LG Köln: Nennung des Namens eines Lotteriegewinners ohne dessen Einwilligung verstößt gegen das Datenschutzrecht

veröffentlicht am 6. Januar 2021

LG Köln, Beschluss vom 23.12.2019, Az. 28 O 482/19
§ 823 BGB, § 1004 BGB, Art. 1 GG, Art. 2 GG, Art. 6 DSGVO

Die Besprechung dieser einstweiligen Verfügung finden Sie hier (LG Köln: Nennung des Namens eines Lotteriegewinners ohne dessen Einwilligung verstößt gegen das Datenschutzrecht); den Volltext des Beschlusses unten:


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Landgericht Köln

Beschluss

In der Sache … wird im Wege der einstweiligen Verfügung angeordnet:

I. Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, verboten, den Nachnamen des Antragstellers zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, wenn dies geschieht wie in dem J-Magazin „S Y T Winter Edition Vol. I“, abrufbar unter (Link wurde gelöscht) und wie folgt wiedergegeben:

[Es folgt eine Bilddatei.]

II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. III. Streitwert: 10.000 €   Gründe:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 23.12.2019 ist zulässig und begründet. Der Antragsteller hat das Vorliegen des Verfügungsgrundes und des Verfügungsanspruchs glaubhaft gemacht.

Die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 937 Abs. 2 ZPO) liegen angesichts der im Äußerungsrecht bestehenden Interessenlage vor, zumal der Antragsteller das Verfahren zügig betrieben hat. Ebenso liegen die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch den Vorsitzenden gemäß § 944 ZPO vor. Die Entscheidung konnte zudem ohne Anhörung der Antragsgegnerin ergehen, denn diese wurde mit Schreiben vom 5.12.2019 seitens des Antragstellers dem vorliegend gestellten Antrag entsprechend abgemahnt, so dass sie Gelegenheit hatte, sich zu dem vor Gericht geltend gemachten Vorbringen des Antragstellers zu äußern.

Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus §§ 823 Abs. 1 und 2 (i.V.m. Art. 6 DSGVO), 1004 BGB, Art. 1 und 2 GG unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Namensnennung, die das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und damit das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers rechtswidrig verletzt. Zudem erfolgt die in der Veröffentlichung des vollständigen Namens des Antragstellers liegende Datenverarbeitung ohne dessen Einwilligung; ferner liegen auch die übrigen Voraussetzungen einer zulässigen Datenverarbeitung nach Art. 6 DSGVO nicht vor, so dass die Verbreitung auch gegen das Datenschutzrecht verstößt. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, seine Einwilligung zu der Veröffentlichung seiner Daten im Zusammenhang mit einer Nachricht über seinen Lotteriegewinn ausdrücklich dahingehend beschränkt zu haben, dass die Veröffentlichung des Nachnamens davon ausgenommen wurde; dies wird in der von dem Antragsteller vorgelegten vorgerichtlichen Korrespondenz auch seitens der Antragsgegnerin nicht in Abrede gestellt.

Soweit der Tenor der einstweiligen Verfügung von dem gestellten Antrag abweicht, hat die Kammer den Antrag ausgelegt bzw. von der Möglichkeit des § 938 Abs. 1 ZPO Gebrauch gemacht, ohne dass damit eine Teilzurückweisung erfolgt wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich durch einen zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen und soll begründet werden.

Köln, 23.12.2019

Landgericht, 28. Zivilkammer