OLG Hamm, Urteil vom 13.06.2017, Az. 4 U 72/16
§ 97 Abs. 2 UrhG
Die Zusammenfassung finden Sie hier (OLG Hamm – Kein Schadensersatz bei kostenloser Open-Source-Software), den Volltext der Entscheidung unten:
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Oberlandesgericht Hamm
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 03.03.2016 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.384,34 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 27.06.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin zu 94% und die Beklagte zu 6%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des ihr gegenüber vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
Gründe
A.
Die Klägerin vertreibt Softwarelösungen, die einen unkomplizierten und sicheren Zugang zu drahtlosen Netzwerken ermöglichen sollen. Aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung aus dem Jahre 2006 (Anlage K3 = Blatt 27-29 der Gerichtsakte) ist sie die Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an der – in verschiedenen Programmversionen existierenden – Software „T“. Diese Software ermöglicht es Institutionen aller Art, den Angehörigen der jeweiligen Institution und externen Dritten einen sicheren Zugang zum institutionseigenen Drahtlos-Netzwerk unter Verwendung eigener Endgeräte zu gewähren.
Die Beklagte, eine vom Land Nordrhein-Westfalen getragene rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts, ist eine Universität im Sinne des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen mit derzeit mehr als 43.000 Studierenden.
Bis zum Jahre 2009 vertrieb die Klägerin u.a. in Deutschland die Programmversion „1.1.3“ der „T“-Software unter der Bezeichnung „U“. Sie stellte diese Programmversion in ihrem Internetauftritt zum Herunterladen (Download) zur Verfügung. Der Vertrieb dieser Programmversion unter der vorstehend wiedergegebenen Versionsbezeichnung erfolgte – ausschließlich – unentgeltlich unter der „GNU General Public License (version 2 or any later version)“. Die Klägerin versah die Programmversion mit einem „Copyright“-Vermerk (Ausdruck Blatt 104 der Gerichtsakte) mit folgendem Wortlaut:
„This program is free software; you can redistribute it and/or modify it under the terms of the GNU General Public License as published by the Free Software Foundation; either version 2 of the License, or (at your option) any later version.“
Die „GNU General Public License (version 2)“ (im Folgenden zur Vereinfachung: „GNU General Public License“) hat folgenden Wortlaut:
„GNU GENERAL PUBLIC LICENSE
Version 2, June 1991
Copyright © 1989, 1991 G……
Everyone is permitted to copy and distribute verbatim copies of this license document, but changing it is not allowed.
Preamble
The licenses for most software are designed to take away your freedom to share and change it. By contrast, the GNU General Public License is intended to guarantee your freedom to share and change free software–to make sure the software is free for all its users. This General Public License applies to most of the Free Software Foundation’s software and to any other program whose authors commit to using it. (Some other Free Software Foundation software is covered by the GNU Lesser General Public License instead.) You can apply it to your programs, too.
When we speak of free software, we are referring to freedom, not price. Our General Public Licenses are designed to make sure that you have the freedom to distribute copies of free software (and charge for this service if you wish), that you receive source code or can get it if you want it, that you can change the software or use pieces of it in new free programs; and that you know you can do these things.
To protect your rights, we need to make restrictions that forbid anyone to deny you these rights or to ask you to surrender the rights. These restrictions translate to certain responsibilities for you if you distribute copies of the software, or if you modify it.
For example, if you distribute copies of such a program, whether gratis or for a fee, you must give the recipients all the rights that you have. You must make sure that they, too, receive or can get the source code. And you must show them these terms so they know their rights.
We protect your rights with two steps: (1) copyright the software, and (2) offer you this license which gives you legal permission to copy, distribute and/or modify the software.
Also, for each author’s protection and ours, we want to make certain that everyone understands that there is no warranty for this free software. If the software is modified by someone else and passed on, we want its recipients to know that what they have is not the original, so that any problems introduced by others will not reflect on the original authors‘ reputations.
Finally, any free program is threatened constantly by software patents. We wish to avoid the danger that redistributors of a free program will individually obtain patent licenses, in effect making the program proprietary. To prevent this, we have made it clear that any patent must be licensed for everyone’s free use or not licensed at all.
The precise terms and conditions for copying, distribution and modification follow.
GNU GENERAL PUBLIC LICENSE
TERMS AND CONDITIONS FOR COPYING, DISTRIBUTION AND MODIFICATION
0. This License applies to any program or other work which contains a notice placed by the copyright holder saying it may be distributed under the terms of this General Public License. The „Program“, below, refers to any such program or work, and a „work based on the Program“ means either the Program or any derivative work under copyright law: that is to say, a work containing the Program or a portion of it, either verbatim or with modifications and/or translated into another language. (Hereinafter, translation is included without limitation in the term „modification“.) Each licensee is addressed as „you“.
Activities other than copying, distribution and modification are not covered by this License; they are outside its scope. The act of running the Program is not restricted, and the output from the Program is covered only if its contents constitute a work based on the Program (independent of having been made by running the Program). Whether that is true depends on what the Program does.
1. You may copy and distribute verbatim copies of the Program’s source code as you receive it, in any medium, provided that you conspicuously and appropriately publish on each copy an appropriate copyright notice and disclaimer of warranty; keep intact all the notices that refer to this License and to the absence of any warranty; and give any other recipients of the Program a copy of this License along with the Program.
You may charge a fee for the physical act of transferring a copy, and you may at your option offer warranty protection in exchange for a fee.
2. You may modify your copy or copies of the Program or any portion of it, thus forming a work based on the Program, and copy and distribute such modifications or work under the terms of Section 1 above, provided that you also meet all of these conditions:
a) You must cause the modified files to carry prominent notices stating that you changed the files and the date of any change.
b) You must cause any work that you distribute or publish, that in whole or in part contains or is derived from the Program or any part thereof, to be licensed as a whole at no charge to all third parties under the terms of this License.
c) If the modified program normally reads commands interactively when run, you must cause it, when started running for such interactive use in the most ordinary way, to print or display an announcement including an appropriate copyright notice and a notice that there is no warranty (or else, saying that you provide a warranty) and that users may redistribute the program under these conditions, and telling the user how to view a copy of this License. (Exception: if the Program itself is interactive but does not normally print such an announcement, your work based on the Program is not required to print an announcement.)
These requirements apply to the modified work as a whole. If identifiable sections of that work are not derived from the Program, and can be reasonably considered independent and separate works in themselves, then this License, and its terms, do not apply to those sections when you distribute them as separate works. But when you distribute the same sections as part of a whole which is a work based on the Program, the distribution of the whole must be on the terms of this License, whose permissions for other licensees extend to the entire whole, and thus to each and every part regardless of who wrote it.
Thus, it is not the intent of this section to claim rights or contest your rights to work written entirely by you; rather, the intent is to exercise the right to control the distribution of derivative or collective works based on the Program.
In addition, mere aggregation of another work not based on the Program with the Program (or with a work based on the Program) on a volume of a storage or distribution medium does not bring the other work under the scope of this License.
3. You may copy and distribute the Program (or a work based on it, under Section 2) in object code or executable form under the terms of Sections 1 and 2 above provided that you also do one of the following:
a) Accompany it with the complete corresponding machine-readable source code, which must be distributed under the terms of Sections 1 and 2 above on a medium customarily used for software interchange; or,
b) Accompany it with a written offer, valid for at least three years, to give any third party, for a charge no more than your cost of physically performing source distribution, a complete machine-readable copy of the corresponding source code, to be distributed under the terms of Sections 1 and 2 above on a medium customarily used for software interchange; or,
c) Accompany it with the information you received as to the offer to distribute corresponding source code. (This alternative is allowed only for noncommercial distribution and only if you received the program in object code or executable form with such an offer, in accord with Subsection b above.)
The source code for a work means the preferred form of the work for making modifications to it. For an executable work, complete source code means all the source code for all modules it contains, plus any associated interface definition files, plus the scripts used to control compilation and installation of the executable. However, as a special exception, the source code distributed need not include anything that is normally distributed (in either source or binary form) with the major components (compiler, kernel, and so on) of the operating system on which the executable runs, unless that component itself accompanies the executable.
If distribution of executable or object code is made by offering access to copy from a designated place, then offering equivalent access to copy the source code from the same place counts as distribution of the source code, even though third parties are not compelled to copy the source along with the object code.
4. You may not copy, modify, sublicense, or distribute the Program except as expressly provided under this License. Any attempt otherwise to copy, modify, sublicense or distribute the Program is void, and will automatically terminate your rights under this License. However, parties who have received copies, or rights, from you under this License will not have their licenses terminated so long as such parties remain in full compliance.
5. You are not required to accept this License, since you have not signed it. However, nothing else grants you permission to modify or distribute the Program or its derivative works. These actions are prohibited by law if you do not accept this License. Therefore, by modifying or distributing the Program (or any work based on the Program), you indicate your acceptance of this License to do so, and all its terms and conditions for copying, distributing or modifying the Program or works based on it.
6. Each time you redistribute the Program (or any work based on the Program), the recipient automatically receives a license from the original licensor to copy, distribute or modify the Program subject to these terms and conditions. You may not impose any further restrictions on the recipients‘ exercise of the rights granted herein. You are not responsible for enforcing compliance by third parties to this License.
7. If, as a consequence of a court judgment or allegation of patent infringement or for any other reason (not limited to patent issues), conditions are imposed on you (whether by court order, agreement or otherwise) that contradict the conditions of this License, they do not excuse you from the conditions of this License. If you cannot distribute so as to satisfy simultaneously your obligations under this License and any other pertinent obligations, then as a consequence you may not distribute the Program at all. For example, if a patent license would not permit royalty-free redistribution of the Program by all those who receive copies directly or indirectly through you, then the only way you could satisfy both it and this License would be to refrain entirely from distribution of the Program.
If any portion of this section is held invalid or unenforceable under any particular circumstance, the balance of the section is intended to apply and the section as a whole is intended to apply in other circumstances.
It is not the purpose of this section to induce you to infringe any patents or other property right claims or to contest validity of any such claims; this section has the sole purpose of protecting the integrity of the free software distribution system, which is implemented by public license practices. Many people have made generous contributions to the wide range of software distributed through that system in reliance on consistent application of that system; it is up to the author/donor to decide if he or she is willing to distribute software through any other system and a licensee cannot impose that choice.
This section is intended to make thoroughly clear what is believed to be a consequence of the rest of this License.
8. If the distribution and/or use of the Program is restricted in certain countries either by patents or by copyrighted interfaces, the original copyright holder who places the Program under this License may add an explicit geographical distribution limitation excluding those countries, so that distribution is permitted only in or among countries not thus excluded. In such case, this License incorporates the limitation as if written in the body of this License.
9. The Free Software Foundation may publish revised and/or new versions of the General Public License from time to time. Such new versions will be similar in spirit to the present version, but may differ in detail to address new problems or concerns.
Each version is given a distinguishing version number. If the Program specifies a version number of this License which applies to it and „any later version“, you have the option of following the terms and conditions either of that version or of any later version published by the Free Software Foundation. If the Program does not specify a version number of this License, you may choose any version ever published by the Free Software Foundation.
10. If you wish to incorporate parts of the Program into other free programs whose distribution conditions are different, write to the author to ask for permission. For software which is copyrighted by the Free Software Foundation, write to the Free Software Foundation; we sometimes make exceptions for this. Our decision will be guided by the two goals of preserving the free status of all derivatives of our free software and of promoting the sharing and reuse of software generally.
NO WARRANTY
11. BECAUSE THE PROGRAM IS LICENSED FREE OF CHARGE, THERE IS NO WARRANTY FOR THE PROGRAM, TO THE EXTENT PERMITTED BY APPLICABLE LAW. EXCEPT WHEN OTHERWISE STATED IN WRITING THE COPYRIGHT HOLDERS AND/OR OTHER PARTIES PROVIDE THE PROGRAM „AS IS“ WITHOUT WARRANTY OF ANY KIND, EITHER EXPRESSED OR IMPLIED, INCLUDING, BUT NOT LIMITED TO, THE IMPLIED WARRANTIES OF MERCHANTABILITY AND FITNESS FOR A PARTICULAR PURPOSE. THE ENTIRE RISK AS TO THE QUALITY AND PERFORMANCE OF THE PROGRAM IS WITH YOU. SHOULD THE PROGRAM PROVE DEFECTIVE, YOU ASSUME THE COST OF ALL NECESSARY SERVICING, REPAIR OR CORRECTION.
12. IN NO EVENT UNLESS REQUIRED BY APPLICABLE LAW OR AGREED TO IN WRITING WILL ANY COPYRIGHT HOLDER, OR ANY OTHER PARTY WHO MAY MODIFY AND/OR REDISTRIBUTE THE PROGRAM AS PERMITTED ABOVE, BE LIABLE TO YOU FOR DAMAGES, INCLUDING ANY GENERAL, SPECIAL, INCIDENTAL OR CONSEQUENTIAL DAMAGES ARISING OUT OF THE USE OR INABILITY TO USE THE PROGRAM (INCLUDING BUT NOT LIMITED TO LOSS OF DATA OR DATA BEING RENDERED INACCURATE OR LOSSES SUSTAINED BY YOU OR THIRD PARTIES OR A FAILURE OF THE PROGRAM TO OPERATE WITH ANY OTHER PROGRAMS), EVEN IF SUCH HOLDER OR OTHER PARTY HAS BEEN ADVISED OF THE POSSIBILITY OF SUCH DAMAGES.
END OF TERMS AND CONDITIONS“
In dem Internetauftritt „www.gnu.de“ ist hierzu die nachfolgend wiedergegebene – lediglich dem besseren Verständnis dienende, für die Rechtsbeziehungen und Rechtsstellungen der jeweils Beteiligten indes nicht maßgebliche – Übersetzung des Lizenztextes in die deutsche Sprache veröffentlicht:
„GNU General Public License
Deutsche Übersetzung der Version 2, Juni 1991
Copyright © 1989, 1991 G….
Es ist jedermann gestattet, diese Lizenzurkunde zu vervielfältigen und unveränderte Kopien zu verbreiten; Änderungen sind jedoch nicht erlaubt.
Vorwort
Die meisten Softwarelizenzen sind daraufhin entworfen worden, Ihnen die Freiheit zu nehmen, die Software weiterzugeben und zu verändern. Im Gegensatz dazu soll Ihnen die GNU General Public License, die Allgemeine Öffentliche GNU-Lizenz, ebendiese Freiheit garantieren. Sie soll sicherstellen, daß die Software für alle Benutzer frei ist. Diese Lizenz gilt für den Großteil der von der Free Software Foundation herausgegebenen Software und für alle anderen Programme, deren Autoren ihr Werk dieser Lizenz unterstellt haben. Auch Sie können diese Möglichkeit der Lizenzierung für Ihre Programme anwenden. (Ein anderer Teil der Software der Free Software Foundation unterliegt stattdessen der GNU Lesser General Public License, der Kleineren Allgemeinen Öffentlichen GNU-Lizenz.)
Die Bezeichnung „freie“ Software bezieht sich auf Freiheit, nicht auf den Preis. Unsere Lizenzen sollen Ihnen die Freiheit garantieren, Kopien freier Software zu verbreiten (und etwas für diesen Service zu berechnen, wenn Sie möchten), die Möglichkeit, die Software im Quelltext zu erhalten oder den Quelltext auf Wunsch zu bekommen. Die Lizenzen sollen garantieren, daß Sie die Software ändern oder Teile davon in neuen freien Programmen verwenden dürfen – und daß Sie wissen, daß Sie dies alles tun dürfen.
Um Ihre Rechte zu schützen, müssen wir Einschränkungen machen, die es jedem verbieten, Ihnen diese Rechte zu verweigern oder Sie aufzufordern, auf diese Rechte zu verzichten. Aus diesen Einschränkungen folgen bestimmte Verantwortlichkeiten für Sie, wenn Sie Kopien der Software verbreiten oder sie verändern.
Beispielsweise müssen Sie den Empfängern alle Rechte gewähren, die Sie selbst haben, wenn Sie – kostenlos oder gegen Bezahlung – Kopien eines solchen Programms verbreiten. Sie müssen sicherstellen, daß auch die Empfänger den Quelltext erhalten bzw. erhalten können. Und Sie müssen ihnen diese Bedingungen zeigen, damit sie ihre Rechte kennen.
Wir schützen Ihre Rechte in zwei Schritten: (1) Wir stellen die Software unter ein Urheberrecht (Copyright), und (2) wir bieten Ihnen diese Lizenz an, die Ihnen das Recht gibt, die Software zu vervielfältigen, zu verbreiten und/oder zu verändern.
Um die Autoren und uns zu schützen, wollen wir darüber hinaus sicherstellen, daß jeder erfährt, daß für diese freie Software keinerlei Garantie besteht. Wenn die Software von jemand anderem modifiziert und weitergegeben wird, möchten wir, daß die Empfänger wissen, daß sie nicht das Original erhalten haben, damit irgendwelche von anderen verursachte Probleme nicht den Ruf des ursprünglichen Autors schädigen.
Schließlich und endlich ist jedes freie Programm permanent durch Software-Patente bedroht. Wir möchten die Gefahr ausschließen, daß Distributoren eines freien Programms individuell Patente lizensieren – mit dem Ergebnis, daß das Programm proprietär würde. Um dies zu verhindern, haben wir klargestellt, daß jedes Patent entweder für freie Benutzung durch jedermann lizenziert werden muß oder überhaupt nicht lizenziert werden darf.
Es folgen die genauen Bedingungen für die Vervielfältigung, Verbreitung und Bearbeitung:
Allgemeine Öffentliche GNU-Lizenz
Bedingungen für die Vervielfältigung, Verbreitung und Bearbeitung
§ 0. Diese Lizenz gilt für jedes Programm und jedes andere Werk, in dem ein entsprechender Vermerk des Copyright-Inhabers darauf hinweist, daß das Werk unter den Bestimmungen dieser General Public License verbreitet werden darf. Im folgenden wird jedes derartige Programm oder Werk als „das Programm“ bezeichnet; die Formulierung „auf dem Programm basierendes Werk“ bezeichnet das Programm sowie jegliche Bearbeitung des Programms im urheberrechtlichen Sinne, also ein Werk, welches das Programm, auch auszugsweise, sei es unverändert oder verändert und/oder in eine andere Sprache übersetzt, enthält. (Im Folgenden wird die Übersetzung ohne Einschränkung als „Bearbeitung“ eingestuft.) Jeder Lizenznehmer wird im Folgenden als „Sie“ angesprochen.
Andere Handlungen als Vervielfältigung, Verbreitung und Bearbeitung werden von dieser Lizenz nicht berührt; sie fallen nicht in ihren Anwendungsbereich. Der Vorgang der Ausführung des Programms wird nicht eingeschränkt, und die Ausgaben des Programms unterliegen dieser Lizenz nur, wenn der Inhalt ein auf dem Programm basierendes Werk darstellt (unabhängig davon, daß die Ausgabe durch die Ausführung des Programmes erfolgte). Ob dies zutrifft, hängt von den Funktionen des Programms ab.
§ 1. Sie dürfen auf beliebigen Medien unveränderte Kopien des Quelltextes des Programms, wie sie ihn erhalten haben, anfertigen und verbreiten. Voraussetzung hierfür ist, daß Sie mit jeder Kopie einen entsprechenden Copyright-Vermerk sowie einen Haftungsausschluß veröffentlichen, alle Vermerke, die sich auf diese Lizenz und das Fehlen einer Garantie beziehen, unverändert lassen und desweiteren allen anderen Empfängern des Programms zusammen mit dem Programm eine Kopie dieser Lizenz zukommen lassen.
Sie dürfen für den physikalischen Vorgang des Zugänglichmachens einer Kopie eine Gebühr verlangen. Wenn Sie es wünschen, dürfen Sie auch gegen Entgelt eine Garantie für das Programm anbieten.
§ 2. Sie dürfen Ihre Kopie(n) des Programms oder eines Teils davon verändern, wodurch ein auf dem Programm basierendes Werk entsteht; Sie dürfen derartige Bearbeitungen unter den Bestimmungen von Paragraph 1 vervielfältigen und verbreiten, vorausgesetzt, daß zusätzlich alle im folgenden genannten Bedingungen erfüllt werden:
a) Sie müssen die veränderten Dateien mit einem auffälligen Vermerk versehen, der auf die von Ihnen vorgenommene Modifizierung und das Datum jeder Änderung hinweist.
b) Sie müssen dafür sorgen, daß jede von Ihnen verbreitete oder veröffentlichte Arbeit, die ganz oder teilweise von dem Programm oder Teilen davon abgeleitet ist, Dritten gegenüber als Ganzes unter den Bedingungen dieser Lizenz ohne Lizenzgebühren zur Verfügung gestellt wird.
c) Wenn das veränderte Programm normalerweise bei der Ausführung interaktiv Kommandos einliest, müssen Sie dafür sorgen, daß es, wenn es auf dem üblichsten Wege für solche interaktive Nutzung gestartet wird, eine Meldung ausgibt oder ausdruckt, die einen geeigneten Copyright-Vermerk enthält sowie einen Hinweis, daß es keine Gewährleistung gibt (oder anderenfalls, daß Sie Garantie leisten), und daß die Benutzer das Programm unter diesen Bedingungen weiter verbreiten dürfen. Auch muß der Benutzer darauf hingewiesen werden, wie er eine Kopie dieser Lizenz ansehen kann. (Ausnahme: Wenn das Programm selbst interaktiv arbeitet, aber normalerweise keine derartige Meldung ausgibt, muß Ihr auf dem Programm basierendes Werk auch keine solche Meldung ausgeben).
Diese Anforderungen gelten für das bearbeitete Werk als Ganzes. Wenn identifizierbare Teile des Werkes nicht von dem Programm abgeleitet sind und vernünftigerweise als unabhängige und eigenständige Werke für sich selbst zu betrachten sind, dann gelten diese Lizenz und ihre Bedingungen nicht für die betroffenen Teile, wenn Sie diese als eigenständige Werke weitergeben. Wenn Sie jedoch dieselben Abschnitte als Teil eines Ganzen weitergeben, das ein auf dem Programm basierendes Werk darstellt, dann muß die Weitergabe des Ganzen nach den Bedingungen dieser Lizenz erfolgen, deren Bedingungen für weitere Lizenznehmer somit auf das gesamte Ganze ausgedehnt werden – und somit auf jeden einzelnen Teil, unabhängig vom jeweiligen Autor.
Somit ist es nicht die Absicht dieses Abschnittes, Rechte für Werke in Anspruch zu nehmen oder Ihnen die Rechte für Werke streitig zu machen, die komplett von Ihnen geschrieben wurden; vielmehr ist es die Absicht, die Rechte zur Kontrolle der Verbreitung von Werken, die auf dem Programm basieren oder unter seiner auszugsweisen Verwendung zusammengestellt worden sind, auszuüben.
Ferner bringt auch das einfache Zusammenlegen eines anderen Werkes, das nicht auf dem Programm basiert, mit dem Programm oder einem auf dem Programm basierenden Werk auf ein- und demselben Speicher- oder Vertriebsmedium dieses andere Werk nicht in den Anwendungsbereich dieser Lizenz.
§ 3. Sie dürfen das Programm (oder ein darauf basierendes Werk gemäß Paragraph 2) als Objectcode oder in ausführbarer Form unter den Bedingungen der Paragraphen 1 und 2 kopieren und weitergeben – vorausgesetzt, daß Sie außerdem eine der folgenden Leistungen erbringen:
a) Liefern Sie das Programm zusammen mit dem vollständigen zugehörigen maschinenlesbaren Quelltext auf einem für den Datenaustausch üblichen Medium aus, wobei die Verteilung unter den Bedingungen der Paragraphen 1 und 2 erfolgen muß. Oder:
b) Liefern Sie das Programm zusammen mit einem mindestens drei Jahre lang gültigen schriftlichen Angebot aus, jedem Dritten eine vollständige maschinenlesbare Kopie des Quelltextes zur Verfügung zu stellen – zu nicht höheren Kosten als denen, die durch das physikalische Zugänglichmachen des Quelltextes anfallen –, wobei der Quelltext unter den Bedingungen der Paragraphen 1 und 2 auf einem für den Datenaustausch üblichen Medium weitergegeben wird. Oder:
c) Liefern Sie das Programm zusammen mit dem schriftlichen Angebot der Zurverfügungstellung des Quelltextes aus, das Sie selbst erhalten haben. (Diese Alternative ist nur für nicht-kommerzielle Verbreitung zulässig und nur, wenn Sie das Programm als Objectcode oder in ausführbarer Form mit einem entsprechenden Angebot gemäß Absatz b erhalten haben.)
Unter dem Quelltext eines Werkes wird diejenige Form des Werkes verstanden, die für Bearbeitungen vorzugsweise verwendet wird. Für ein ausführbares Programm bedeutet „der komplette Quelltext“: Der Quelltext aller im Programm enthaltenen Module einschließlich aller zugehörigen Modulschnittstellen-Definitionsdateien sowie der zur Compilation und Installation verwendeten Skripte. Als besondere Ausnahme jedoch braucht der verteilte Quelltext nichts von dem zu enthalten, was üblicherweise (entweder als Quelltext oder in binärer Form) zusammen mit den Hauptkomponenten des Betriebssystems (Kernel, Compiler usw.) geliefert wird, unter dem das Programm läuft – es sei denn, diese Komponente selbst gehört zum ausführbaren Programm.
Wenn die Verbreitung eines ausführbaren Programms oder von Objectcode dadurch erfolgt, daß der Kopierzugriff auf eine dafür vorgesehene Stelle gewährt wird, so gilt die Gewährung eines gleichwertigen Kopierzugriffs auf den Quelltext von derselben Stelle als Verbreitung des Quelltextes, auch wenn Dritte nicht dazu gezwungen sind, den Quelltext zusammen mit dem Objectcode zu kopieren.
§ 4. Sie dürfen das Programm nicht vervielfältigen, verändern, weiter lizenzieren oder verbreiten, sofern es nicht durch diese Lizenz ausdrücklich gestattet ist. Jeder anderweitige Versuch der Vervielfältigung, Modifizierung, Weiterlizenzierung und Verbreitung ist nichtig und beendet automatisch Ihre Rechte unter dieser Lizenz. Jedoch werden die Lizenzen Dritter, die von Ihnen Kopien oder Rechte unter dieser Lizenz erhalten haben, nicht beendet, solange diese die Lizenz voll anerkennen und befolgen.
§ 5. Sie sind nicht verpflichtet, diese Lizenz anzunehmen, da Sie sie nicht unterzeichnet haben. Jedoch gibt Ihnen nichts anderes die Erlaubnis, das Programm oder von ihm abgeleitete Werke zu verändern oder zu verbreiten. Diese Handlungen sind gesetzlich verboten, wenn Sie diese Lizenz nicht anerkennen. Indem Sie das Programm (oder ein darauf basierendes Werk) verändern oder verbreiten, erklären Sie Ihr Einverständnis mit dieser Lizenz und mit allen ihren Bedingungen bezüglich der Vervielfältigung, Verbreitung und Veränderung des Programms oder eines darauf basierenden Werks.
§ 6. Jedesmal, wenn Sie das Programm (oder ein auf dem Programm basierendes Werk) weitergeben, erhält der Empfänger automatisch vom ursprünglichen Lizenzgeber die Lizenz, das Programm entsprechend den hier festgelegten Bestimmungen zu vervielfältigen, zu verbreiten und zu verändern. Sie dürfen keine weiteren Einschränkungen der Durchsetzung der hierin zugestandenen Rechte des Empfängers vornehmen. Sie sind nicht dafür verantwortlich, die Einhaltung dieser Lizenz durch Dritte durchzusetzen.
§ 7. Sollten Ihnen infolge eines Gerichtsurteils, des Vorwurfs einer Patentverletzung oder aus einem anderen Grunde (nicht auf Patentfragen begrenzt) Bedingungen (durch Gerichtsbeschluß, Vergleich oder anderweitig) auferlegt werden, die den Bedingungen dieser Lizenz widersprechen, so befreien Sie diese Umstände nicht von den Bestimmungen dieser Lizenz. Wenn es Ihnen nicht möglich ist, das Programm unter gleichzeitiger Beachtung der Bedingungen in dieser Lizenz und Ihrer anderweitigen Verpflichtungen zu verbreiten, dann dürfen Sie als Folge das Programm überhaupt nicht verbreiten. Wenn zum Beispiel ein Patent nicht die gebührenfreie Weiterverbreitung des Programms durch diejenigen erlaubt, die das Programm direkt oder indirekt von Ihnen erhalten haben, dann besteht der einzige Weg, sowohl das Patentrecht als auch diese Lizenz zu befolgen, darin, ganz auf die Verbreitung des Programms zu verzichten.
Sollte sich ein Teil dieses Paragraphen als ungültig oder unter bestimmten Umständen nicht durchsetzbar erweisen, so soll dieser Paragraph seinem Sinne nach angewandt werden; im Übrigen soll dieser Paragraph als Ganzes gelten.
Zweck dieses Paragraphen ist nicht, Sie dazu zu bringen, irgendwelche Patente oder andere Eigentumsansprüche zu verletzen oder die Gültigkeit solcher Ansprüche zu bestreiten; dieser Paragraph hat einzig den Zweck, die Integrität des Verbreitungssystems der freien Software zu schützen, das durch die Praxis öffentlicher Lizenzen verwirklicht wird. Viele Leute haben großzügige Beiträge zu dem großen Angebot der mit diesem System verbreiteten Software im Vertrauen auf die konsistente Anwendung dieses Systems geleistet; es liegt am Autor/Geber, zu entscheiden, ob er die Software mittels irgendeines anderen Systems verbreiten will; ein Lizenznehmer hat auf diese Entscheidung keinen Einfluß.
Dieser Paragraph ist dazu gedacht, deutlich klarzustellen, was als Konsequenz aus dem Rest dieser Lizenz betrachtet wird.
§ 8. Wenn die Verbreitung und/oder die Benutzung des Programms in bestimmten Staaten entweder durch Patente oder durch urheberrechtlich geschützte Schnittstellen eingeschränkt ist, kann der Urheberrechtsinhaber, der das Programm unter diese Lizenz gestellt hat, eine explizite geographische Begrenzung der Verbreitung angeben, in der diese Staaten ausgeschlossen werden, so daß die Verbreitung nur innerhalb und zwischen den Staaten erlaubt ist, die nicht ausgeschlossen sind. In einem solchen Fall beinhaltet diese Lizenz die Beschränkung, als wäre sie in diesem Text niedergeschrieben.
§ 9. Die Free Software Foundation kann von Zeit zu Zeit überarbeitete und/oder neue Versionen der General Public License veröffentlichen. Solche neuen Versionen werden vom Grundprinzip her der gegenwärtigen entsprechen, können aber im Detail abweichen, um neuen Problemen und Anforderungen gerecht zu werden.
Jede Version dieser Lizenz hat eine eindeutige Versionsnummer. Wenn in einem Programm angegeben wird, daß es dieser Lizenz in einer bestimmten Versionsnummer oder „jeder späteren Version“ (“any later version”) unterliegt, so haben Sie die Wahl, entweder den Bestimmungen der genannten Version zu folgen oder denen jeder beliebigen späteren Version, die von der Free Software Foundation veröffentlicht wurde. Wenn das Programm keine Versionsnummer angibt, können Sie eine beliebige Version wählen, die je von der Free Software Foundation veröffentlicht wurde.
§ 10. Wenn Sie den Wunsch haben, Teile des Programms in anderen freien Programmen zu verwenden, deren Bedingungen für die Verbreitung anders sind, schreiben Sie an den Autor, um ihn um die Erlaubnis zu bitten. Für Software, die unter dem Copyright der Free Software Foundation steht, schreiben Sie an die Free Software Foundation; wir machen zu diesem Zweck gelegentlich Ausnahmen. Unsere Entscheidung wird von den beiden Zielen geleitet werden, zum einen den freien Status aller von unserer freien Software abgeleiteten Werke zu erhalten und zum anderen das gemeinschaftliche Nutzen und Wiederverwenden von Software im Allgemeinen zu fördern.
Keine Gewährleistung
§ 11. Da das Programm ohne jegliche Kosten lizenziert wird, besteht keinerlei Gewährleistung für das Programm, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Sofern nicht anderweitig schriftlich bestätigt, stellen die Copyright-Inhaber und/oder Dritte das Programm so zur Verfügung, „wie es ist“, ohne irgendeine Gewährleistung, weder ausdrücklich noch implizit, einschließlich – aber nicht begrenzt auf – Marktreife oder Verwendbarkeit für einen bestimmten Zweck. Das volle Risiko bezüglich Qualität und Leistungsfähigkeit des Programms liegt bei Ihnen. Sollte sich das Programm als fehlerhaft herausstellen, liegen die Kosten für notwendigen Service, Reparatur oder Korrektur bei Ihnen.
§ 12. In keinem Fall, außer wenn durch geltendes Recht gefordert oder schriftlich zugesichert, ist irgendein Copyright-Inhaber oder irgendein Dritter, der das Programm wie oben erlaubt modifiziert oder verbreitet hat, Ihnen gegenüber für irgendwelche Schäden haftbar, einschließlich jeglicher allgemeiner oder spezieller Schäden, Schäden durch Seiteneffekte (Nebenwirkungen) oder Folgeschäden, die aus der Benutzung des Programms oder der Unbenutzbarkeit des Programms folgen (einschließlich – aber nicht beschränkt auf – Datenverluste, fehlerhafte Verarbeitung von Daten, Verluste, die von Ihnen oder anderen getragen werden müssen, oder dem Unvermögen des Programms, mit irgendeinem anderen Programm zusammenzuarbeiten), selbst wenn ein Copyright-Inhaber oder Dritter über die Möglichkeit solcher Schäden unterrichtet worden war.
Ende der Bedingungen“
Im Jahre 2009 stellte die Klägerin den Vertrieb der Programmversion „1.1.3“ der „T“-Software mit der Bezeichnung „U“ ein. Die Programmversion steht seither nicht mehr im Internetauftritt der Klägerin zum Download zur Verfügung. Jedenfalls seit 2009 besteht auch keine Möglichkeit (mehr), den Quellcode dieser Programmversion über den Internetauftritt der Klägerin herunterzuladen.
Neben der Programmversion „1.1.3“ der „T“-Software existierten oder existieren noch weitere Programmversionen dieser Software. Die (weiterentwickelten) Programmversionen ab Version „2.0.x“ vertreibt die Klägerin ausschließlich unter „proprietären“ Lizenzen und entgeltlich. Eine Programmversion bzw. Programmversionen mit der Versionsbezeichnung bzw. den Versionsbezeichnungen „T Enterprise Client 3.x“ vertreibt die Klägerin ebenfalls unter „proprietären“ Lizenzen und entgeltlich.
Jedenfalls Ende April / Anfang Mai 2015 stellte die Beklagte in ihrem Internetauftritt „www.uni-due.de“ – dort auf einer Internetseite ihres „Zentrums für Informations- und Mediendienste“ – die Programmversion „1.1.3“ der „T“-Software unter der Bezeichnung „U“ in ausführbarer Form zum Download zur Verfügung. Den Quellcode sowie den Text der „GNU General Public License“ stellte sie dabei nicht zum Download zur Verfügung.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22.05.2015 (Blatt 266-273 der Gerichtsakte) mahnte die Klägerin die Beklagte ab. Die Beklagte habe durch die von ihr geschaffene Möglichkeit zum Download der Programmversion „1.1.3“ der „T“-Software ohne gleichzeitige Zurverfügungstellung des Quellcodes dieser Programmversion sowie des Textes der „GNU General Public License“ gegen die Bestimmungen dieser Lizenz verstoßen, durch diesen Lizenzverstoß die Rechte aus der Lizenz verloren und damit zugleich eine Urheberrechtsverletzung begangen. Die Beklagte sei ihr, der Klägerin, daher zur Unterlassung, zur Auskunft und zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet. Zugleich forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 05.06.2015 zur Erstattung von Abmahnkosten (Rechtsanwaltsvergütung, berechnet nach einem Gegenstandswert von 100.000,00 € für den mit der Abmahnung geltend gemachten Unterlassungsanspruch) in Höhe von insgesamt 2.274,50 € (1,5 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 2.254,50 € zuzüglich Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 €) auf.
Die Beklagte gab daraufhin gegenüber der Klägerin unter dem 27.05.2015 eine Unterlassungserklärung (Blatt 274 der Gerichtsakte) ab, in der sie sich – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich und strafbewehrt – verpflichtete, es zu unterlassen, „die Software ,T Client‘ öffentlich zugänglich zu machen, sofern nicht die Lizenzbedingungen der GPL beachtet werden“.
Die Klägerin nahm diese Unterlassungserklärung mit anwaltlichem Schriftsatz vom 15.06.2015 (Blatt 275-278 der Gerichtsakte) an und machte in diesem Schriftsatz zugleich weitere Ausführungen zu den von ihr geltend gemachten Ansprüchen auf Auskunft, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten. Die Frist für die Erstattung der Abmahnkosten verlängerte sie bis zum 26.06.2015.
Die Beklagte nahm mit Schreiben vom 19.06.2015 (Anlage K8 = Blatt 61-64 der Gerichtsakte) Stellung. Ein Schadensersatzanspruch bestehe bereits dem Grunde nach nicht. Der materielle Schaden bei der widerrechtlichen Nutzung einer unentgeltlich unter der „GNU General Public License“ vertriebenen Software könne nur mit „Null“ angesetzt werden. Mangels eines Schadensersatzanspruches bestehe auch kein Auskunftsanspruch. Die von der Klägerin verlangten Abmahnkosten seien übersetzt; aus ihrer, der Beklagten, Sicht könne die Klägerin lediglich Abmahnkosten in Höhe von 147,56 € beanspruchen. Diesen Betrag werde sie, die Beklagte, an die Klägerin überweisen.
Die von ihr angekündigte Zahlung in Höhe von 147,56 € leistete die Beklagte in der Folgezeit an die Klägerin.
Die Klägerin hat gegenüber dem Landgericht die Argumentation aus ihrer Abmahnung wiederholt und vertieft. An der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit der „T“-Software bestehe schon angesichts der Komplexität ihrer Funktionen kein Zweifel. Eine Softwarelösung, die einen sicheren und zuverlässigen Zugang zu einem Drahtlos-Netzwerk ermögliche, sei derart komplex, dass eine tatsächliche Vermutung für die hinreichende Individualität der Programmgestaltung spreche. Die Beklagte habe durch die von ihr geschaffene Möglichkeit zum Download der Programmversion „1.1.3“ der „T“-Software ohne gleichzeitige Zurverfügungstellung des Quellcodes dieser Programmversion sowie des Textes der „GNU General Public License“ gegen die Bestimmungen dieser Lizenz verstoßen, durch diesen Lizenzverstoß die Rechte aus der Lizenz verloren und damit zugleich eine Urheberrechtsverletzung begangen. Aus Ziffer 4 der „GNU General Public License“ gehe hervor, dass die Nichteinhaltung der Lizenzbestimmungen automatisch mit einem Lizenzverlust einhergehe. Die „GNU General Public License“ sehe damit eine (lediglich) auflösend bedingte Nutzungsrechtseinräumung vor. Die Lizenzverstöße der Beklagten seien von erheblicher Bedeutung. Die Beklagte habe durch ihr Verhalten den Nutzern der zum Download bereitgehaltenen Programmversion die diesen durch die „GNU General Public License“ eingeräumten und für die sogenannte „freie Software“ als essentiell zu betrachtenden Rechte zur freien Veränderung und Anpassung des Programms vorenthalten. Das gesamte Modell der Entwicklung und Verbreitung freier Software werde hierdurch in Frage gestellt.
Sie, die Klägerin, habe bis zur Einstellung des Vertriebs der Programmversion „1.1.3“ im Jahre 2009 auch den Quellcode dieser Programmversion in ihrem Internetauftritt zum Download zur Verfügung gestellt. Der Text der „GNU General Public License“ sei Bestandteil dieses Quellcodes gewesen. Von der Urheberrechtsverletzung der Beklagten habe sie, die Klägerin, erst Anfang Mai 2015 Kenntnis erlangt.
Da aufgrund der Urheberrechtsverletzung durch die Beklagte zu ihren, der Klägerin, Gunsten ein Unterlassungsanspruch entstanden sei, könne sie, die Klägerin, die Erstattung der ihr entstandenen Abmahnkosten (Rechtsanwaltsvergütung) verlangen. Der für den Unterlassungsanspruch angesetzte Gegenstandswert von 100.000,00 € sei angemessen und bewege sich sogar eher im unteren Bereich der von deutschen Gerichten in vergleichbaren Fallkonstellationen angesetzten Werte. Der Gebührensatz von 1,5 für die Geschäftsgebühr sei gerechtfertigt. Es habe sich um einen umfangreichen und schwierigen Sachverhalt gehandelt. Die Anfertigung der Abmahnung habe die intensive Befassung mit einer rechtlich komplizierten Materie erfordert. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sie, die Klägerin, im Ausland ansässig sei und die Korrespondenz mit ihren anwaltlichen Vertretern nicht in deutscher Sprache habe erfolgen können.
Zu ihren, der Klägerin, Gunsten bestehe auch ein Schadensersatzanspruch, dessen Bestehen dem Grunde nach bereits jetzt festgestellt werden könne. Der Schaden sei nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu berechnen. Sie, die Klägerin, biete die „T“-Software sowohl unter der „GNU General Public License“ als auch unter „proprietären“ Lizenzen an, es liege damit ein Fall des sogenannten „dual licensing“ vor. Im Falle des Vertriebs der Software unter einer „proprietären“ Lizenz verlange sie eine Lizenzgebühr, die nach den Studierendenzahlen bemessen werde. Deutsche Universitäten mit ca. 18.000 Studierenden zahlten z.B. ca. 4.605,00 € pro Jahr, deutsche Universitäten mit ca. 29.000 Studierenden müssten ca. 4.895,00 € pro Jahr zahlen. Die Klägerin hat hierzu als Anlage K5 (Blatt 35-36 der Gerichtsakte) Dokumente vorgelegt.
Um die genaue Höhe des ihr, der Klägerin, zustehenden Schadensersatzanspruches beziffern zu können, benötige sie von der Beklagten weitere Informationen. Ihr stehe insofern nach §§ 259, 242 BGB ein Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zu.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, ihr, der Klägerin, Auskunft zu erteilen über
den Zeitraum, in dem die Software „U“ über die Website der Beklagten zum Download angeboten wurde, sowie
die Studierendenzahlen für jedes Semester, in dem die Software „U“ über die Website der Beklagten zum Download angeboten wurde;
2. die Beklagte zu verurteilen, ihr, der Klägerin, die erforderlichen Aufwendungen in Höhe von 2.126,94 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.06.2015 zu ersetzen;
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie, die Klägerin, Schadensersatz in der nach Auskunftserteilung gemäß Ziffer 1. noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, sie habe das Programm, das sie in ihrem Internetauftritt zum Download bereitgestellt habe, ihrerseits über den Internetauftritt des „BildungsCentrums der Wirtschaft“ (BCW) durch Herunterladen eines „zip“-Dateiarchivs beschafft. Dieses Dateiarchiv habe indes weder den Lizenztext noch den Quellcode des Programms enthalten. Sie, die Beklagte, habe durch die Zurverfügungstellung des Programms in ihrem Internetauftritt keine Urheberrechtsverletzung begangen. Als Voraussetzung für eine Urheberrechtsverletzung sei zu fordern, dass der in Rede stehende Verstoß gegen die Lizenzbestimmungen von einigem Gewicht sei. Die ihr, der Beklagten, zur Last fallenden Verstöße gegen die Bestimmungen der „GNU General Public License“ stellten allenfalls schuldrechtliche Pflichtverletzungen dar und keine Verletzungen urheberrechtlicher Ausschließlichkeitsrechte.
Sollte gleichwohl eine Urheberrechtsverletzung angenommen werden, treffe sie, die Beklagte, kein Verschulden. Für sie sei nicht erkennbar gewesen, dass in dem von ihr über den Internetauftritt des BCW bezogenen Dateiarchiv Daten gefehlt hätten. Sie sei auch nicht verpflichtet gewesen, das Dateiarchiv auf Vollständigkeit zu prüfen.
Der Klägerin falle zudem ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben zur Last. Die Klägerin habe die hier in Rede stehende Programmversion offenbar ohne Lizenztext und ohne Quellcode in den Verkehr gebracht und könne jetzt nicht beanstanden, dass sie, die Beklagte, sich in gleicher Weise verhalten habe.
Der Klägerin sei auch überhaupt kein Schaden entstanden. Es habe sich bei der hier in Rede stehenden Software um eine kostenlose Software gehandelt. Die (fiktive) Lizenzgebühr für eine kostenlose Software sei „Null“. Für eine kostenlose Software könne bei der Anwendung der Grundsätze der Lizenzanalogie nicht die Lizenzgebühr einer kommerziellen (entgeltlichen) Software verlangt werden. Es gebe überhaupt keine Lizenzgebühr für eine kostenlose Software. Es bestünden auch keine Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (Eingriffskondiktion).
Schließlich hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.
Mit dem angefochtenen, am 03.03.2016 verkündeten Urteil hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum der Klage in vollem Umfang stattgegeben.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung.
Die Beklagte wiederholt und ergänzt ihr erstinstanzliches Vorbringen. Der Quellcode für die von ihr, der Beklagten, zum Download bereitgestellte Programmversion sei im gesamten Internet nicht mehr verfügbar. In Wahrheit gehe es der Klägerin nur um eine Marktbereinigung. Sie mahne die Anbieter der unter der „GNU General Public License“ verbreiteten Programmversion ab, um hiernach die „proprietären“ Programmversionen besser vermarkten zu können.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Bei der Programmversion „1.1.3“ der „T“-Software mit der Bezeichnung „U“ handele es sich um die gleiche Software wie bei der – „proprietär“ vertriebenen – Programmversion „T Enterprise Client 3.x“. Für die letztgenannte Programmversion seien lediglich einige Fehlerbehebungen und Verbesserungen vorgenommen worden, die „Quellcodebasis“ sei aber identisch.
Soweit in den Gründen dieses Urteils Fundstellen in der Gerichtsakte angegeben sind, wird wegen der Einzelheiten auf die dort befindlichen Dokumente verwiesen.
B.
Die Berufung der Beklagten ist in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet. Die – zulässige – Klage ist nur mit einem Teil des geltend gemachten Zahlungsanspruches begründet und im Übrigen unbegründet.
I.
Klageantrag zu 2. (Abmahnkosten)
Die Klage ist mit diesem Klageantrag nur in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang begründet.
1.
Abmahnkosten
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch nach § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG auf Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 1.384,34 € zu.
a)
Der Klägerin stand – jedenfalls bis zur Abgabe der Unterlassungserklärung durch die Beklagte – ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG gegen die Beklagte zu. Die Beklagte hat das ausschließliche Nutzungsrecht der Klägerin an der Programmversion „1.1.3“ der „T“-Software verletzt.
aa)
Die Beklagte hat, als sie die vorgenannte Programmversion in ihrem Internetauftritt in ausführbarer Form zum Download zur Verfügung stellte, in zweifacher Weise gegen die Bestimmungen der „GNU General Public License“ verstoßen.
(1)
Entgegen dem in Ziffer 3 Satz 1 (vor lit. a]) der Lizenzbestimmungen enthaltenen Verweis auf Ziffer 1 der Lizenzbestimmungen stellte die Beklagte keine Kopie des Lizenztextes zur Verfügung.
(2)
Den Quellcode der Programmversion stellte sie ebenfalls nicht zur Verfügung, und zwar weder auf eine der in Ziffer 3 lit. a) bis c) der Lizenzbestimmungen genannten Arten noch in anderer Weise.
bb)
Diese Verstöße gegen die Lizenzbestimmungen führten zugleich zu einer Verletzung der urheberrechtlich geschützten Rechtsposition der Klägerin. Nach wohl einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung und der zumindest überwiegenden Auffassung in der Literatur, der sich der erkennende Senat anschließt, stellt die Verbreitung einer unter der „GNU General Public License“ lizenzierten Software unter Verstoß gegen die Lizenzbestimmungen eine Urheberrechtsverletzung dar (LG Halle [Saale], Urteil vom 27.07.2015 – 4 O 133/15 – ; LG Hannover, Urteil vom 21.07.2015 – 18 O 159/15 – ; LG Leipzig, Beschluss vom 02.06.2015 – 5 O 1531/15 – ; LG Frankfurt, Urteil vom 06.09.2006 – 2-06 O 224/06 – ; LG Berlin, Beschluss vom 21.02.2006 – 16 O 134/06 – ; Jaeger/Metzger, Open Source Software, 4. Aufl. [2016], Rdnr. 152 ff m.w.N.; Schneider, Handbuch EDV-Recht, 5. Aufl. [2017], X. IT-Verfahrensrecht, Rdnr. 158; Schäfer, K&R 2010, 298 [300]). Dogmatisch ist dies damit zu begründen, dass die Regelung in Ziffer 4 Satz 2 der Lizenzbestimmungen eine auflösende Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB) darstellt, nach der die urheberrechtliche Nutzungsrechtseinräumung mit dem Versuch einer lizenzbestimmungswidrigen Verbreitung der Software entfällt (LG Frankfurt, Urteil vom 06.09.2006 – 2-06 O 224/06 – ; Jaeger/Metzger, Open Source Software, 4. Aufl. [2016], Rdnr. 152 ff m.w.N.; Schäfer, K&R 2010, 298 [300]; vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 31.10.2014 – 6 U 60/14 – , dort Rdnr. 89, zur entsprechenden Rechtskonstruktion bei der „Creative Commons Attribution Non Commercial 2.0“-Lizenz für Lichtbilder). Die lizenzbestimmungswidrige Verbreitung bzw. der entsprechende Versuch führen dabei im Unterlassungsprozess allerdings nicht zu einem „uneingeschränkten“ Verbreitungsverbot für die Zukunft, sondern – lediglich – zu der Verurteilung des Verletzers, es zu unterlassen, die Software ohne die Einhaltung der – im Einzelnen genau zu bezeichnenden und zu beschreibenden – Bestimmungen der „GNU General Public License“ zu verbreiten (vgl. LG Halle [Saale], Urteil vom 27.07.2015 – 4 O 133/15 – ; LG Hannover, Urteil vom 21.07.2015 – 18 O 159/15 – ; LG Leipzig, Beschluss vom 02.06.2015 – 5 O 1531/15 – ; LG Berlin, Beschluss vom 21.02.2006 – 16 O 134/06 – ; Schneider, Handbuch EDV-Recht, 5. Aufl. [2017], X. IT-Verfahrensrecht, Rdnr. 158).
cc)
Die Klägerin ist nicht – weder durch § 242 BGB noch in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 162 Abs. 2 BGB – daran gehindert, sich auf die beiden vorbezeichneten Verstöße der Beklagten gegen die Lizenzbestimmungen der „GNU General Public License“ zu berufen.
(1)
Nach den von der Beklagten nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts (siehe Seite 6 der Urteilsurschrift) hat die Klägerin die hier in Rede stehende Programmversion „1.1.3“ der „T“-Software nur zusammen mit dem Quellcode vertrieben und zur Verfügung gestellt. Eine Verpflichtung oder Obliegenheit der Klägerin, den Quellcode der Programmversion auch noch nach der Einstellung des Vertriebs dieser Programmversion durch sie, die Klägerin, bereitzustellen, besteht nicht. Hätten sich all diejenigen, die die Programmversion von der Klägerin bezogen und sodann weiterverbreitet haben, an die Lizenzbestimmungen der „GNU General Public License“ gehalten, hätte auch die Beklagte die Programmversion zusammen mit dem Quellcode erlangen und sodann weiterverbreiten können.
(2)
Nach den von der Beklagten nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts (siehe Seite 6 der Urteilsurschrift) hat die Klägerin die Programmversion auch stets zusammen mit dem Text der „GNU General Public License“ zur Verfügung gestellt. Selbst wenn sie dies nicht getan hätte, wäre sie nicht daran gehindert, sich im vorliegenden Rechtsstreit auf den entsprechenden Verstoß der Beklagten zu berufen. Die „GNU General Public License“ enthält keine Verpflichtung oder Obliegenheit des Lizenzgebers, die Software nur zusammen mit dem Lizenztext auszuliefern, sondern lediglich eine entsprechende Vorgabe für die Lizenznehmer. Der Lizenztext der „GNU General Public License“ ist überdies im Internet verfügbar. Der Senat hat keinerlei Zweifel daran, dass es den Angehörigen des „Zentrums für Informations- und Mediendienste“ der Beklagten möglich gewesen wäre, den Lizenztext durch eine einfache Internetrecherche innerhalb weniger Sekunden im Internet aufzufinden.
dd)
Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Handeln der Klägerin bestehen nicht. Selbst wenn es der Klägerin hier nur um eine „Marktbereinigung“ gehen sollte, wäre dies nicht rechtsmissbräuchlich. Die Klägerin hat ein schützenswertes Interesse daran, dass die Software, an der sie das ausschließliche Nutzungsrecht besitzt, nur in den von ihr urheberrechtlich gesetzten Grenzen auf dem Markt angeboten und vertrieben wird.
ee)
Der Unterlassungsanspruch war schließlich nicht verjährt. Anhaltspunkte, dass die Klägerin bereits vor Ende April / Anfang Mai 2015 Kenntnis von der Urheberrechtsverletzung durch die Beklagte hatte oder hätte haben müssen, bestehen nicht.
b)
Die von der Klägerin ausgesprochene Abmahnung genügte den formellen Anforderungen des § 97a Abs. 2 Satz 1 UrhG.
c)
Die Klägerin kann indes lediglich den Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 1.384,34 € beanspruchen.
aa)
Der für den Unterlassungsanspruch zugrundegelegte Gegenstandswert von 100.000,00 € ist übersetzt. Der Unterlassungsanspruch bezog sich auf eine von der Klägerin unentgeltlich vertriebene Programmversion, die zudem nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nicht frei von Fehlern war und zum Zeitpunkt der Abmahnung – angesichts der Existenz weiterentwickelter Programmversionen – auch bereits „veraltet“ war. Vor diesem Hintergrund ist lediglich ein Gegenstandswert von 50.000,00 € für den Unterlassungsanspruch anzusetzen.
bb)
Zu hoch ist ebenfalls der Gebührensatz für die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG. Das Bestehen eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruches bei Verstößen gegen die Bestimmungen der „GNU General Public License“ entsprach bereits zum Zeitpunkt der Abmahnung der wohl einhelligen Auffassung in der Rechtsprechung der Instanzgerichte. Signifikante Schwierigkeiten waren mit der Geltendmachung dieses Unterlassungsanspruches nicht verbunden. Gerechtfertigt ist damit lediglich ein Gebührensatz von 1,3.
cc)
Die ersatzfähigen Abmahnkosten beliefen sich damit auf 1.531,90 € (1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 1.511,90 € zuzüglich Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 €). Abzüglich der von der Beklagten bereits vorgerichtlich geleisteten Teilzahlung in Höhe von 147,56 € ist von der Beklagten noch ein Abmahnkostenbetrag in Höhe von 1.384,34 € zu ersetzen.
2.
Zinsen
Der Zinsanspruch beruht auf § 288 Abs. 1 BGB. Die Voraussetzungen des § 288 Abs. 2 BGB liegen nicht vor; die Abmahnkosten stellen keine „Entgeltforderung“ im Sinne dieser Vorschrift dar.
II.
Klageantrag zu 3. (Schadensersatz)
1.
Zulässigkeit
Der Klageantrag zu 3. ist zulässig.
a)
Er ist (noch) hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dem Umstand, dass es sich bei diesem Klageantrag nach seinem ausdrücklichen Wortlaut um einen Feststellungsantrag handeln soll, sowie den Ausführungen im letzten Absatz auf Seite 2 der Klageschrift (Blatt 2 der Gerichtsakte) ist – trotz der missverständlichen Verwendung des Begriffes „Stufenklage“ auf Seite 22 der Klageschrift (Blatt 22 der Gerichtsakte) – mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass die Klägerin keine Stufenklage im technischen Sinne erheben wollte, sondern lediglich die Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach als Grundlage für eine gegebenenfalls in einem neuen Rechtsstreit durchzusetzende bezifferte Schadensersatzforderung erreichen wollte. Nach dem Gesamtzusammenhang ihres Klagevorbringens begehrt die Klägerin hierbei die Feststellung der Schadensersatzpflicht für die im Einzelnen bereits beschriebene lizenzbestimmungswidrige Verbreitung der hier in Rede stehenden Programmversion durch die Beklagte. Dieses Verständnis des Klageantrages liegt im Übrigen auch dem landgerichtlichen Urteil zugrunde; Einwendungen hiergegen hat die Klägerin nicht erhoben.
b)
Das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) besteht.
2.
Begründetheit
Der Feststellungsantrag ist indes unbegründet. Der Klägerin steht der dem Grunde nach geltend gemachte Ersatzanspruch unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt zu.
a)
Schadensersatzansprüche
Ein Schadensersatzanspruch – sei es nach § 97 Abs. 2 UrhG, sei es aufgrund einer anderen Anspruchsgrundlage – steht der Klägerin nicht zu. Es ist nicht ersichtlich, dass der Klägerin durch das von ihr beanstandete Verhalten der Beklagten ein Schaden entstanden sein kann.
Die Klägerin will den Schaden nach den – für eine Schadensberechnung hier von vornherein allein und allenfalls in Betracht kommenden – Grundsätzen der Lizenzanalogie ermitteln. Bei der Art der Berechnung der Höhe des zu leistenden Schadensersatzes nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen in Kenntnis der tatsächlichen Entwicklung während des Verletzungszeitraumes vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung (OLG Köln, Urteil vom 31.10.2014 – 6 U 60/14 – m.w.N.). Die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr ist dabei gemäß § 287 Abs. 1 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach der freien Überzeugung des Gerichts zu bemessen. Dabei sind der Umfang der Nutzung sowie der Wert des verletzten Ausschließlichkeitsrechtes zu berücksichtigen (OLG Köln, Urteil vom 31.10.2014 – 6 U 60/14 – m.w.N.). Zu den Umständen, die den objektiven Wert der angemaßten Benutzungshandlungen beeinflussen, gehören insbesondere ein etwa festzustellender verkehrsmäßig üblicher Wert der Benutzungsberechtigung in Anlehnung an tatsächlich vereinbarte Lizenzen (OLG Köln, Urteil vom 31.10.2014 – 6 U 60/14 – m.w.N.).
Im vorliegenden Fall ist entscheidend, dass die Klägerin die hier streitgegenständliche Programmversion für alle in Betracht kommenden Nutzungen unentgeltlich vertrieben hat und damit der Sache nach auf eine monetäre Verwertung ihres ausschließlichen Nutzungsrechts vollständig verzichtet hat. Dieser Verzicht geht sogar so weit, dass die Klägerin nach Ziffer 4 Satz 3 der „GNU General Public License“ sogar Personen, die eine Programmkopie aufgrund eines lizenzbestimmungswidrigen Verbreitungsvorganges erhalten haben, diese Kopien (unentgeltlich) belässt. Der „objektive Wert“ der Nutzung der hier in Rede stehenden Programmversion kann vor diesem Hintergrund nur mit Null angesetzt werden (zweifelnd an der Schadensermittlung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie bei kostenlos vertriebener „Open Source“-Software auch Schneider, Handbuch EDV-Recht, 5. Aufl. [2017], X. IT-Verfahrensrecht, Rdnr. 158 a.E.; vgl. zum rechtsähnlichen Fall der lizenzbestimmungswidrigen Verbreitung eines unter der „Creative Commons Attribution Non Commercial 2.0“-Lizenz kostenlos zur Verfügung gestellten Lichtbildes auch OLG Köln, Urteil vom 31.10.2014 – 6 U 60/14 – , dort Rdnr. 98). Die Klägerin hat die streitgegenständliche Programmversion insgesamt kostenlos zur Verfügung gestellt, so dass nicht ersichtlich ist, welchen wirtschaftlichen Sinn eine weitere entgeltliche Lizenzierung daneben noch haben könnte (vgl. zu dieser Erwägung auch OLG Köln, Beschluss vom 29.06.2016 – 6 W 72/16 – ). Da die Nutzung des Programms einschließlich der öffentlichen Weiterverbreitung bereits kostenlos möglich ist, liefe eine weitere kostenpflichtige Lizenz letztlich nur darauf hinaus, sich als Lizenznehmer von den – letztlich nur rein formalen – Bestimmungen der „GNU General Public License“ befreien zu lassen (vgl zu dieser Erwägung auch OLG Köln, Beschluss vom 29.06.2016 – 6 W 72/16 – ). Anhaltspunkte, die als Grundlage einer Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO dienen könnten, um den objektiven Wert einer solchen „Befreiung“ zu ermitteln, existieren nicht. Es bestand oder besteht für die von der Beklagten weiterverbreitete und hier streitgegenständliche Programmversion auch kein „dual licensing“-Modell. Diese Programmversion – und nur auf diese konkrete Programmversion kommt es an – wurde von der Klägerin vielmehr ausschließlich unentgeltlich unter der „GNU General Public License“ verbreitet. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf die „proprietär“ und entgeltlich vertriebene Programmversion „T Enterprise Client 3.x“ verweist, ist diese mit der hier streitgegenständlichen Programmversion nicht identisch: nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin enthält die Version „T Enterprise Client 3.x“ nämlich „Fehlerbehebungen und Verbesserungen“.
b)
Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung
Der Feststellungsantrag kann eine materiell-rechtliche Grundlage auch nicht in den Vorschriften der §§ 812 ff BGB finden. Die Beklagte hat durch das von der Klägerin beanstandete Verhalten nichts „erlangt“. Auf Herausgabe eines evtl. „Verletzergewinns“ stützt die Klägerin ihren Anspruch nicht. Hierzu trägt sie keine Tatsachen vor.
III.
Klageantrag zu 1. (Auskunft)
Mangels eines Schadensersatzanspruches bereits dem Grunde nach besteht auch kein Auskunftsanspruch zur Bezifferung des Ersatzanspruches.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Zulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 ZPO.
D.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 27.126,94 € festgesetzt. Hiervon entfallen auf den Klageantrag zu 1. 5.000,00 €, auf den Klageantrag zu 2. 2.126,94 € und auf den Klageantrag zu 3. 20.000,00 €.
Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird – in Abänderung der landgerichtlichen Festsetzung – ebenfalls auf 27.126,94 € festgesetzt.