OLG München: Zur Unwirksamkeit von Facebook-AGB-Klauseln / Sperrung wegen „Verstoß gegen Community-Standards“ etc.

veröffentlicht am 7. September 2018

OLG München, Beschluss vom 17.07.2018, Az. 18 W 858/18
§ 241 Abs. 2 BGB, § 305 Abs. 1 S. 1 BGB, § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 BGB

Zum Volltext der Entscheidung unten, die Zusammenfassung des Beschlusses des OLG München finden Sie hier (OLG München – Zur Unwirksamkeit von Facebook-AGB-Klauseln).


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Oberlandesgericht München

Beschluss

1.
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 30.05.2018, Az.: 41 O 7430/18, abgeändert und folgende

einstweilige Verfügung

erlassen:

Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten untersagt, einen vom Antragsteller auf der Plattform www.f…com eingestellten Beitrag mit folgendem Wortlaut:

„Wir betrachten diese Menschen nicht als muslimische Flüchtlinge. Wir betrachten sie als muslimische Invasoren. Um aus Syrien in Ungarn einzutreffen, muss man vier Länder durchqueren. Die Menschen rennen nicht um ihr Leben, sondern suchen ein besseres Leben. Die Flüchtlinge hätten vorher um ihre Aufnahme bitten sollen, stattdessen aber haben sie die Grenze illegal durchbrochen. Das war keine Flüchtlingswelle, das war eine Invasion. Ich habe nie verstanden, wie in einem Land wie Deutschland das Chaos, die Anarchie und das illegale Überschreiten von Grenzen als etwas Gutes gefeiert werden konnte‘. Orbán Viktor Wer gibt dem Mann ein LIKE?“

zu löschen.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

2.
Von den Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens tragen der Antragsteller zwei Drittel und die Antragsgegnerin ein Drittel.

3.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.

4.
Der vorgenannte Beschluss des Landgerichts München I vom 30.05.2018 wird in Ziffer 3 dahin abgeändert, dass der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 15.000 EUR festgesetzt wird.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung, durch welche der Antragsgegnerin untersagt werden soll, ihn wegen des Einstellens des im Tenor unter Ziffer 1 wiedergegebenen Textbeitrages oder eines Textbeitrages mit gleichem Sinngehalt auf www.f…com zu sperren, insbesondere ihm die Nutzung der Funktionen des sozialen Netzwerks wie das Posten von Beiträgen, das Kommentieren von fremden Beiträgen und die Nutzung des Nachrichtensystems vorzuenthalten, oder den wiedergegebenen bzw. einen inhaltsgleichen Textbeitrag im Falle einer von ihm veranlassten Einstellung in das soziale Netzwerk zu löschen.

Das Landgericht München I hat mit Beschluss vom 30.05.2018 den Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Es ist der Ansicht, dass der Antragsteller weder einen Verfügungsanspruch, noch das Vorliegen des behaupteten Verfügungsgrundes glaubhaft gemacht habe. Hinsichtlich der näheren Begründung wird auf die Ausführungen in den Gründen des vorgenannten Beschlusses (Bl. 23/28 d.A.) Bezug genommen.

Gegen den ihm am 08.06.2018 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 15.06.2018, beim Landgericht München I eingegangen am selben Tage „Beschwerde“ eingelegt. Hinsichtlich der Begründung des Rechtsmittels wird auf den vorgenannten Schriftsatz (Bl. 30/34 d.A. mit den zugehörigen Anlagen) verwiesen.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 18.06.2018 (Bl. 35/36 d.A.), auf dessen Gründe Bezug genommen wird, der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht München zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 29.06.2018, auf den verwiesen wird, hat der Antragsteller zum Nichtabhilfebeschluss Stellung genommen.

Der zuständige Einzelrichter hat mit Beschluss vom 20.06.2018 das Beschwerdeverfahren wegen besonderer Schwierigkeiten rechtlicher Art und grundsätzlicher Bedeutung dem Senat zur Entscheidung übertragen.

II.
Das Rechtsmittel des Antragstellers ist als sofortige Beschwerde im Sinne von § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der zweiwöchigen Notfrist des § 569 ZPO eingelegt worden.

In der Sache hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers nur zum Teil Erfolg.

1.
Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung ist zulässig.

a)
Die vom Landgericht stillschweigend unterstellte – auch im Beschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfende (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28.11.2002 – III ZR 102/02, NJW 2003, 426) – internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist zu bejahen.

Maßgeblich ist die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO), weil die Antragsgegnerin ihren Sitz in Irland und damit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat. Im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung kann letztlich dahinstehen, ob es sich bei dem geltend gemachten Verfügungsanspruch um einen vertraglichen Erfüllungsanspruch oder um einen Anspruch aus unerlaubter Handlung handelt; denn in beiden Fällen wäre das Landgericht München I örtlich und damit auch international zuständig.

aa)
Eine Vertragspflicht der Antragsgegnerin im Sinne von Art. 7 Nr. 1 lit. a EuGVVO auf Bereitstellung von „F.-Diensten“ wäre mangels einer abweichenden Vereinbarung der Vertragsparteien kraft Natur der Sache am Wohnsitz des Antragstellers zu erfüllen.

bb)
Falls die Sperrung des Antragstellers bzw. die Löschung eines von ihm geposteten Beitrages ein „schädigendes Ereignis“ im Sinne von Art. 7 Nr. 2 EuGVVO darstellen sollte, träte dieses primär am Wohnsitz des Antragstellers ein. Denn dort käme es zur Kollision der widerstreitenden Interessen der Parteien, des Antragstellers auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und der Antragstellerin auf Wahrung ihrer „Community-Standards“ (vgl. zur Bedeutung dieses Gesichtspunkts für die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte im Falle einer Klage wegen einer Persönlichkeitsverletzung durch eine im Internet abrufbare Veröffentlichung BGH, Urteil vom 02.03.2010 – VI ZR 23/09, Rn. 20 ff., BGHZ 184, 313). Mit dem streitgegenständlichen Beitrag will sich der Antragsteller nach eigenen Angaben an der in Deutschland derzeit geführten Debatte über die Flüchtlingskrise und Migration beteiligen.

b)
Der Senat teilt nicht die Ansicht des Landgerichts, dass der Verfügungsantrag vom 29.05.2018 mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig ist, soweit der Antragsteller der Antragsgegnerin verbieten lassen will, eine Sperrung oder Löschung an das Einstellen eines dem im Tenor wiedergegebenen Text „sinngemäßen“ Beitrages zu knüpfen.

Für den umgekehrten Fall der Untersagung einer rechtswidrigen Äußerung ist allgemein anerkannt dass dem Störer nicht nur deren wortwörtliche Wiederholung verboten ist. Die Verhängung von Ordnungsmitteln ist vielmehr gerechtfertigt, wenn dem Störer ein kerngleicher Verstoß zur Last liegt. Häufig wird die Klarstellung, dass dem Gegner auch eine Äußerung mit gleichem Sinngehalt verboten werden soll, bereits in den Klageantrag aufgenommen. Ob die begehrte Untersagung einer Sperrung bzw. Löschung wegen sinngemäß identischer Textbeiträge angesichts der gebotenen Interpretation einer Äußerung in ihrem jeweiligen Kontext inhaltlich zu weit geht, stellt eine Frage der Begründetheit dar.

Unabhängig davon hätte das Landgericht einen inhaltlich zu unbestimmten Verfügungsantrag konkretisieren können, weil es nach freiem Ermessen bestimmen kann, welche Anordnungen zur Erreichung des erfolgten Zwecks erforderlich sind (§ 938 Abs. 1 ZPO).

2.
Der Verfügungsantrag ist begründet, soweit der Antragsteller begehrt, der Antragsgegnerin eine erneute Löschung des im Tenor unter Ziffer 1 wiedergegebenen Textbeitrages, den der Antragsteller nach eigenen Angaben nochmals auf www.f…com einzustellen beabsichtigt, zu untersagen.

a)
Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus dem zwischen den Parteien bestehenden Vertrag, durch den sich die Antragsgegnerin verpflichtet hat, dem Antragsteller die Nutzung der von ihr angebotenen „F.-Dienste“ zu ermöglichen, in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB. Eines Rückgriffs auf die vom Antragsteller als weitere Anspruchsgrundlage herangezogene Vorschrift des § 1004 Abs. 1 BGB bedarf es nicht.

aa)
Der Antragsteller hat durch seine eidesstattliche Versicherung vom 30.05.2018 glaubhaft gemacht, dass er sich im sozialen Netzwerk „F.“ unter Anlegung eines persönlichen Profils („Konto“) angemeldet hatte. Die Tatsache der Anmeldung wird außerdem durch die in die Antragsschrift vom 29.05.2018 auf Seite 6 eingescannte Mitteilung der Antragsgegnerin über die Löschung des vom Antragsteller geposteten streitgegenständlichen Textbeitrages bestätigt.

Mit der Anmeldung ist zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis zustande gekommen. Nach ihren eigenen Angaben bietet die Antragsgegnerin ihren Nutzern unter der Bezeichnung „F.-Dienste“ Funktionen und Dienstleistungen an, die sie unter anderem über ihre Webseite unter www.f…com bereitstellt (vgl. „Erklärung der Rechte und Pflichten“, Nr. 17.1, vorgelegt als Anlage KTB 1). Insbesondere eröffnet die Antragsgegnerin ihren Nutzern die Möglichkeit, innerhalb ihres eigenen Profils Beiträge zu posten und die Beiträge anderer Nutzer zu kommentieren, soweit diese eine Kommentierung zulassen, oder mit verschiedenen Symbolen zu bewerten.

Für die von ihr angebotenen Dienste beansprucht die Antragsgegnerin kein Entgelt, weshalb der Nutzungsvertrag nicht als Dienstvertrag im Sinne von § 611 BGB eingeordnet werden kann; es dürfte sich um einen Vertrag sui generis handeln. Eine abschließende Klärung der Rechtsnatur des Vertrages ist im vorliegenden Verfahren indes nicht geboten. Das ausführliche Regelwerk der Antragsgegnerin (Anlagen KTB 1 bis KTB 3) – vor allem die in den Sonderbedingungen für Nutzer mit Wohnsitz in Deutschland (Anlage KTB 2) enthaltenen Klauseln zur Rechtswahl (Nr. 5), zum Kündigungsrecht der Antragsgegnerin aus wichtigem Grund (Nr. 4) und zur Haftungsbegrenzung (Nr. 6) – lässt jedenfalls erkennen, dass die Antragsgegnerin ihre Dienste mit Rechtsbindungswillen anbietet.

bb)
Mit der Löschung des vom Antragsteller geposteten, im Tenor dieses Beschlusses unter Ziffer 1 wiedergegebenen Textbeitrages am 27.03.2018 hat die Antragsgegnerin ausweislich der hierfür gegebenen Begründung (vgl. die eingescannte Mitteilung auf Seite 6 der Antragsschrift vom 29.05.2018):

„It looks like something you posted doesn’t follow our Community Standards. We remove posts that attack people based on their race, ethnicity, national origin, religious affiliation, sexual orientation, gender or disability.“

von einer Befugnis Gebrauch machen wollen, welche in ihrer „Erklärung der Rechte und Pflichten“ (Anlage KTB 1) unter Nr. 5.2 geregelt ist. Bei diesem Regelwerk handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die maßgebliche Klausel Nr. 5 lautet auszugsweise wie folgt:

„5. Schutz der Rechte anderer Personen

Wir respektieren die Rechte anderer und erwarten von dir, dass du dies ebenfalls tust.“

1.
Du wirst keine Inhalte auf F. posten oder Handlungen auf F. durchführen, welche die Rechte einer anderen Person verletzen oder auf sonstige Art gegen das Gesetz verstoßen.

2.
Wir können sämtliche Inhalte und Informationen, die du auf F. postest, entfernen, wenn wir der Ansicht sind, dass diese gegen die Erklärung oder unsere Richtlinien verstoßen. (…)“

cc)
Die Klausel 5.2 ist allerdings unwirksam, weil sie die Nutzer als Vertragspartner der Verwenderin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Nach dem Wortlaut der Klausel – dem zugleich die bei der gebotenen Auslegung zu Lasten des Verwenders (§ 305 c Abs. 2 BGB) zugrunde zu legende kundenunfreundlichste Auslegung entspricht – kommt es für die Beurteilung der Frage, ob ein geposteter Beitrag gegen die Richtlinien der Antragsgegnerin verstößt und deshalb gelöscht werden darf, allein auf das Urteil der Antragsgegnerin an. Dieses einseitige Bestimmungsrecht der Antragsgegnerin steht im Widerspruch dazu, dass der Vertrag zwischen Nutzer und Plattformbetreiber gemäß § 241 Abs. 2 BGB seinem Inhalt nach beide Vertragsparteien zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichtet (ebenso LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.05.2018 – 2-03 O 182/18, S. 4).

Für den Inhalt und die Reichweite der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme ist im vorliegenden Fall von entscheidender Bedeutung, dass die von der Antragsgegnerin bereitgestellte Social-Media-Plattform dem Zweck dient, den Nutzern einen „öffentlichen M.platz“ für Informationen und Meinungsaustausch zu verschaffen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 10.08.2017 – 16 U 255/16, Rn. 28, zit. nach juris). Im Hinblick auf die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte, insbesondere des Grundrechts des Nutzers auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), muss deshalb gewährleistet sein, dass eine zulässige Meinungsäußerung nicht von der Plattform entfernt werden darf (ebenso LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.05.2018 – 2-03 O 182/18, S. 4 f. m.w.N.).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt den Grundrechten insoweit eine mittelbare Drittwirkung zu, als das Grundgesetz in seinem Grundrechtsabschnitt zugleich Elemente objektiver Ordnung aufgerichtet hat, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts Geltung haben, mithin auch das Privatrecht beeinflussen (BVerfG, Beschluss vom 23.04.1986 – 2 BvR 487/80, Rn. 25, BVerfGE 73, 261; Urteil vom 15.01.1958 – 1 BvR 400/51, Rn. 26, BVerfGE 7, 198; Jarass in Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 13. Aufl., Art. 1 Rn. 54 m.w.N.). In dieser Funktion zielen die Grundrechte nicht auf eine möglichst konsequente Minimierung von freiheitsbeschränkenden Eingriffen, sondern sind im Ausgleich gleichberechtigter Freiheit zu entfalten. Hierbei sind kollidierende Grundrechtspositionen in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so zum Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.04.2018 – 1 BvR 3080/09, Rn. 32 m.w.N., NJW 2018, 1667). Der Rechtsgehalt der Grundrechte als objektive Normen entfaltet sich im Privatrecht durch das Medium der dieses Rechtsgebiet unmittelbar beherrschenden Vorschriften, insbesondere der Generalklauseln und sonstigen auslegungsfähigen und -bedürftigen Begriffe, die im Sinne dieses Rechtsgehalts ausgelegt werden müssen (BVerfG, Beschluss vom 23.04.1986 – 2 BvR 487/80, Rn. 25, BVerfGE 73, 261).

Im vorliegenden Fall bildet die Vorschrift des § 241 Abs. 2 BGB die konkretisierungsbedürftige Generalklausel, bei deren Auslegung dem vom Antragsteller geltend gemachten Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) Rechnung zu tragen ist Mit dem gebotenen Ausgleich der kollidierenden Grundrechtspositionen nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz wäre es unvereinbar, wenn die Antragsgegnerin gestützt auf ein „virtuelles Hausrecht“ (vgl. LG Bonn, Urteil vom 16.11.1999 – 10 O 457/99, NJW 2000, 961) auf der von ihr bereitgestellten Social-Media-Plattform den Beitrag eines Nutzers, in dem sie einen Verstoß gegen ihre Richtlinien erblickt, auch dann löschen dürfte, wenn der Beitrag die Grenzen zulässiger Meinungsäußerung nicht überschreitet.

dd)
Die in den Gemeinschaftsstandards (Anlage KTB 3, 13. Abschnitt) geregelte Entfernung von sogenannten „Hassbotschaften“ – definiert als Inhalte, die Personen aufgrund ihrer Rasse, Ethnizität, nationalen Herkunft, religiösen Zugehörigkeit, sexuellen Orientierung, geschlechtlichen Identität oder aufgrund von Behinderungen oder Krankheiten direkt angreifen – wird von der Nichtigkeit der Klausel Nr. 5.2 der „Erklärung der Rechte und Pflichten“ nicht unmittelbar berührt. Denn diese Klausel stellt hinsichtlich der Einordnung eines Inhalts als „Hassbotschaft“ nicht auf die subjektiven Vorstellungen der Antragsgegnerin bzw. der für diese handelnden Personen, sondern auf objektivierbare Kriterien ab. Auf diese Klausel kann die Antragstellerin die Löschung des streitgegenständlichen Textbeitrags aber nicht stützen, weil dieser keinen „Hassbeitrag“ im Sinne der Klauseldefinition darstellt. Es bedarf daher im vorliegenden Fall auch keiner Prüfung, ob die Gemeinschaftsstandards als solche einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhalten würden.

(1)
Die Interpretation einer Äußerung setzt die Ermittlung ihres objektiven Sinns aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums voraus. Bei der Erfassung des Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung ausgehend von dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers und dem allgemeinen Sprachgebrauch in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst und einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (BGH, Urteil vom 12.04.2016 – VI ZR 505/14, Rn. 11 m.w.N., MDR 2016, 648 f.). Fern liegende Deutungen sind auszuscheiden. Ist der Sinn einer Äußerung unter Zugrundelegung des vorstehend erörterten Maßstabs eindeutig, ist er der weiteren Prüfung zugrunde zu legen. Zeigt sich dagegen, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt, oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen (BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 – 1 BvR 1696/98, Rn. 31, BVerfGE 114, 339–356).

(2)
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist der im Tenor dieses Beschlusses unter Ziffer 1 wiedergegebene Textbeitrag des Antragstellers wie folgt zu interpretieren:

Anhand der Anführungszeichen und der Quellenangabe „Orbán Viktor“ erkennt der verständige und unvoreingenommene Leser, dass es sich im Wesentlichen um ein Zitat des ungarischen Ministerpräsidenten Viktor Orbán handelt. Lediglich die abschließende Frage „Wer gibt diesem Mann ein LIKE?“ stellt eine eigene Äußerung des – durch Name und Lichtbild identifizierbaren – Antragstellers dar. Im Kontext versteht der Leser diese Frage dahin, dass der Antragsteller sich die zitierte Ansicht des ungarischen Ministerpräsidenten zu eigen macht und die Leser dazu auffordert, sich durch Abgabe einer positiven Bewertung („LIKE“) dieser Auffassung anzuschließen.

Dem Gesamtkontext des wiedergegebenen Zitats entnimmt der maßgebliche Leser, dass es sich bei „diesen Menschen“, von denen Orbán spricht, um Flüchtlinge muslimischen Glaubens handelt, die aus Syrien nach Ungarn gelangt sind und dort um Aufnahme ersucht haben. Orbán ist allerdings der Ansicht, dass es sich nicht wirklich um „muslimische Flüchtlinge“ gehandelt habe, sondern bezeichnet sie als „muslimische Invasoren“. Der verständige und unvoreingenommene Leser erkennt, dass die nachfolgenden Ausführungen der Begründung dieser Aussage dienen sollen: Um von Syrien durch Ungarn zu gelangen, müsse man vier Länder durchqueren. Der Umstand, dass die syrischen Flüchtlinge nicht bereits in einem der von ihnen durchquerten vier Transitländer um Aufnahme gebeten haben, belegt für den ungarischen Ministerpräsidenten, dass sie nicht in ihrer Heimat mit dem Tode bedroht sind oder sich vor dem syrischen Bürgerkrieg in Sicherheit bringen wollen („rennen nicht um ihr Leben“), sondern ein „besseres Leben“ suchen, also von den besseren wirtschaftlichen Verhältnissen in Ungarn profitieren möchten. Orbán wirft den Flüchtlingen vor, dass sie nicht vorher um Aufnahme gebeten, sondern die Grenze illegal durchbrochen hätten. An diesen Vorwurf knüpft er aus Sicht des maßgeblichen Lesers die Feststellung: „Das war keine Flüchtlingswelle, das war eine Invasion.“ Spätestens an dieser Stelle erkennt der Leser, dass Orbán die dem militärischen Sprachgebrauch entlehnten Begriffe „Invasoren“ und „Invasion“ in einem übertragenen Sinn gebraucht, um damit die illegale Überschreitung der ungarischen Grenze durch eine große Anzahl von syrischen Flüchtlingen zu umschreiben.

Im letzten Satz des Zitats bringt der ungarische Ministerpräsident aus Sicht des Lesers sein Unverständnis darüber zum Ausdruck, dass in Deutschland das mit der Flüchtlingswelle verbundene „Chaos“, die „Anarchie“ – im Kontext zu verstehen als das zumindest zeitweilige und faktische Außer-Kraft-Setzen der geltenden Einreisebestimmungen – und das illegale Überschreiten von Grenzen positiv bewertet werden konnte.

(3)
Mit diesem Aussagegehalt kann der Beitrag des Antragstellers nicht als direkter Angriff auf Personen wegen ihrer Rasse, Ethnizität, nationalen Herkunft und religiöser Zugehörigkeit – die übrigen Eigenschaften, die zum Ziel einer „Hassbotschaft“ im Sinne der Gemeinschaftsstandards der Antragsgegnerin gemacht werden könnten, kommen im vorliegenden Fall von Vorneherein nicht in Betracht – gewertet werden.

Soweit in dem Zitat von „Syrien“ die Rede ist, wird damit nur die geographische Herkunft der Flüchtlinge umschrieben. Diese Herkunft wird aber nicht als solche zum Gegenstand der geäußerten Kritik gemacht. Die von Orbán kritisierte Verhaltensweise der Flüchtlinge, das illegale Durchbrechen von Grenzen auf der Suche nach einem besseren Leben, wird nicht als typisch für Syrer bzw. Menschen syrischer Herkunft hingestellt.

In dem ausdrücklichen Hinweis auf den muslimischen Glauben der Flüchtlinge erkennt der verständige und unvoreingenommene Leser zwar das Bestreben des ungarischen Ministerpräsidenten, gegenüber seinem – nicht näher bekannten – Publikum die Fremdheit der Flüchtlinge in religiöser Hinsicht zu betonen. Ein direkter Angriff auf Menschen muslimischen Bekenntnisses wegen ihrer religiösen Zugehörigkeit kann darin jedoch nicht gesehen werden, zumal Orbán selbst die von ihm kritisierten „muslimische(n) Invasoren“ von „muslimische(n) Flüchtlingen“ abgrenzt.

Der maßgebliche Leser erkennt, dass die Bezeichnung der Flüchtlinge als „Invasoren“ wegen der militärischen Konnotation des Begriffs geeignet ist, beim Publikum diffuse Ängste der Bedrohung hervorzurufen. Entscheidend ist jedoch, dass in dem Zitat die tatsächliche Grundlage dieses Werturteils – das massenhafte illegale Überschreiten der Grenze – offen gelegt und damit einer eigenständigen Überprüfung durch den Leser zugänglich gemacht wird. Die durchaus scharf formulierte Kritik an dem beschriebenen Verhalten der Flüchtlinge ist vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) gedeckt, zumal es sich bei der Flüchtlingskrise um eine die Öffentlichkeit stark bewegende Frage handelt.

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen verbietet sich nach den eigenen Gemeinschaftsstandards der Antragsgegnerin die Einordnung des streitgegenständlichen Textbeitrags als „Hassbotschaft“. Durch die Entfernung des Beitrags hat die Antragsgegnerin der Ausstrahlungswirkung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit auf ihr Vertragsverhältnis mit dem Antragsteller nicht ausreichend Rechnung getragen.

ee) Der streitgegenständliche Beitrag stellt schließlich auch keinen rechtswidrigen Inhalt im Sinne von § 1 Abs. 3 NetzDG dar. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der in dieser Vorschrift genannten Strafnormen sind ersichtlich nicht erfüllt, weshalb eine hierauf gestützte Löschung des Beitrages nicht in Betracht kommt.

b)
Die rechtswidrige Löschung des Beitrages durch die Antragsgegnerin begründet die für einen Unterlassungsanspruch konstitutive Wiederholungsgefahr.

aa)
Bei einem auf die direkte oder analoge Anwendung von § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB gestützten Unterlassungsanspruch bildet die Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen ein Tatbestandsmerkmal und damit eine materielle Anspruchsvoraussetzung (BGH, Urteil vom 19.10.2004 – VI ZR 292/03, NJW 2005, 594, 595). Für einen Unterlassungsanspruch, der aus einem vertraglichen Erfüllungsanspruch abgeleitet wird, kann nach dem Rechtsgedanken des § 259 ZPO im Ergebnis nichts anderes gelten. Nach dieser Vorschrift setzt eine Klage auf künftige Leistung voraus, dass den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Fehlt die Wiederholungsgefahr, wäre zumindest das Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs zu verneinen.

bb)
Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin den streitgegenständlichen Beitrag gelöscht hatte. Die auf Seite 6 der Antragsschrift eingescannte Mitteilung der Antragsgegnerin beginnt mit dem Satz: „We Removed Something You Posted“. Eine Glaubhaftmachung des Umstandes, dass die Löschung des wörtlich wiedergegebenen Beitrags nicht wieder rückgängig gemacht worden sei, war nicht erforderlich.

Die Tatsache, dass die Antragsgegnerin den streitgegenständlichen Textbeitrag des Antragstellers rechtswidrig gelöscht hat, begründet eine tatsächliche Vermutung für das Bestehen der Wiederholungsgefahr, an deren Wiederlegung strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. zu einem auf § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB gestützten Unterlassungsanspruch: BGH, Urteil vom 21.09.2012 – V ZR 230/11, Rn. 12, NJW 2012, 3781, 3782). Im Allgemeinen kann die Wiederholungsgefahr nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Dahinstehen kann, ob im Rahmen eines bestehenden Vertragsverhältnisses auch ein Anerkenntnis der Rechtswidrigkeit der Löschung ausreichend wäre; denn eine derartige Erklärung hat die Antragsgegnerin nicht abgegeben.

cc)
Seine Absicht, den streitgegenständlichen Beitrag wieder auf der Plattform www.f…com einzustellen, musste der Antragsteller dagegen nicht glaubhaft machen. Diese innere Tatsache wird allein durch den gestellten Antrag, der Antragsgegnerin die Löschung des Beitrags zu untersagen, hinreichend belegt.

c)
Das Vorliegen eines Verfügungsgrundes hat das Landgericht zu Unrecht verneint. Insbesondere hat der Antragsteller die behauptete Dringlichkeit nicht selbst dadurch widerlegt, dass er erst nach Ablauf von zwei Monaten seit Kenntnis von der Löschung des streitgegenständlichen Beitrags Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt hat.

Es ist allgemein anerkannt, dass ein Verfügungsgrund fehlt, wenn der Antragsteller trotz eines bestehenden Sicherungs- oder Regelungsbedürfnisses zu lange zugewartet hat, bevor er den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt (vgl. KG, Urteil vom 09.02.2001 – 5 U 9667/00, Rn. 14, zit. nach juris, NJW-RR 2001, 1201; Zöller-Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 940 Rn. 4 m.w.N.). Wie lange der Antragsteller zuwarten darf, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab; die in Wettbewerbssachen entwickelte „Richtlinie“ von etwa einem Monat (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 940 Rn. 8 – Stichwort: „Wettbewerbsrecht“) kann nicht ohne Weiteres auf andere Rechtsgebiete übertragen werden. Die behauptete Dringlichkeit wird durch das eigene vorprozessuale Verhalten jedenfalls dann widerlegt, wenn der Antragsteller so lange zuwartet, dass er in dem verstrichenen Zeitraum eine Sachentscheidung in der Hauptsache hätte herbeiführen können.

Durch Bezugnahme auf die sachlichen Angaben in der Antragsschrift vom 29.05.2018 in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 30.05.2018 hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, dass er nicht vor dem 27.03.2018 von der kurzzeitigen Sperrung sowie der Löschung des streitgegenständlichen Beitrags Kenntnis erlangt hatte. Er hat ein Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 23.04.2018 vorgelegt, in dem er die Antragsgegnerin unter Fristsetzung bis zum 27.04.2018 unter anderem dazu aufgefordert hatte, etwaige gelöschte Beiträge unverzüglich wieder freizuschalten.

Im vorliegenden Fall, in dem der Gegner seinen Sitz im Ausland hat und der höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen zum Gegenstand hat, kann das Verstreichenlassen eines Zeitraums von zwei Monaten nicht als ausreichend angesehen werden, um das Interesse an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu widerlegen. Dem Antragsteller war nach Kenntniserlangung von der Löschung seines Beitrags zunächst ein angemessener Zeitraum zuzubilligen, um Rechtsrat einzuholen und die Erfolgsaussichten seines Begehrens prüfen zu lassen. Sodann durfte er die Reaktion der Antragsgegnerin auf seine außergerichtliche Aufforderung, die Löschung rückgängig zu machen, abwarten, um die nachteilige Kostenfolge eines sofortigen Anerkenntnisses zu vermeiden.

d)
Die künftige Löschung eines dem streitgegenständlichen Beitrag „sinngemäß“ entsprechenden Postes kann der Antragsgegnerin dagegen nicht untersagt werden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geht das Verbot einer Äußerung ohne Bezugnahme auf den jeweiligen Kontext grundsätzlich zu weit, weil eine Untersagung stets eine Abwägung zwischen dem Recht des von der Äußerung Betroffenen, insbesondere auf Schutz seiner Persönlichkeit, und dem Recht des sich Äußernden auf Meinungs- und Medienfreiheit unter Berücksichtigung des Kontextes, in dem die Äußerung gefallen ist, voraussetzt (BGH, Urteil vom 11.12.2012 – VI ZR 314/10, Rn. 32, NJW 2013, 790).

Bei der Prüfung der Frage, ob ein „kerngleicher“ Verstoß gegen eine titulierte Unterlassungsverpflichtung vorliegt, kann der Aussagegehalt der beiden Äußerungen unter Berücksichtigung ihres jeweiligen Kontextes miteinander verglichen werden. Der Kontext eines künftigen „sinngemäßen“ Textes, dessen Löschung der Antragsteller der Antragsgegnerin verbieten lassen will, ist aber erst bekannt, wenn der Text tatsächlich auf F. eingestellt wird. Da die Rechtswidrigkeit einer Äußerung aber maßgeblich vom Kontext abhängt, in dem sie gefallen ist, kann im Vorfeld nicht entschieden werden, ob eine Löschung des „sinngemäßen“ Textbeitrags durch die Antragsgegnerin unzulässig wäre.

3.
Soweit der Antragsteller beantragt, der Antragsgegnerin zu untersagen, ihn wegen des Einstellens des im Tenor unter Ziffer 1 wiedergegebenen oder eines sinngemäß identischen Textbeitrages auf www.f…com zu sperren, ist die sofortige Beschwerde unbegründet. Dieses Begehren ist auf den Erlass einer Leistungsverfügung gerichtet, die mangels einer nachvollziehbaren Darlegung der hierfür erforderlichen Voraussetzungen zu einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache führen würde.

a)
Wie oben unter Ziffer 2 lit. a dargelegt, kommt als Verfügungsanspruch im vorliegenden Fall allein der Erfüllungsanspruch des Antragstellers aus dem mit der Antragsgegnerin geschlossenen Nutzungsvertrag in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB in Betracht. Mit dem angestrebten Verbot seiner Sperrung auf www.f…com wegen dort eingestellter Beiträge bezweckt der Antragsteller in der Sache, dass ihm die ungehinderte Nutzung der Funktionen von www.f…com, insbesondere das Posten von Beiträgen, das Kommentieren fremder Beiträge sowie die Nutzung des Nachrichtensystems, ermöglicht wird. Der Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung würde hinsichtlich der bestehenden vertraglichen Erfüllungsansprüche gegen die Antragsgegnerin zu einer vollständigen Befriedigung des Antragsstellers und damit zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen.

b)
Die auf Erfüllung gerichtete Leistungsverfügung setzt neben dem Bestehen des geltend gemachten Anspruchs ein dringendes Bedürfnis für die begehrte Eilmaßnahme voraus. Der Gläubiger muss auf die sofortige Erfüllung seines Anspruchs dringend angewiesen sein, was darzulegen und glaubhaft zu machen ist. Entwickelt wurde die Leistungsverfügung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) bei Bestehen einer dringenden Not- bzw. Zwangslage sowie im Falle einer Existenzgefährdung des Gläubigers. Sie ist auch zulässig, wenn die vom Schuldner zu erbringende Handlung so kurzfristig zu erbringen ist, dass die Erwirkung eines Vollstreckungstitels im ordentlichen Verfahren nicht möglich ist, die Verweisung des Gläubigers auf die Erhebung der Hauptsacheklage praktisch einer Rechtsverweigerung gleichkäme (vgl. zum Vorstehenden Zöller-Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 940 Rn. 6).

In vergleichbaren Fällen hat die Rechtsprechung zwar den Erlass einer Leistungsverfügung für möglich erachtet (vgl. LG Kiel, Beschluss vom 14.03.2012 – 1 T 21/12, NJW-RR 2012, 1211: Sperrung eines Mobilfunkanschlusses; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.08.2009 – 3 W 45/09, NJW-RR 2010, 936: Erschwerung des Internetzugangs). Der Antragsteller hat jedoch das Vorliegen des erforderlichen Verfügungsgrundes – ein dringendes Angewiesensein auf die begehrte Eilmaßnahme – nicht nachvollziehbar dargelegt.

Nach seinem eigenen Vortrag wurde der Antragsteller am 27.03.2018 nur „kurzzeitig“ gesperrt (Antragsschrift vom 29.05.2018, S. 5). Er behauptet selbst nicht, dass er derzeit noch gesperrt sei, eine weitere Sperrung unmittelbar bevorstünde oder ihm die Antragsgegnerin wegen eines anderen Beitrags zumindest eine weitere Sperre angedroht hätte. Seiner Befürchtung, dass er wegen der erneuten Einstellung des streitgegenständlichen Beitrags gesperrt werden könnte, ist dadurch, dass der Senat der Antragsgegnerin antragsgemäß die Löschung dieses Beitrages im Wege einstweiliger Verfügung untersagt hat, die Grundlage entzogen worden.

Bei dieser Sachlage muss sich der Antragsteller auf die Möglichkeit verweisen lassen, die Antragsgegnerin gegebenenfalls im Rahmen einer Hauptsacheklage auf Unterlassung einer Sperrung wegen des streitgegenständlichen Textbeitrages bzw. auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sperrung in Anspruch zu nehmen.

III.
1.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. ZPO, die zugrundeliegende Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO.

Der Senat bewertet das Interesse des Antragstellers an der Unterlassung der von ihm befürchteten Sperrung auf www.f…com wegen des streitgegenständlichen oder eines sinngemäßen identischen Textbeitrages mit 10.000 €. Maßgeblich hierfür ist das Vorbringen des Antragstellers, dass www.f…com mit 31 Mio. Nutzern allein in Deutschland unter den sozialen Netzwerken „klar marktbeherrschend“ sei und derjenige, der sich in Deutschland politisch oder anderweitig äußern und andere Menschen erreichen wolle, zwingend auf „F.“ angewiesen sei (Antragsschrift, S. 4). Das vom Antragsteller mit 7.500 € bezifferte Gesamtinteresse am Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung erscheint daher deutlich zu niedrig bemessen.

Soweit der Antragsteller begehrt, der Antragsgegnerin die (erneute) Löschung des im Tenor unter Ziffer 1 wiedergegebenen Textbeitrages zu untersagen, hält der Senat einen Streitwert von 5.000 € für angemessen. Nach der allgemeinen Wertvorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG bemisst sich der Gegenstandswert bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen im Regelfall auf 5.000 €. Dieser Wertansatz erscheint im vorliegenden Fall angesichts des hohen Rangs des Grundrechts auf Meinungsfreiheit sowie der vom Antragsteller hervorgehobenen Reichweite der Social-Media-Plattform angemessen.

In Bezug auf den sich ergebenden Gesamtstreitwert von 15.000 € unterliegt der Kläger mit einer Quote von zwei Dritteln. Der Senat wertet es nicht als Teilunterliegen des Antragstellers, dass er dessen Begehren, der Antragsgegnerin auch die Löschung sinngemäß identischer Beiträge zu untersagen, nicht entsprochen hat (arg. e § 938 Abs. 1 ZPO).

2.
Eine ausdrückliche Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit ist entbehrlich. Einstweilige Verfügungen sind Vollstreckungstitel, die mit Erlass des Beschlusses sofort vollstreckbar sind, ohne dass es einer Entscheidung hierüber bedarf (Zöller-Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 929 Rn. 1 m.w.N.).

3.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde, soweit der Senat die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen hat, kommt gemäß § 574 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht in Betracht.

IV.
Der Senat macht von der ihm durch § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren abzuändern. Hinsichtlich der Begründung wird auf die obigen Ausführungen unter Ziffer III 1 verwiesen.