handbuches für die Software „…“ stehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin – soweit diese einbezogen waren, was vorliegend keiner weiteren Erörterung bedarf­ nicht von vornherein entgegen. Soweit es in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zu Ziffer 1 heißt, dass Mitarbeiter nicht befugt seien, mündlich Nebenabreden zu treffen, die über den Inhalt des Vertrages sowie der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinaus gehen, und nach § 25 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages nebst der Schriftformklausel der Schriftform bedürfen, hätte dies auch zugunsten der Klägerin, der Verwenderin, abbedungen werden können, denn die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung geht auch dann vor, wenn es sich um einen Formularvertrag handelt und die Vereinbarung im Einzelfall zugunsten des Verwenders abweicht (vgl. BGH U. v. 9.3.1995, III ZR 55/94 – zitiert nach juris ). Die Klägerin hat jedoch nicht den Beweis geführt, dass eine Vereinbarung über eine erst Ende des Jahres 2005 fällige Lieferung des Handbuches für die Software „…“ getroffen worden ist. Der Zeuge …, der Ehemann der Beklagten, hat bekundet, von dem Handbuch sei erstmals im April 2005 im Zusammenhang mit der Schulung die Rede gewesen. Der Zeuge …, Mitarbeiter der Klägerin, hat hingegen zwar bekundet, er habe der Beklagten anlässlich des ersten Gesprächs am 3.1.2005 mitgeteilt, dass das Handbuch erst Ende 2005 geliefert werden könne, was die Beklagte seiner Erinnerung zufolge nicht kommentiert habe. Der Aussage des Zeugen … ist indes schon mangels Mitteilung einer Reaktion seitens der Beklagten nicht zu entnehmen, dass die Äußerung des Zeugen in Bezug auf den Liefertermin, die durchaus gefallen sein mochte, von der Beklagten zur Kenntnis genommen worden ist und sie sich bewusst auf einen abweichenden Liefertermin eingelassen hat. Hinzu kommt, dass ein anderer Mitarbeiter der Klägerin, der Zeuge …, der ebenfalls an dem Gesprächstermin teilnahm, keine konkrete Erinnerung dazu hatte, was bezüglich des Handbuchs gesagt worden ist, wobei er es, ohne konkrete Erinnerung zu haben, für möglich hielt, dass gesagt worden sein könne, dass das Handbuch noch zu erstellen sei, bzw., dass es erst zwei bis drei Wochen später fertig werden würde. Hätte sich die Beklagte nach nachdrücklichem Hinweis darauf, dass das Handbuch erst etliche Monate nach der Auslieferung der Software zur Verfügung stehen würde, auf eine solche höchst ungewöhnliche Vereinbarung – der Handbücher bedarf ein Nutzer gerade in der Anfangsphase des Umgangs mit einer Software – eingelassen, wäre zu erwarten, dass der Zeuge … sich an einen solchen nachdrücklichen Hinweis sowie an die in Rede stehende ungefähre Zeitspanne von Monaten (und nicht etwa nur zwei bis drei Wochen), die eine erhebliche dauerhafte Beeinträchtigung für einen Nutzer darstellen kann, ebenso wie an eine Reaktion seitens der Beklagten erinnern könnte. Gegen die Annahme, dass bereits im Januar definitiv ein abweichender Liefertermin für das Handbuch vereinbart worden ist, spricht auch, dass sich die Parteien zu dieser Zeit noch in Vorgesprächen befanden und darüber hinaus die Software, wie der Zeuge … bekundet hat, noch in der Entwicklung begriffen war, somit zeitliche Vorgaben einerseits mit gewissen Unsicherheiten verbunden und eine Festlegung des Liefertermins für das Handbuch am 3.1.2005 auch noch gar nicht erforderlich war. Die Beweisaufnahme hat auch nicht ergeben, dass anlässlich späterer Gespräche zwischen dem Zeugen … und Mitarbeitern der Beklagten anlässlich der Touristikmesse in Berlin im März 2005 oder sonst im unmittelbaren Vorfeld der Unterzeichnung des Vertrages eine besondere Vereinbarung bezüglich des Liefertermins für das Handbuch getroffen worden wäre. Der Zeuge … hat seiner Aussage zufolge mit dem Zeugen … bis zum Vertragsschluss kein weiteres Gespräch mehr geführt. Der Zeuge … hat bekundet, dass es Gespräche mit dem Zeugen … gegeben habe, vermochte sich aber an den Inhalt der vor Vertragsschluss erfolgten Gespräche nicht zu erinnern. Auch die sonstigen Umstände drängen nicht zu der Annahme, dass die Beklagte sich auf einen späteren Liefertermin für das Handbuch für die Software „…“ eingelassen hat Soweit der Beklagten mit einem Preis von 9.000 EUR netto im Vergleich zu sonst üblichen 15.000 EUR netto ­so der Zeuge … – ein außergewöhnlicher Preisnachlass gewährt worden war, hatte dies nach den im Kern im wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der Zeugen … und … nichts mit dem Fehlen eines Handbuches zu tun, sondern damit, dass es sich bei dem Programm „…“ um eine Neuentwicklung – wenn auch auf der Basis eines viel umfangreicheren erprobten Programms – handelte, die seitens der Klägerin selbst noch nicht als perfekt angesehen worden ist Anlass, an der Richtigkeit der Aussagen der für die Klägerin tätigen Zeugen zu zweifeln, bestand nicht. Es bestand auch keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen und die Beklagte nunmehr zu dem Beweisthema zu vernehmen. Entgegen der von der Klägerin im Schriftsatz vom 11.3.2008 vertretenen Auffassung ist die Beweisaufnahme nicht mangels Parteivernehmung der Beklagten unvollständig durchgeführt worden. Ein Antrag der Klägerin dahin, auch die Beklagte zu dem Thema des Beweisbeschlusses der Kammer vom 24.1.2007 zu hören, lag nicht vor. Soweit im Schriftsatz vom 26.1.2006, S. 12 (BI. 60 dA) im Zusammenhang mit den von der Klägerin behaupteten Vorgängen vom 3.1.2005 als Beweismittel neben den Zeugen … und … noch „Parteivernehmung“ angeboten worden ist, war dies unbeachtlich. Die Klägerin hat nicht hinreichend deutlich gemacht, dass sie die Vernehmung der gegnerischen Partei beantragen wollte (zur Unbeachtlichkeit des stereotypen Antrags auf „Parteivernehmung“ bis zur näheren Konkretisierung, wer vernommen werden soll, vgl. Zöller/Greger, § 445 ZPO, Rn. 5). Durch den Beweisbeschluss der Kammer vom 24.01.2007, in dem die Kammer sich nicht die – subsidiäre – Vernehmung der Beklagten als Partei vorbehalten hat, ist für die Klägerin zudem hinreichend deutlich geworden, dass die Kammer den Beweisantritt nicht dahin ausgelegt hat, dass die Beklagte als Partei zu vernehmen sein sollte. Gleichwohl hat die Klägerin weder nach Verkündung des Beweisbeschlusses noch in der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2008 nach der Vernehmung der Zeugen im Rahmen der Verhandlung über das Ergebnis der Beweisaufnahme eine Unvollständigkeit der Beweisaufnahme geltend gemacht, dies, obwohl eine Vernehmung der im Termin persönlich anwesenden Beklagten als Partei ohne weiteres möglich gewesen wäre. Mit dem Antrag auf Vernehmung der Beklagten als Partei in dem nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 11.03.2008 ist die Klägerin daher gemäß §§ 285, 282 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Eine Vernehmung der Beklagten von Amts wegen nach § 448 ZPO kam nicht in Betracht, nachdem für die Richtigkeit der Behauptung der Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme noch nicht einmal eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, mithin die Anordnung einer Parteivernehmung von Amts wegen unzulässig ist.

c)
Einem wirksamen Rücktritt steht nicht entgegen, dass die Beklagte ihrer Rügeobliegenheit gemäß §§ 377, 378 HGB nicht genügt hätte. Die Obliegenheit des Käufers zur unverzüglichen Untersuchung der Kaufsache und Rüge entdeckter Fehler setzt erst mit der Ablieferung des Kaufgegenstandes ein, die grundsätzlich nur dann vorliegt, wenn die Ware zur Erfüllung des Kaufvertrages vollständig in den Machtbereich des Käufers verbracht wurde; bei einer Nichtlieferung eines erforderlichen Handbuchs liegt, unabhängig davon, ob die Fälligkeit der Pflicht zur Lieferung eines Handbuches hinausgeschoben wurde, nur eine Teilleistung vor mit der Folge, dass noch keine Ablieferung im Sinne von §§ 377, 378 HGB erfolgt ist (BGH Urteil vom 04.11.1992, Az. VIII ZR 165/91; OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.07.2003, Az. 14 U 140/01 ­ jeweils zitiert nach juris). Soweit eine schriftliche Rüge des Fehlens des Handbuches erstmals mit Schreiben der Beklagten vom 04.05.2005 erfolgt ist, war dies mithin keinesfalls verspätet; auf die Frage, ob Rügen wirksam bereits zu einem früheren Zeitpunkt mündlich erhoben worden sind, kommt es mithin nicht an.

d)
Die Beklagte ist gemäß § 323 Abs. 5 S. 1 BGB zum Rücktritt berechtigt, weil sie an der Teilleistung – Lieferung der Software „…“ ohne Handbuch – kein Interesse hat. Ohne ein Handbuch ist die Nutzung der von der Klägerin erbrachten Leistung in Bezug auf diese Software – wenn überhaupt – nur unter nicht unerheblichen Erschwernissen möglich, die nicht durch anderweitige Maßnahmen aufgefangen wurden. Weder verfügte das Programm über eine Hilfefunktion, noch hat die Klägerin der Beklagten eine kostenfreie bedarfsabhängige Zusatzschulung oder eine kostenfreie Inanspruchnahme der Hotline bis zur Lieferung des Handbuches angeboten. Vielmehr hat sie mit Schreiben vom 23.05.2005 lediglich einen zweiten Schulungstag zum halben Preis (mithin 395,00 EUR netto) bzw. einen kostenfreien Schulungstag (Schreiben vom 08.06.2005) angeboten. Es ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass allein ein zweiter Schulungstag das Fehlen eines Handbuches aufwiegen würde, nachdem die Klägerin ausweislich ihres Schreibens vom 23.05.2005 die gesamte Software „…“ und „…“ für derart komplex hielt, dass sie eine fünftägige Schulung empfohlen haben will. Darüber hinaus hat die Klägerin die zusätzliche Schulung auch davon abhängig gemacht, dass die Beklagte sofort einen Betrag von 5.220,00 EUR zahlte. Nach der vertraglichen Vereinbarung war jedoch die Beklagte nicht vorleistungspflichtig. Vielmehr hatten die Parteien einen Lastschrifteinzug, ergänzt um den Zusatz „bei Lieferung“ vereinbart und nicht etwa die ebenfalls nach dem Vertragsformular wählbaren Zahlungsarten per Nachnahme oder Vorabüberweisung, bei denen vorab eine Zahlung zu leisten gewesen wäre. Soweit es in der Auftragsbestätigung vom 05.04.2005 heißt, der Betrag sei sofort fällig, zeigt der Inhalt der Rechnung vom 21.04.2005 sowie die Handhabung durch die Klägerin – Abbuchung nach Lieferung -, dass sie entsprechend der Bestellung durch die Beklagte nicht von einer Vorleistungspflicht der Beklagten ausging, und „sofort“ allenfalls bedeutete „Sofort mit/nach Lieferung“.

e)
Von der Ausübung eines Rücktrittsrechts war die Beklagte nicht nach § 242 BGB wegen eigener Vertragsuntreue ausgeschlossen, weil sie die Zurückbuchung des von der Klägerin eingezogenen Betrages veranlasst hatte. Wie soeben ausgeführt, war sie zur Vorleistung nicht verpflichtet.

f)
Nachdem die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 21.06.2005 unter Rücktrittsandrohung eine Frist zur Lieferung u.a. des Handbuchs gesetzt hatte und dies erfolglos geblieben ist, war sie nach alledem zu dem mit Schreiben  vom 13.07.2005 erklärten Rücktritt berechtigt.

2)
Der Klägerin stehen auch keine Ansprüche auf Vergütung von Service-Leistungen gemäß Servicevertrag vom 15.3.2005 zu.

a)
Erfüllungsansprüchen der Klägerin steht für die Zeit nach der wirksamen Ausübung des Rücktrittsrechts bezüglich des Kaufvertrages die – ebenfalls mit Schreiben vom 13.07.2005 erklärte – Kündigung des Servicevertrages aus wichtigem Grund gemäß §§ 313 Abs. 1 und 3, 314 BGB entgegen. Geschäftsgrundlage im Sinne von § 313 Abs. 1 BGB des zwischen den Parteien geschlossenen Servicevertrages war die Lieferung einer für die Beklagte nutzbaren Reisebüro-Backoffice- Software „…“ und …“, ohne die eine Serviceleistung („Hotline“) sinnlos, der Beklagten eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum nächst zulässigen Kündigungstermin ­frühestens Juli 2006 – nicht zuzumuten und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen ein sofortiger Rücktritt gerechtfertigt war, § 323 Abs. 2 BGB.

b)
Die Klägerin ist auch nicht berechtigt, Vergütungsansprüche für den Zeitraum April bis Juli 2005 geltend zu machen. Der Anspruch auf die monatliche Vergütung ist zwar entstanden unabhängig davon, ob und in welchem Umfang Service-Leistungen der Klägerin in Anspruch genommen worden sind. Der Beklagten stünde aber, wenn eine Zahlung ihrerseits erfolgt wäre, ein Gegenanspruch auf Rückerstattung der geleisteten Vergütung gemäß §§ 437 Nr. 3, 280, 281 BGB aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung des Kaufvertrages (großer Schadensersatz) wegen der Nutzlosigkeit der Aufwendungen für den Servicevertrag zu. Ansprüche auf Schadensersatz sind durch die Ausübung des Rücktrittsrechts nicht ausgeschlossen, § 325 BGB. Es ist davon auszugehen, dass die Aufwendungen für den Service für die Beklagte nutzlos waren. Der Abschluss des Servicevertrages diente der Unterstützung der Beklagten bei der Anwendung einer im wesentlichen lauffähigen und nutzbaren Software. An der sinnvollen Nutzbarkeit fehlte es indes – ungeachtet der Frage des Vorliegens weiterer Mängel – wegen des Fehlens des Handbuches. Ein Interesse an den aufgrund des Servicevertrages erbrachten Beratungsleistungen hatte die Beklagte zudem lediglich unter der Voraussetzung einer auf gewisse Dauer angelegten Nutzbarkeit der Software. Es wäre Sache der Klägerin gewesen darzulegen, dass und inwieweit die Software von der Beklagten trotz des Fehlens des Handbuches gleichwohl nutzbringend, mithin in über ein Experimentieren mit der Software hinausgehender Weise, für ihren Geschäftsbetrieb eingesetzt worden ist und Aufwendungen für den Service deswegen nicht nutzlos waren. Zu entsprechendem Vortrag wäre die Klägerin aufgrund des Inhaltes von erfolgten Service-Nachfragen seitens der Beklagten bzw. des Gesprächsinhaltes anlässlich der diversen Telefonate in der Lage gewesen. Mithin ist davon auszugehen, dass die Service-Leistungen der Klägerin, auch soweit sie die Zeit vor der Beendigung der vertraglichen Beziehung betrifft, nutzlos waren. Da der Beklagten hiernach ein Anspruch auf Rückerstattung der auf den Servicevertrag erbrachten Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes zustehen würde, ist es der Klägerin gemäß § 242 BGB verwehrt, diese Ansprüche klageweise geltend zu machen (dolo petit).

3)
Ansprüche auf Erstattung von Anwaltskosten oder Mahnkosten wegen Verzuges stehen der Klägerin nach den vorstehenden Ausführungen nicht zu.

II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO.

Streitwert: 12.093,00 EUR.