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Aktuelle Beiträge und Urteile

  • OLG Hamburg: Zur komplexen Beweisführung der Bearbeiterurheberschaft an Open Source Software / Helwig vs. VM Ware Global Inc.
    veröffentlicht am 21. Mai 2019

    OLG Hamburg, Urteil vom 28.02.2019, Az. 5 U 146/16
    § 3 UrhG, § 69c Nr. 2 S. 2 UrhG

    Diese Entscheidung habe ich hier besprochen (OLG Hamburg: Zur komplexen Beweisführung der Bearbeiterurheberschaft an Open Source Software / Helwig vs. VM Ware Global Inc.). Zum Volltext der erstinstanzlichen Entscheidung des LG Hamburg (hier). Den Volltext der Senatsentscheidung finden Sie unten!


    Haben Sie ein rechtliches Problem mit Open Source Software?

    Wird Open Source Software, an der Sie mitgearbeitet haben, rechtswidrig verwendet? Oder haben Sie eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung an einer Open Source Software erhalten? Rufen Sie an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und meine Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Als Fachanwalt für IT-Recht bin ich mit dem Recht von Open Source Software bestens vertraut und helfe Ihnen gerne, eine Lösung zu finden.


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  • BGH: Kein Widerrufsrecht bei Kauf an einem Messestand, wenn …
    veröffentlicht am 14. Mai 2019

    BGH, Urteil vom 10.04.2019, Az. VIII ZR 82/17
    § 312 g Abs. 1 BGB, § 312 b Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 312 b Abs. 2 S.1 BGB

    Die ausführliche Zusammenfassung der BGH-Entscheidung finden Sie hier (BGH: Kein Widerrufsrecht bei Kauf an einem Messestand, wenn …). Zum Volltext der Entscheidung s. unten:


    Sie benötigen einen Fachanwalt für Fragen rund um das Widerrufsrecht?

    Wollen Sie sich fachanwaltlich gegen eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung verteidigen lassen? Rufen Sie gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und die Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Die Kanzlei ist durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Widerrufsrecht vertraut und hilft, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.


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  • LG München I: Influencerin bei Instagram darf ohne Werbekennzeichnung Produkte anpreisen, wenn sie hierfür nicht bezahlt wird
    veröffentlicht am 30. April 2019

    LG München I, Urteil vom 29.04.2019, Az. 4 HKO 14312/18 – nicht rechtskräftig
    § 5a Abs. 6 UWG

    Das LG München I hat entschieden, dass eine Influencerin auf Instagram (hier: Cathy Hummels) Werbung für Produkte nicht ausdrücklich als Werbung kennzeichnen muss, wenn sie die Werbung ohne Gegenleistung des Unternehmens betreibt, dass die beworbenen Produkte hergestellt hat und vertreibt. Hintergrund: Das deutsche Wettbewerbsrecht verbietet in § 5a Abs. 6 UWG geschäftliche Handlungen, deren kommerzieller Zweck nicht kenntlich gemacht wird, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt und sofern das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Der Gesetzgeber setzt mit dieser Norm EU-Recht um. Zur Pressemitteilung 6/2019 des LG München I vom 29.04.2019:


    Haben Sie als Influencer bei Facebook oder Instagram eine Abmahnung erhalten?

    Wenn Sie einen Fachanwalt für IT-Recht benötigen, um gegen eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung vorzugehen oder genau eine solche zu erwirken: Rufen Sie gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und die Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Dr. Ole Damm ist durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) und jahrelange Berufspraxis mit dem Fernabsatzrecht / IT-Recht vertraut und hilft Ihnen dabei, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.


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  • Überprüfen Sie das angehängt Bild
    veröffentlicht am 25. April 2019

    Hinweis: Bei aktuellen E-Mails mit dem Betreff „Überprüfen Sie das angehängt Bild“ handelt es sich um einen Betrugsversuch. Das angehängte Bild enthält Schadsoftware und sollte nicht geöffnet werden. Die Kanzle DAMM LEGAL empfiehlt grundsätzlich die Verwendung eines Virenscanners auf dem PC, der tagesaktuell aktualisiert wird – was in der Regel den Abschluss eines kostenpflichtigen Abonnements voraussetzt.


    Benötigen Sie einen Fachanwalt für IT-Recht?

    Wenn Sie einen Fachanwalt für Informationstechnologierecht benötigen, um gegen eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung vorzugehen oder genau eine solche zu erwirken: Rufen Sie gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und die Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Dr. Ole Damm ist durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) und jahrelange Berufspraxis mit dem Fernabsatzrecht / IT-Recht vertraut und hilft Ihnen dabei, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.


  • EuGH: Widerrufsrecht gilt auch für eine Matratze nach Entfernen der Schutzfolie
    veröffentlicht am 1. April 2019

    EuGH, Urteil vom 27.03.2019, Az. C-681/17
    Art. 6 Abs. 1 lit k EU-RL 2011/83/EU, Art. 16 lit e EU-RL 2011/83/EU (Verbraucherrechtsrichtlinie), § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB

    Wenn Sie eine Besprechung der Entscheidung lesen möchten, finden Sie diese hier (EuGH: Widerrufsrecht gilt auch für eine Matratze nach Entfernen der Schutzfolie). Zum Volltext der Entscheidung gelangen Sie hier:


    Haben Sie Fragen zum Widerrufsrecht? Hier finden Sie Antworten!

    Wenn Sie einen Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz benötigen, um gegen eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung vorzugehen oder genau eine solche zu erwirken: Rufen Sie gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und die Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Dr. Ole Damm ist durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) und jahrelange Berufspraxis mit dem Fernabsatzrecht / IT-Recht vertraut und hilft Ihnen dabei, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.


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  • OLG München: Die Pflicht zur doppelten Angabe der wesentlichen Eigenschaften eines Produkts beim Check-Out im Onlinehandel
    veröffentlicht am 27. März 2019

    OLG München, Urteil vom 31.01.2019, Az. 29 U 1582/18
    § 3 UWG, § 3a UWG, § 312j Abs. 2 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB, Art. 8 Abs. 2 EU-RL 2011/83/EU

    Die Besprechung dieser besonderen Entscheidung finden Sie hier (OLG München: Die Pflicht zur doppelten Angabe der wesentlichen Eigenschaften eines Produkts beim Check-Out im Onlinehandel). Dazu halte ich für Sie kostenlos den Volltext der Entscheidung unten vor:


    Sind Sie Onlinehändler? Benötigen Sie einen Fachanwalt für IT-Recht?

    Wenn Sie einen Fachanwalt für Informationstechnologierecht benötigen, um gegen eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung vorzugehen oder genau eine solche zu erwirken: Rufen Sie gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und die Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Dr. Ole Damm ist durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) und jahrelange Berufspraxis mit dem Fernabsatzrecht / IT-Recht vertraut und hilft Ihnen dabei, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.


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  • LG Köln: Fehlendes Handbuch zur Software berechtigt zum Rücktritt vom Kaufvertrag
    veröffentlicht am 28. Februar 2019

    LG Köln, Urteil vom 26.03.2008, Az. 10 O 76/05
    § 437 Nr. 3 BGB, § 280 BGB, § 281 BGB

    Die Zusammenfassung der Entscheidung finden Sie hier (LG Köln: Fehlendes Handbuch zur Software berechtigt zum Rücktritt vom Kaufvertrag). Den dazugehörigen Volltext finden Sie unten:


    Haben Sie ein Problem mit Ihrer Software?

    Benötigen Sie die Unterstützung eines Fachanwalts für IT-Recht? Rufen Sie gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und die Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Dr. Damm ist durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Softwarerecht umfassend vertraut und hilft Ihnen dabei, eine Lösung für Ihr Problem zu finden.


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  • BGH: Die Pfändung einer de-Domain umfasst die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche aus dem DENIC-Registrierungsvertrag
    veröffentlicht am 29. Januar 2019

    BGH, Urteil vom 11.10.2018, Az. VII ZR 288/17
    § 829 ZPO, § 835 ZPO, § 844 Abs. 1 ZPO, § 857 Abs. 1 ZPO 

    Eine Besprechung dieser BGH-Entscheidung finden Sie hier (BGH – Pfändung einer de-Domain). Zum Volltext der Entscheidung gelangen Sie, wenn Sie nach unten scrollen!


    Hilfe, meine Domain wurde gepfändet?

    Benötigen Sie einen Rechtsanwalt für eine Abmahnung mit Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Fachanwalt für IT-Recht Dr. Damm ist mit dem Domain-Recht bestens vertraut und hilft Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


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  • OLG Hamburg: Bestimmte Datenschutzrechtsverstöße können als wettbewerbswidrig abgemahnt werden / DSGVO
    veröffentlicht am 23. Januar 2019

    OLG Hamburg, Urteil vom 25.10.2018, Az. 3 U 66/17
    § 3a UWG, § 8 Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG; EGRL 46/95; Art. 24 EUV 2016/679; § 28 Abs. 7 BDSG

    Zur Besprechung dieser Entscheidung hier (OLG Hamburg – Abmahnung bestimmter Datenschutzrechtsverstöße); den Volltext finden Sie unten:


    Benötigen Sie Hilfe zur Datenschutzgrundverordnung / DSGVO?

    Droht Ihnen eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage? Wir prüfen gern für Sie, ob ihre datenschutzrechtlichen Informationen rechtmäßig sind oder beraten Sie, wenn Sie deswegen bereits zur Unterlassung aufgefordert wurden. Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Erstprüfung von Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Rechtsanwalt Dr. Damm ist als Fachanwalt für IT-Recht und zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) mit dem Datenschutzrecht bestens vertraut (Gegnerliste) und hilft Ihnen zeitnah, die für Sie beste Lösung zu finden.


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  • BVerfG: Einlegung einer Verfassungsbeschwerde per De-Mail ist unzulässig / § 23 Abs.1 S.1 BVerfGG
    veröffentlicht am 19. Dezember 2018

    BVerfG, Beschluss vom 19.11.2018, Az. 1 BvR 2391/18
    § 23 Abs. 1 S. 1 BVerfGG

    Eine Kurzzusammenfassung dieses Beschlusses finden Sie hier (BVerfG – Einlegung einer Verfassungsbeschwerde per De-Mail ist unzulässig / § 23 Abs.1 S.1 BVerfGG); den Volltext unten.


    Möchten Sie Klage einreichen?

    Benötigen Sie für eine gerichtliche Auseinandersetzung einen engagierten Rechtsanwalt? Haben Sie einen Streitfall mit einem Streitwert von 2.000 EUR oder höher? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind mit Prozessführung bestens vertraut und helfen Ihnen gern dabei, eine Lösung zu finden.


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