OLG Köln: Verantwortung von Website-Betreibern für automatisch erstellte Snippets von Textbeiträgen

veröffentlicht am 25. Juni 2018

OLG Köln, Urteil vom 25.01.2018, Az. 15 U 56/17
§ 823 BGB; Art.1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, § 8 – 11 TMG

Die Besprechung der Entscheidung finden Sie hier (OLG Köln – Verantwortung von Website-Betreibern für automatisch erstellte Snippets von Textbeiträgen). Soweit Sie den Volltext lesen wollen, finden Sie diesen unten:


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Oberlandesgericht Köln

Urteil

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 22.3.2017 (28 O 388/15) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bei Eingabe des Namens des Klägers „H“ in die Suchmaske der Beklagten unter H2.de bzw. H2.com durch das nachstehend wiedergegebene Suchergebnis:

„Nicht-Therapierbarer Sextäter greift Mädchen an – Politically …

www. … .net/…/nicht-therapierbarer-sextaeter-greift-maedchen-an/

30.11.2010 – Der Beschwerdeführer, H, ist deutscher Staatsbürger, 1945 geboren, und derzeit in B in Sicherungsverwahrung“

den Eindruck zu erwecken, der Kläger sei ein nicht therapierbarer Sexualstraftäter, der Mädchen angreift.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist im Hinblick auf den Unterlassungstenor gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 Euro und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.
Der Kläger nimmt die Beklagte als Betreiberin der Suchmaschine „H2“, auf Unterlassung der Verbreitung eines aus Titel, URL und Snippet bestehenden Suchergebnisses in Anspruch, das bei Eingabe seines Namens in die Suchmaschine der Beklagten auf der Ergebnisliste dieser Suchmaschine erscheint (vgl. Anlage K 1).

Der Kläger ist 1945 geboren, Rentner und seit 2011 Inhaber des Kunstverlages F e.K. Er wurde im Jahre 1995 vom Landgericht Köln wegen versuchten Bandendiebstahls in drei Fällen unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren mit anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt. Die Sicherungsverwahrung wurde von 2002 bis 2011 in B vollstreckt. Während dieser Zeit initiierte der Kläger als Beschwerdeführer ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, welches mit Urteil vom 21.10.2010 abgeschlossen wurde und in dessen Folge die Sicherungsverwahrung in Deutschland gesetzlich neu geregelt wurde. Dies führte auch zur Entlassung des Klägers am 12.4.2011. Der Kläger ist niemals wegen eines Sexualdeliktes in Erscheinung getreten.

Bei Eingabe des Namens des Klägers in die Suchmaschine der Beklagten erscheint auf der Ergebnisliste unter anderem das im Tenor genannte Suchergebnis bestehend aus Titel („Nicht-Therapierbarer Sextäter greift Mädchen an – Politically …“), URL (www. … .net/…/nicht-therapierbarer-sextaeter-greift-maedchen-an/) und Snippet („30.11.2010 – Der Beschwerdeführer, H, ist deutscher Staatsbürger, 1945 geboren, und derzeit in B in Sicherungsverwahrung“). Der mit diesem Suchergebnis verlinkte Artikel „Nicht-Therapierbarer Sextäter greift Mädchen an“ wurde am 30.11.2010 auf der Internetseite www. … .de eingestellt und befasst sich ohne Bezug zum Kläger mit dem Überfall des wegen Sexualstraftaten verurteilten und aus der Sicherungsverwahrung entlassenen L auf ein Mädchen. In den im Anschluss an diesen Beitrag auf der Seite befindlichen Leserkommentaren wird von den Lesern unter anderem über die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Sicherungsverwahrung diskutiert. In diesem Zusammenhang findet sich auch ein Kommentar der Leserin „F2“ vom 30.11.2010, der wie folgt lautet: „Unsere justiz beweist von tag zu tag mehr, dass sie keine der ihr auferlegten aufgaben erfüllt. Anstatt für recht und ordnung zu sorgen, erfüllt sie die befehle der fremden eu-macht. Während die sexualverbrecher fröhlich ihre abartigen bedürfnisse befriedigen können, werden stattdessen ladendiebe in sicherungsverwahrung genommen, wie hier beschrieben“. Sodann findet sich in diesem Kommentar ein Link zur Seite https://S.de sowie ein Teil des entsprechenden Berichts, welcher das vom Kläger vom F3 initiierte Verfahren thematisiert und wie folgt lautet: „Der Beschwerdeführer, H, ist deutscher Staatsbürger, 1945 geboren, und derzeit in B in Sicherungsverwahrung. Im Mai 1995 verurteilte ihn das Landgericht Köln wegen versuchten Bandendiebstahls in drei Fällen unter Einbeziehung einer vorherigen Verurteilung zu einer insgesamt siebenjährigen Freiheitsstrafe. Zugleich ordnete das Gericht seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB an. Es kam angesichts der Persönlichkeit und der hohen Zahl einschlägiger Verurteilungen zu der Auffassung, dass er einen Hang zur Begehung von Straftaten habe, die einen schweren wirtschaftlichen Schaden anrichteten und er folglich für die Allgemeinheit gefährlich sei.“

Der Kläger forderte die Beklagte außergerichtlich am 29.6.2014 über die von ihr eingerichtete Eingabemaske sowie mit Schreiben vom 20.8.2015 (Anlage K 6) vergeblich auf, das im Tenor genannte Suchergebnis zu entfernen und erhob sodann – nach vorangegangener Bewilligung von Prozesskostenhilfe – Klage auf Unterlassung. Einen daneben in erster Instanz mit Schriftsatz vom 23.2.2016 gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klageerweiterung im Hinblick auf die Geltendmachung einer Geldentschädigung in Höhe von mindestens 20.000 Euro hat die Kammer mit Beschluss vom 17.10.2016 – bestätigt durch Senatsbeschluss vom 20.12.2016 (15 W 61/16) – zurückgewiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrages der Parteien sowie der Anträge wird auf die erstinstanzliche Entscheidung (Bl. 165) in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 10.5.2017 (Bl. 201) Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 22.3.2017 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dem Kläger stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu, weil die Beklagte keine Behauptung aufstelle, wonach es sich bei dem „Nicht-Therapierbaren Sextäter“ um den Kläger handele, eine solche Behauptung auch nicht Gegenstand des verlinkten Artikels sei und eine entsprechende Behauptung schließlich auch nicht der Suchergebnisanzeige als unabweislich erweckter Eindruck zu entnehmen sei. Zur Begründung hat das Landgericht auf die Ausführungen des Senats zur Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs im Beschluss vom 20.12.2016 (15 W 61/16) Bezug genommen und sich diesen angeschlossen. Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und verfolgt – nach zuvor erfolgter Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist – seinen erstinstanzlichen Antrag auf Unterlassung unter Vertiefung seines Vorbringens weiter. Er macht geltend, durch das streitgegenständliche Suchergebnis, welches seinen im sog. Snippet enthaltenen Namen mit dem Titel „Nicht-Therapierbarer Sextäter greift Mädchen an“ in einen Kontext stelle, werde ihm eine Tat angelastet, die er nicht begangen habe. Der durchschnittliche Nutzer verfüge nicht über die vom Landgericht unterstellte Kenntnis der Details eines Suchvorgangs und der automatisierten Erstellung der Suchergebnisse, sondern bringe den Link-Empfehlungen der Beklagten größtes Vertrauen entgegen und bewerte die Beklagte als neutrale Instanz. Allenfalls im Ausnahmefall würden sich Nutzer die Zeit nehmen, den von einem Suchergebnis gewonnen Eindruck auf seine Authentizität zu überprüfen, so dass die Rechtsprechung zu Schlagzeilen und Überschriften Anwendung finden könne.

Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagte unter Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform zu verurteilen, es zu unterlassen, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bei Eingabe seines Namens „H“ in die Suchmaske der Beklagten unter H2.de bzw. H2.com über ihn in einem Snippet zu verbreiten, er sei ein nicht therapierbarer Sexualstraftäter, der Mädchen angreift. Auf entsprechenden Hinweis des Senats im Verhandlungstermin vom 23.11.2017 beantragt der Kläger nunmehr sinngemäß,

unter Abänderung des am 22.3.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln (28 O 388/15) die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bei Eingabe des Namens des Klägers „H“ in die Suchmaske der Beklagten unter H2.de bzw. H2.com durch das das Suchergebnis

„Nicht-Therapierbarer Sextäter greift Mädchen an – Politically …

www. … .net/…/nicht-therapierbarer-sextaeter-greift-maedchen-an/

1430.11.2010 – Der Beschwerdeführer, H, ist deutscher Staatsbürger, 1945 geboren, und derzeit in B in Sicherungsverwahrung“

den Eindruck zu erwecken, der Kläger sei ein nicht therapierbarer Sexualstraftäter, der Mädchen angreift.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags und macht geltend, die Berufung sei schon unzulässig, weil der Kläger nicht durch einen rechtzeitigen Antrag auf Fristverlängerung dafür gesorgt habe, dass eine Wiedereinsetzung nicht notwendig wurde. Sie rügt weiter die fehlende internationale Zuständigkeit für eine Entscheidung zu Suchergebnissen, die unter Verwendung der Suchmaschine unter www.H2.com gefunden würden. Es fehle insofern schon an einem schlüssigen Tatsachenvortrag des Klägers, aus dem sich die Abrufbarkeit der Internetseite www.H2.com sowie die Auffindbarkeit des streitgegenständlichen Suchergebnisses unter dieser URL auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ergäbe, denn der Kläger habe ausschließlich Suchergebnisse vorgelegt, die unter Verwendung der Suchmaschine unter www.H2.de aufgefunden worden seien. Auch verbiete es sich, für jede Internetseite, die möglicherweise im Inland abrufbar sei, eine internationale Zuständigkeit der nationalen Gerichte anzunehmen.

Die Klage sei im Übrigen schon deshalb unbegründet, weil zwischenzeitlich die Wiederholungsgefahr entfallen sei. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers in seinem persönlichen Schreiben vom 17.7.2017 sei die Suchergebnisanzeige „weltweit und vollständig“ gelöscht worden. Die Unauffindbarkeit des Suchergebnisses bei einer Suche nach dem Namen des Klägers beruhe darauf, dass die entsprechenden Inhalte auf die URL www.Q-news.net nicht mehr verfügbar seien. Eine zukünftige Verlinkung auf die streitgegenständliche URL durch ein Suchergebnis in der Suchmaschine der Beklagten sei daher ausgeschlossen.

Zu Recht habe das Landgericht dem von der Suchmaschine angezeigten Suchergebnis keinen eigenständigen Aussagegehalt beigemessen. Der durchschnittliche Nutzer erkenne, dass die Suchmaschine lediglich die Internetseiten nachweise, auf denen sich Informationen zum Suchbegriff befänden. Suchergebnisse könnten mangels eigenen Aussagegehalts keinen Eindruck erwecken oder eine Assoziation hervorrufen. Anders als bei Schlagzeilen liege dem Suchergebnis keine redaktionelle Entscheidung zugrunde, so dass der Nutzer der Suchmaschine auch keinen sachlichen Zusammenhang erwarte. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Autocomplete-Funktion sei nicht anwendbar, weil sie – die Beklagte – mit der Suchmaschine eine Tätigkeit von rein technischer, automatischer und passiver Art durchführe. Selbst wenn man einem automatisch erstellten Suchergebnis einen Aussagehalt beimessen wolle, lasse sich dem streitgegenständlichen Suchergebnis die vom Kläger behauptete Aussage nicht entnehmen. Seine Hinweise auf die Regelungen des NetzDG seien abwegig, weil der vorliegende Rechtsstreit weder ein soziales Netzwerk betreffen noch „User Generated Content“ kopiert werde.

Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 18.12.2017 hat die Beklagte die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung unter Hinweis darauf beantragt, dass der Senat seine Hinweis- und Aufklärungspflichten verletzt habe. Der Senat habe nicht darauf hingewiesen, dass er an seiner im Beschluss vom 20.12.2017 (15 W 61/16) geäußerten Rechtsauffassung zum Äußerungsgehalt von Suchergebnissen nicht weiter festhalte. Die Beklagte hat in diesem Schriftsatz umfassend zur technischen Funktionsweise der Suchmaschine vorgetragen und ist der Ansicht, sie könne nicht wegen des Inhalts von Suchergebnissen in Anspruch genommen werden. Das gesamte Verfahren zur Erstellung von Suchergebnissen laufe vollkommen automatisiert ab und die Präsentation der Suchergebnisse erfolge inhaltlich neutral. Auch der Senat selbst sei in seinem Urteil vom 13.10.2016 (15 U 189/15) davon ausgegangen, dass einem angezeigten Suchergebnis lediglich die Aussage zu entnehmen sei, dass sich die vom Nutzer eingegebenen Suchbegriffe in irgendeiner Weise in den über die angegebenen Links erreichbaren Texten auf den dortigen Internetseiten befänden. Die Beklagte hat darüber hinaus in diesem Schriftsatz ihre Ansichten zur fehlenden internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für Entscheidungen über Suchergebnisse vertieft, die über www.H2.com gewonnen würden.

Hinsichtlich des weitergehenden Sachvortrags der Parteien wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Am 11.1.2018 befand sich Richterin am Oberlandesgericht W im Erholungsurlaub und ab dem 12.1.2018 im Mutterschutz.

II.
Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet und führt zur Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung im tenorierten Umfang.

1.
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Soweit die Beklagte rügt, der Kläger habe seine Berufung nicht gemäß § 520 Abs. 2 ZPO fristgerecht begründet, so dass sie schon aus diesem Grunde unzulässig sei, kommt es hierauf wegen der gemäß § 238 Abs. 3 ZPO unanfechtbaren Wiedereinsetzung, die der Senat mit Beschluss vom 4.9.2017 gewährt hat, nicht mehr an.

2.
Die deutschen Gerichte sind – was der Senat trotz § 513 Abs. 2 ZPO zu prüfen hat – für die Entscheidung über den Unterlassungsanspruch auch insoweit international zuständig, als sich dieser gegen Ergebnisse gemäß der Anlage K 1 richtet, die bei Benutzung der Suchmaschine unter www.H2.com aufgefunden werden können. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang rügt, der Kläger habe schon nicht dargelegt, dass er überhaupt unter Verwendung der Domain www.H2.com gesucht und die betreffenden Ergebnisse gefunden habe und im Übrigen widerspreche es dem Sinn und Zweck des § 32 ZPO, die bloße Abrufbarkeit der rechtsverletzenden Inhalte ausreichen zu lassen, greift dies im Ergebnis nicht durch:

Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bestimmt sich nach § 32 ZPO. Danach ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Zur Begründung der Zuständigkeit genügt es, wenn der Kläger schlüssig Tatsachen behauptet, aus denen sich eine im Gerichtsbezirk begangene unerlaubte Handlung ergibt (vgl. BGH, Urt. v. 2.3.2010 – VI ZR 23/09, juris Rn. 8 m.w.N.). Begehungsort der deliktischen Handlung ist dabei sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort, so dass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verletzungshandlung begangen wurde, oder dort, wo in ein geschütztes Rechtsgut eingegriffen wurde. Erfasst werden neben Ansprüchen auf Schadensersatz auch Unterlassungsansprüche. § 32 ZPO setzt nicht voraus, dass eine Rechtsgutsverletzung eingetreten ist. Es genügt, wenn eine solche droht, so dass auch vorbeugende Klagen in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen.

Umstritten ist in diesem Zusammenhang, welche Anknüpfungskriterien für die Bestimmung und Abgrenzung des Ortes, an dem in ein geschütztes Rechtsgut eingegriffen wurde bzw. an dem ein solcher Eingriff droht, maßgeblich sind, wenn die behauptete Rechtsgutsverletzung durch den Abruf von Inhalten eintritt oder einzutreten droht, die auf einer Internet-Website eingestellt sind. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich in seiner Entscheidung vom 2.3.2010 (VI ZR 23/09, juris Rn. 16) dafür ausgesprochen, dass die bloße Abrufbarkeit der rechtsverletzenden Inhalte nicht ausreiche, weil diese infolge der technischen Rahmenbedingungen in jedem Staat gegeben sei. Über die bloße Abrufbarkeit hinaus müsse daher ein Inlandsbezug vorhanden sein, der dann zu bejahen sei, wenn eine Kenntnisnahme der beanstandeten Inhalte nach den Umständen des konkreten Falles im Inland erheblich näher liege als dies aufgrund der bloßen Abrufbarkeit der Fall sei und die behauptete Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch Kenntnisnahme (auch) im Inland eintreten würde (vgl. auch BGH, Urt. v. 25.10.2011 – VI ZR 93/10, GRUR 2012, 311; BGH, Urt. v. 29.03.2011 – VI ZR 111/10, GRUR 2011, 558; BGH, Urt. v. 21.04.2016 – I ZR 43/14, GRUR 2016, 1048).

Der Einwand der Beklagten, es liegt im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gerade nicht nahe, dass mittels der Suchmaschine unter www.H2.com erstellte Ergebnislisten im Inland zur Kenntnis genommen würden, weil Nutzer in Deutschland standardmäßig über die Suchmaschine unter www.H2.de suchten, steht im vorliegenden Fall einer Anwendung von § 32 ZPO nicht entgegen. Zum einen ist die potentiell geringe Zahl der Abrufe über diese Suchmöglichkeit kein zwingendes Abgrenzungskriterium, sondern allenfalls ein Indiz. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass sich der VI. Zivilsenat in der vorgenannten Entscheidung für die Fallgruppe der Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch ehrverletzende Äußerungen gerade nicht der – etwas engeren – Auffassung des I. Zivilsenats für die Fallgruppe der marktbezogenen Delikte angeschlossen hat, wonach die internationale Zuständigkeit nur dann gegeben ist, wenn der beanstandete Internetauftritt sich gemäß der zielgerichteten Bestimmung des Betreibers im Inland im Inland auswirken soll bzw. sich bestimmungsgemäß auch an deutsche Internetnutzer richtet (vgl. BGH, Urt. v. 30.3.2006 – I ZR 24/03, BGHZ 167, 91). Als entscheidend wurde vielmehr angesehen, ob die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen – Achtung des Persönlichkeitsrechts einerseits sowie Gestaltung des Internetauftritts und Berichterstattung andererseits – nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der beanstandeten Meldung, im Inland tatsächlich eintreten könnten (BGH, aaO., juris Rn. 20).

Im Übrigen wird die Argumentation der Beklagten zur Nutzung der Suchmaschine unter bestimmten Domains durch Nutzer in Deutschland auch den Besonderheiten des vorliegenden Falles im Hinblick auf die Frage der internationalen Zuständigkeit nicht gerecht. Die vorgenannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die sich auf Rechtsverletzungen durch Inhalte von Internetseiten bezieht, ist auf die hier streitgegenständliche Verletzung allein durch die Darstellung in einer Internetsuchmaschine wie die der Beklagten schon nur beschränkt übertragbar, da der Inhalt der verlinkten Seiten vorliegend in den Hintergrund tritt und es auf die Suchergebnisse – hier insbesondere die Kombination einer bestimmten Titelzeile mit einem bestimmten Snippet – und deren Inlandsbezug ankommen muss. Vorliegend greift der Kläger – wie noch auszuführen ist – nicht den Inhalt der von der Beklagten nachgewiesenen Internetseite (www.Q-news.net) an, sondern vielmehr die von der Suchmaschine der Beklagten erstellte Kombination aus Titel, URL und Snippet im streitgegenständlichen Suchergebnis, das auf der Ergebnisliste der Suchmaschine veröffentlicht wird. Der hier als rechtsverletzend gerügte Inhalt, nämlich die Angabe des Suchergebnisses (bestehend aus dem Titel in der Form eines Hyperlinks, der URL sowie dem Snippet) in der Ergebnisliste wird automatisiert von der Suchmaschine der Beklagten erstellt, wobei eine solche Suche von in Deutschland lebenden Nutzern zwar in der Mehrzahl der Fälle tatsächlich nur über die Suchmaschine unter www.H2.de durchgeführt werden dürfte. Unstreitig ist es jedoch technisch ebenfalls möglich, auch von Deutschland aus eine Suche über die Suchmaschine unter www.H2.com durchzuführen und dabei dann – was technisch wiederum von der Beklagten nach eigenem Vortrag gesteuert ist – vorrangig deutschsprachige Ergebnisse zu erzielen. Die bei einer Suche über die Suchmaschine www.H2.com angezeigten Ergebnislisten – mögen sie auch über den von der Beklagten eingerichteten und vom Nutzer in tatsächlicher Hinsicht nicht wahrnehmbaren sog. re-direct – letztlich wieder über die Domain www.H2.de erreicht werden, weisen schon deshalb einen im Rahmen von § 32 ZPO hinreichenden Inlandsbezug auf, weil sie das streitgegenständliche Suchergebnis in deutscher Sprache aufführen und den in Deutschland wohnenden und hier seiner beruflichen Tätigkeit nachgehenden Kläger namentlich nennen.

Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte auch für das unter Verwendung der Suchmaschine unter www. H2.com angezeigte Suchergebnis ist daher, dass die Beklagte eine Suchmaschine betreibt, die es den Nutzern weltweit ermöglicht, das Internet nach bestimmten Begriffen zu durchsuchen. Die Nutzung der Suchmaschine ist zwar länderspezifisch über unterschiedliche Domains möglich. Jedoch steht es einem Nutzer aus Deutschland in technischer Hinsicht offen, seine Suche auch über die Domains anderer Länder durchzuführen, wobei ihm von der Suchmaschine der Beklagten unstreitig aber auch in diesen Fällen zumindest primär deutschsprachige Ergebnisse präsentiert werden. Da die Beklagte damit die verschiedenen Domains technisch nicht so eingerichtet hat, dass sie ausschließlich länderspezifisch nutzbar sind, bleibt es dabei, dass das vom Angebot der Beklagten umfasst Ziel – im Internet weltweit nach potentiellen Treffern für bestimmte Suchbegriffe zu suchen – von Deutschland aus über verschiedene Wege zu erreichen ist. Maßgeblich ist dann nicht die jeweilige Art der Suche (über www.H2.de oder über www.H2.com), sondern vielmehr der Inhalt des gefundenen Ergebnisses: Die Beklagte stellt dem Nutzer auch über den Suchmaschinenzugang www.H2.com eine deutschsprachige Ergebnisliste mit einem Suchergebnis zur Verfügung, welches den in Deutschland wohnenden und dort seinen Beruf ausübenden Kläger betrifft.

Soweit die Beklagte geltend gemacht hat, dass der Kläger mit der Anlage K 1 lediglich ein Suchergebnis angegriffen habe, welches er bei einer Suche über die Suchmaschine unter www.H2.de aufgefunden hat, führt dies auch nicht zu einer Verneinung der internationalen Zuständigkeit für den mit der Klage geltend gemachten Anspruch. Der Kläger hat vorgetragen, dass die von ihm angegriffene Suchanzeige sowohl bei einer Suche unter www.H2.de als auch bei einer Suche unter www.H2.com auf der Ergebnisliste erscheint (vgl. Bl. 207 d.A.). Daneben ist zu berücksichtigen, dass der Kläger seinen Antrag auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt und auch damit den erforderlichen Inlandsbezug hergestellt hat. Zudem wird die konkrete Verletzungsform durch den vom Kläger vorgelegten Ausdruck der Ergebnisliste mit dem darauf befindlichen streitgegenständlichen Suchergebnis hinreichend bestimmt für beide Domains beschrieben.

3.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gegen die Beklagte zu. Denn die konkrete Zusammenstellung der Angaben im streitgegenständlichen Suchergebnisses durch die Suchmaschine der Beklagten verletzt als – wie der Senat betont – eigenständiger Verletzungstatbestand sein allgemeines Persönlichkeitsrecht, die Beklagte haftet als Störerin für diesen Eingriff und es greifen weder eine Privilegierung nach dem TMG oder der Subsidiaritätsaspekt ein.

a.
Zwar greift die Beklagte – wie das Landgericht zutreffend gesehen hat – vorliegend nicht unmittelbar durch eine eigene Äußerung in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ein. Denn die einzelnen Bestandteilen des Suchergebnisses (Titel („Nicht-Therapierbarer Sextäter greift Mädchen an – Politacally … “), URL („www.Q-news.net/…/nicht-therapierbarer-sextaeter-greift-maedchen-an“) sowie Snippet („30.11.2010 – Der Beschwerdeführer, H, ist deutscher Staatsbürger, 1945 geboren, und derzeit in B in Sicherungsverwahrung … “) enthalten keine eigene Behauptung der Beklagten dahingehend, dass der Kläger ein nicht therapierbarer Sextäter ist, der Mädchen angreift.

aa.
Aus Sicht des durchschnittlichen Internetnutzers wird dieses Suchergebnis vielmehr in vollständig automatischer Art und Weise von einem Computer generiert und gerade nicht durch die Mitarbeiter der Beklagten im Hinblick auf den Inhalt der nachgewiesenen Internetseiten redaktionell aufbereitet. Vor dem Hintergrund dieser dem durchschnittlichen Nutzer präsenten Funktionsweise einer Suchmaschine verbindet dieser mit der Anzeige auf der Ergebnisliste – bis auf die Aussage, dass sich der gesuchte Begriff auf der nachgewiesenen Seite auffinden lässt – keine eigene Sachaussage des Betreibers der Suchmaschine zum Inhalt der nachgewiesenen Seite.

Soweit das Kammergericht (vgl. Beschl. v. 3.11.2009 – 9 W 196/09, MMR 2010, 495; in diesem Sinne auch: Schuster, CR 2007, 443) in diesem Zusammenhang unter dem Aspekt der Irreführung eine eigene Aussage des Snippets dann annimmt, wenn dessen verkürzte, zusammenfassende Darstellung derart sinnentstellend ist, dass ihr ein eigener Unrechtsgehalt zukommt, folgt der Senat dem in dieser Allgemeinheit nicht. Für einen solchen Ansatz, in bestimmten Fällen einem Suchergebnis bzw. einem Snippet die Qualität einer eigenen Aussage des Suchmaschinenbetreibers zuzubilligen, könnte zwar sprechen, dass dem Suchergebnis nach eigenem Vortrag der Beklagten tatsächlich eine gewisse inhaltliche Relevanz zukommt. Nach ihren Ausführungen im Schriftsatz vom 18.12.2017 (Bl. 349) erfolgt die Kombination von Titelzeile, URL und Snippet nämlich zu dem Zweck, den Nutzern die Relevanz der verlinkten Inhalte im Hinblick auf ihr spezifisches Informationsbedürfnis zu verdeutlichen. Dabei würden – so die Beklagte – bei Anfrage eines Nutzers der von der Suchmaschine erstellte Index durchsucht und sodann die Suchergebnisse in der Reihenfolge ihrer wahrscheinlichen Relevanz für den Nutzer aufgelistet. Diese Reihenfolge werde durch automatische Algorithmen unter Berücksichtigung von etwa 200 Faktoren ermittelt. Wird damit nach Vortrag der Beklagten der Algorithmus im Rahmen ihres auf Gewinnerzielung ausgerichteten Geschäftsmodells eingesetzt, um die Nutzer mit einem im Hinblick auf die jeweilige Suchanfrage möglichst „passenden“ Ergebnis zu versorgen und diese angestrebte Übereinstimmung bereits in der Ergebnisliste als solche darzustellen, wäre dies möglicherweise ein Anhaltspunkt dafür, eine eigene Aussage der Suchmaschine zu bejahen, obwohl diese aufgrund ihrer rein technischen Vorgehensweise „weder meinen noch behaupten noch eine wie auch immer geartete eigene Aussage treffen“ kann (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 26.5.2011 – 3 U 67/11, MMR 2011, 685). Letztlich erscheint es dem Senat aber inkonsequent, mit dem Kammergericht die Einstufung eines Suchergebnisses als eigene Aussage davon abhängig zu machen, ob bzw. in welchem Maße eine Abweichung von der Aussage der nachgewiesenen Seite und damit eine eventuelle Irreführung des Nutzers gegeben ist.

bb.
Anders als in den vom Kläger angeführten Fällen einer Titel- oder Schlagzeile, die den Inhalt der folgenden Berichterstattung zusammenfassen, um dem Leser einen Einstieg in die Lektüre zu vermitteln bzw. zum Weiterlesen zu animieren, kommt den Angaben auf der Ergebnisliste einer Suchmaschine auch nicht der Stellenwert einer verkürzt bzw. schlagwortartig zusammengefassten Wiedergabe der Inhalte der nachgewiesenen Seiten zu. Vielmehr ist dem durchschnittlichen Rezipienten bekannt, dass die betreffenden Eintragungen auf der Trefferliste schon wegen ihrer schieren Masse nicht durch redaktionelle Bearbeitung von Seiten der Beklagten im Sinne einer inhaltlichen Aufarbeitung bzw. Zusammenfassung der nachgewiesenen Seiten entstehen, sondern vielmehr durch einen computergesteuerten Vorgang, in dessen Verlauf der vom Nutzer eingegebene Suchbegriff – in welchem inhaltlichen Zusammenhang er auch immer stehen mag – auf den im Internet vorhandenen Seiten gesucht und sodann in die Ergebnisliste aufgenommen wird. Dabei wird die Frage, ob zwischen dem als Suchbegriff eingegebenen Wort und der Überschrift des nachgewiesenen Beitrags ein inhaltlicher Kontext besteht, vom Algorithmus der Suchmaschine nicht verifiziert.

cc.
Das streitgegenständliche Suchergebnis kann auch nicht im Hinblick auf die Autocomplete-Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.5.2013 (VI ZR 269/12, NJW 2013, 2348) als eigene Äußerung der Beklagten eingestuft werden (ähnlich: OLG München, Beschl. v. 27.4.2015 – 18 W 591/15, MMR 2015, 850; LG Hamburg, Urt. v. 7.11.2014 – 324 O 660/12, CR 2015, 329; in diesem Sinne auch die vor der Autocomplete-Entscheidung ergangenen Entscheidungen des KG (Verf. v. 14.6.2011 – 10 U 59/11, juris) und des OLG Hamburg (Urt. v. 26.5.2011 – 3 U 67/11, MMR 2011, 685; a.A.: Hager (in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2017, Abschnitt C. Das Persönlichkeitsrecht Rn. 62c), der sich für eine Übertragung dieser Grundsätze ausspricht, weil die Ausgangsnachricht von einem Algorithmus bearbeitet werde, dessen Regeln nicht bekannt seien).

Nach dieser Entscheidung kann zwar den Suchwortergänzungsvorschlägen einer Suchmaschine aus Sicht des durchschnittlichen Nutzers eine eigene inhaltliche Aussage dahingehend zukommen, dass zwischen dem eingegebenen Suchbegriff und dem angezeigten ergänzenden Suchwortvorschlag ein inhaltlicher Zusammenhang besteht. Dies wird vom Bundesgerichtshofs daraus gefolgert, dass der Nutzer einen solchen inhaltlichen Bezug durchaus erwarte, ihn „jedenfalls für möglich“ halte, weil die Suchmaschine ihm nicht x-beliebige ergänzende Vorschläge unterbreite, sondern – um für Internetnutzer möglichst attraktiv zu sein – auf inhaltlich weiterführende ergänzende Suchvorschläge angelegt sei. Die präsentierten Ergänzungsvorschläge seien die bislang am häufigsten eingegebenen Wortkombinationen und beruhten daher auf der – in der Praxis oft bestätigten – Erwartung, dass diese dem aktuell suchenden Nutzer hilfreich sein könnten, weil die Ergänzungen inhaltliche Bezüge zum Suchbegriff widerspiegelten.

Gegen die Übertragung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall spricht jedoch, dass hier nicht ein vom Nutzer unvollständig eingegebenes Suchwort durch ein Computerprogramm der Beklagten inhaltlich ergänzt wird, sondern vielmehr bei einer Suche nach dem Vor- und Nachnamen des Klägers nur mögliche „Treffer“ für diese Suche jeweils nebst einem Snippet auf einer Ergebnisliste angezeigt werden. Die Beklagte greift damit im vorliegenden Fall nicht durch einen Ergänzungsvorschlag – mag er auch ebenfalls durch einen Computer generiert sein – in den Suchvorgang des Nutzers leitend ein, um diesem entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs „inhaltlich weiterführende“ Suchvorschläge zu unterbreiten. Vielmehr nimmt sie die vom Nutzer vorgenommene Eingabe als Basis und Ausgangspunkt einer automatisierten Kontrolle, ob bzw. auf welchen der im Netz vorhandenen und zuvor von ihr indexierten Seiten das betreffende Suchwort auftaucht, um diese Seiten sodann ohne weitere inhaltliche Arbeit, sondern rein technisch auf einer Ergebnisliste nachzuweisen. Die Kombination von Titel und URL der nachgewiesenen Seite mit einem Snippet ist insofern nur ein begleitender technischer Vorgang zur Erleichterung der Durchsicht der Ergebnisliste.

Der Senat hat die Anwendung der Autocomplete-Rechtsprechung vorliegend lediglich unter folgendem Aspekt in Betracht gezogen: Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 14.5.2013 den von der Beklagten für die Autocomplete-Funktion programmierten Algorithmus als ausreichend angesehen, um im Hinblick auf die Suchwortergänzung eine eigene Information der Beklagten mit einem bestimmten Aussagegehalt („zwischen Suchbegriff und Ergänzungsvorschlag besteht ein sachlicher Zusammenhang“) zu bejahen. Auch im vorliegenden Fall kommt nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien ein solcher Algorithmus zur Anwendung, der auf Basis der vom Nutzer eingegebenen Suchworte die betreffenden Seiten „findet“ und in Form von Titel (1. Zeile), URL (2. Zeile) sowie Snippet (3. und ggf. weitere Zeilen) darstellt. Dabei ist dem Vortrag der Beklagten in technischer Hinsicht zwar zu entnehmen, dass die Snippets „regelmäßig aus dem Umfeld der auf der Quellseite enthaltenen Suchbegriffe bestehen“ (vgl. Bl. 121), nicht jedoch, auf welche konkrete Art und Weise – möglicherweise in inhaltlicher Hinsicht von der Beklagten gesteuert – diese Snippets vom Algorithmus zur Darstellung auf der Ergebnisliste ausgewählt und sodann dem Titel und der URL beigefügt werden.

b.
Selbst wenn aber die Auswahl und Zusammenstellung von Titel, URL und Snippet nicht durch den von der Beklagten programmierten Algorithmus in irgendeiner Form „gesteuert“ wird, sondern der Algorithmus zur Generierung eines Snippets stets gleichbleibend automatisch diejenigen Satzfragmente auswählt, die in unmittelbarer (räumlicher) Nähe zum eingegebenen Suchbegriff im Text stehen, womit eine eigene Information der Beklagten mit dem Aussagegehalt „Der Kläger ist ein nicht therapierbarer Sextäter“ zu verneinen wäre, besteht vorliegend die Besonderheit, dass die – unterstellt – rein technische, automatisierte und passive Tätigkeit des Computerprogramms im hier zu entscheidenden Einzelfall durch die – unterstellt – weitgehend zufällig vom Algorithmus veranlasste Zusammenstellung der vier Zeilen des Suchergebnisses beim durchschnittlichen Internetnutzer als „Kollateralschaden“ des rein technischen Vorgangs dennoch für sich genommen den unabweislichen Eindruck erweckt, dass sich aus dem nachgewiesenen Treffer ergeben wird, dass der Kläger ein nicht therapierbarer Sexualstraftäter ist, der Mädchen angreift, was aber unstreitig nicht den Tatsachen entspricht. Dabei geht es – entgegen der Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 18.12.2017 – nicht darum, ob eine Maschine eine Meinung äußern oder eine Behauptung aufstellen kann. Vielmehr geht es darum, ob die Zusammenstellung von mehreren Textfragmenten durch die Suchmaschine im vorliegenden Fall beim durchschnittlichen Nutzer den vom Kläger beanstandeten unabweisbaren Eindruck einer eigenen (falschen) Sachaussage erweckt. Dies ist nach Auslegung des Suchergebnisses zu bejahen. Die Kombination von Titel und Snippet findet sich so nicht der Ausgangsmittelung, sondern ist das Ergebnis des von der Beklagten verwendeten Algorithmus, der so selbständig zu einer „anderen Aussage“ in Bezug auf den Kläger kommt:

aa.
Der Angriff eines solchen Täters auf ein Mädchen wird in der ersten Zeile des Suchergebnisses („Nicht-Therapierbarer Sextäter greift Mädchen an“) zwar ohne jegliche Bezugnahme auf die Person des Klägers aufgeführt. Jedoch folgen diesem Satz in unmittelbarem Anschluss die den Kläger identifizierenden Angaben („Der Beschwerdeführer, H, ist deutscher Staatsbürger, 1945 geboren, und derzeit in B in Sicherungsverwahrung“). Hinsichtlich des Aussagegehalts ist dabei zu berücksichtigen, dass die Anordnung einer Sicherungsverwahrung, die hinsichtlich des Klägers auf der nachgewiesenen Internetseite wahrheitsgemäß dargestellt wird, auch und gerade bei Sexualdelikten möglich ist und von der Bevölkerung – damit auch vom durchschnittlichen Internetnutzer – gerade mit einem solchen Delikt in Verbindung gebracht wird. Damit drängt sich aus Sicht des durchschnittlichen Internetnutzers eine inhaltliche Verbindung dahingehend auf, dass der Kläger wegen eines Sexualdeliktes vorbestraft ist und sich offenbar aus diesem Grund „derzeit“ in Sicherungsverwahrung befindet. Ebenso wird der durchschnittliche Internetnutzer aus der Zusammenstellung des Suchergebnisses die Schlussfolgerung ziehen, dass der Kläger es war, der ein Mädchen angegriffen hat. Denn durch das Wort „derzeit“ in der vierten Zeile des Snippets wird ihm im Hinblick auf die Zusammenstellung der vier Zeilen des Suchergebnisses der zwingende Eindruck vermittelt, der in der Titelzeile beschriebene Angriff auf das Mädchen sei aktuell nicht mehr zu besorgen, weil sich der vermeintliche Täter – der namentlich genannte Kläger – nunmehr in Sicherungsverwahrung befinde, womit von ihm „derzeit“ keine Gefahr (mehr) ausgehen könne.

Soweit die Beklagte geltend macht, aus dem Gesamtkontext der Ergebnisliste, welche nicht nur das streitgegenständliche Suchergebnis, sondern eine Vielzahl von Suchergebnissen aufweise, die auf unterschiedliche Internetseiten verwiesen und stets mit demselben Snippet versehen seien, steht dies dem vorstehend dargelegten Eindruck des Nutzers nicht entgegen, da die Ausweisung von anderen Treffern für den Namen des Klägers aus Sicht des durchschnittlichen Nutzers keine Aussage zum hier streitgegenständlichen Suchergebnis enthält. Zwar besteht auch die Möglichkeit, dass ein Nutzer, der gezielt nach dem Namen des Klägers sucht, bei Weiterverfolgung des betreffenden Suchergebnisses – durch Anklicken des Links und Lektüre der Beiträge auf der nachgewiesenen Seite – feststellt, dass der durch das Suchergebnis erweckte Eindruck zur Person des Klägers tatsächlich nicht zutrifft. Dies ändert jedoch an dem einmal eingetretenen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers nichts, der gerade nicht auf dem Inhalt der nachgewiesenen Seite, sondern allein auf der konkreten zufälligen Zusammenstellung des Suchergebnisses beruht. Denn allein der Umstand, dass der Nutzer durch „Weiterklicken“ oder sonstige Recherchemaßnahmen herausfinden kann, in welchem Zusammenhang der Name des Klägers auf der betreffenden Internetseite tatsächlich genannt wird, darf bei der Frage einer unzutreffenden Eindruckserweckung allein durch die Kombination von Titel und Snippet nicht herangezogen werden. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als die Umstände, unter denen der Name des Klägers tatsächlich auf der betreffenden Seite genannt wird, auch bei Weiterverfolgung des Links nicht unmittelbar zu erkennen sind, sondern eine nicht unerhebliche Lektüre voraussetzen. Zudem wird schon der vom Suchergebnis hervorgerufene Eindruck eine nicht unerhebliche Zahl von Nutzern gerade vom „Weiterlesen“ abhalten, nachdem sie den Kläger einmal mit einem Sexualdelikt an einem Mädchen in Verbindung gebracht haben.

bb.
Der Senat betont, dass diese Auslegung nicht zu der generellen Feststellung führen kann und soll, dass einem Snippet bzw. einem Suchergebnis (bestehend aus Titel, URL und Snippet) stets die Qualität einer eigenen Äußerung des Suchmaschinenbetreibers zukommt, was insbesondere bei Auftreten solcher Snippets diskutiert wird, die aus unzusammenhängenden Worten oder Satzfragmenten ohne erkennbaren Sinnzusammenhang bestehen (vgl. dazu: OLG Hamburg, Urt. v. 20.2.2007 – 7 U 126/06, MMR 2007, 315; OLG Hamburg, Urt. v. 2.3.2010 – 7 U 70/09, MMR 2010, 490; OLG Hamburg, Urt. v. 26.5.2016 – 3 U 67/11, MMR 2011, 685; OLG Stuttgart, Urt. v. 26.11.2008 – 4 U 109/08, MMR 2009, 190; KG, Verf. v. 14.6.2011 – 10 U 59/11). Denn vorliegend handelt es sich insoweit um einen Ausnahmefall, als das vom Computerprogramm der Beklagten dem Nutzer zur Verfügung gestellte Ergebnis inhaltlich durchaus aussagekräftige Sätze enthält, die eben nicht – für den durchschnittlichen Nutzer erkennbar – völlig sinnfrei bzw. willkürlich zusammengestellt sind, sondern denen sich vielmehr ein eindeutiger Aussagegehalt entnehmen lässt, der dazu noch im Hinblick auf die unstreitige Unwahrheit und die Ehrenrührigkeit eine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers darstellt.

c.
Die durch diesen Eindruck bewirkte Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers, der gegenüber den Nutzern der Suchmaschine und damit letztlich gegenüber einer breiten Öffentlichkeit als nicht therapierbarer Täter eines Sexualdelikts dargestellt wird, ist rechtswidrig, da der Kläger eine solche Tat unstreitig nicht begangen hat.

Die Beeinträchtigung des Klägers stellt sich insbesondere auch nicht deshalb als wertneutrale Falschbehauptung dar, weil der Kläger sich im fraglichen Zeitpunkt tatsächlich in Sicherungsverwahrung befand. Denn diese war unstreitig aufgrund einer Verurteilung wegen Vermögensdelikten angeordnet worden, womit in der öffentlichen Wahrnehmung eine deutlich geringere Abqualifizierung verbunden ist.

d.
Für diese rechtswidrige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers haftet die Beklagte als unmittelbare Störerin.

aa.
Soweit der Senat bisher unter Berücksichtigung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Haftung mittelbarer Störer bei Internetveröffentlichungen (vgl. BGH, Urt. v. 30.6.2009 – VI ZR 210/08, juris Rn. 21 ff.; BGH, Urt. v. 29.4.2010 – I ZR 69/08, juris Rn. 39; BGH, Urt. v. 25.10.2011 – VI ZR 93/10, juris Rn. 24; BGH, Urt. v. 14.5.2013 – VI ZR 269/12, juris Rn. 20; BGH, Urt. v. 18.6.2015 – I ZR 74/14, BGHZ 206, 103; BGH, Urt. v. 26.11.2015 – I ZR 3/14 und I ZR 174/14, NJW 2016, 794) eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers nur als mittelbarer Störer wegen Verletzung reaktiver Prüf- und Sperrpflichten bejaht hat (vgl. Urt. v. 19.10.2017 – 15 U 33/17; Urt. v. 19.10.2017 – 15 U 42/17; Urt. v. 10.8.2017 – 188/16; Urt. v. 23.3.2017 – 15 U 172/16; Urt. v. 13.10.2016 – 15 U 173/15; Urt. v. 31.5.2016 – 15 U 197/15), ist dies auf den vorliegenden Fall nicht unmittelbar übertragbar. Denn in diesen früheren Entscheidungen ging es um eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers für die mittels der Ergebnisanzeige nachgewiesenen fremden Inhalte, welche ihrerseits das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzten und durch die Suchmaschine der Beklagten im Internet nur auffindbar gemacht wurden (vgl. dazu auch: OLG München, Urt. v. 27.4.2015 – 18 W 591/15, MMR 2015, 850; LG Hamburg, Urt. v. 7.11.2014 – 324 O 660/12, CR 2015, 329 jeweils für einen Fall, in dem der Snippet eine unzutreffende Tatsachenbehauptung der nachgewiesenen Seite enthielt). Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von denjenigen Fällen, die das Landgericht Hamburg (Urt. v. 7.11.2014 – 324 O 660/12, CR 2015, 329) und das Oberlandesgericht München (Urt. v. 27.4.2015 – 18 W 591/15, MMR 2015, 850) zu entscheiden hatten. In diesen Fällen war Angriffspunkt des Betroffenen ein Snippet, der (wortwörtlich) schon eine unzutreffende Tatsachenbehauptung als eigentlichen Inhalt der nachgewiesenen Internetseite wiedergab, womit der Suchmaschinenbetreiber wiederum die Auffindbarkeit der Rechtsverletzung eines Dritten ermöglicht hatte.

So liegt der Fall hier jedoch nicht: Der Kläger macht nicht geltend und kann auch nicht geltend machen, dass auf der betreffenden Internetseite (www.Q-news.net) ihn betreffende unwahre Tatsachenbehauptungen oder unzulässige Meinungsäußerungen enthalten sind und aus diesem Grund Veranlassung für die Beklagte besteht, von einem künftigen Nachweis dieser Seite auf ihren Trefferlisten bei einer Suche nach dem Namen des Klägers abzusehen. Der Kläger greift damit vorliegend keinen rechtswidrigen Drittinhalt an, sondern vielmehr nur die unabweislichen Auswirkungen, welche die Kombination des Titels („Nicht-Therapierbarer Sextäter greift Mädchen an“) mit dem in der dritten und vierten Zeile des Suchergebnisses nachfolgenden Snippet („30.11.2010 – Der Beschwerdeführer, H, ist deutscher Staatsbürger, 1945 geboren, und derzeit in B in Sicherungsverwahrung…“) aus Sicht des durchschnittlichen Internetnutzers haben und die nicht der Seiteninhaber oder ein Autor verfasst, sondern die Suchmaschine der Beklagten automatisch generiert hat.

bb.
Für diese von ihr mittels ihres eigenen Computerprogramms generierte Zusammenstellung des streitgegenständlichen Suchergebnisses haftet die Beklagte als unmittelbare Störerin, weil sie – was zur Meidung einer uferlosen Störerhaftung entscheidend auch hier zu verlangen ist – auf die hinreichend konkreten Beanstandungen des Klägers vom 29.6.2014 und 20.8.2015 nicht reagiert und keine entsprechende Einschränkung bei einer Suche nach seinem Namen vorgenommen hat.

(1)
Der Senat hat erwogen, ob sich eine solche Haftung der Beklagten als unmittelbare Störerin unter dem Gesichtspunkt a maiore ad minus aus den Erwägungen des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung vom 29.4.2010 (I ZR 69/08, juris Rn. 39) ableiten lässt, welche ebenfalls die Tätigkeit einer Suchmaschine – dort zum Auffinden von Abbildungen – zum Gegenstand hatte. Der I. Zivilsenat hat in dieser Entscheidung eine Haftungsbeschränkung nach Art. 14 Abs. 1 RL 2000/31/EG für den Fall erörtert, dass die Tätigkeit des Suchmaschinenbetreibers „rein technischer, automatischer und passiver Art“ ist und er weder Kenntnis noch Kontrolle über die gespeicherte bzw. weitergeleitete Information hat. Er hat weiter ausgeführt, dass die Haftung des Suchmaschinenbetreibers für fremde Inhalte jedenfalls dann einsetze, wenn dieser von der Rechtswidrigkeit der gespeicherten Information Kenntnis erlangt habe. Ist der Suchmaschinenbetreiber nach dieser Rechtsprechung also auf entsprechende Aufforderung des Betroffenen schon verpflichtet, den Nachweis einer Seite zu unterlassen, auf der sich rechtswidrige fremde Inhalte befinden, so könnte dies auch vorliegend für die Verpflichtung der Beklagten sprechen, diejenigen gemeldeten Rechtsverletzungen abzustellen, die nicht durch einen Dritten verursacht und von ihr nur auffindbar gemacht wurden, sondern die in ihrem eigenen Verantwortungsbereich durch das von ihr entwickelte Computerprogramm verursacht worden sind.

(2)
Jedenfalls aber ist vorliegend eine Haftung der Beklagten für die automatisierten Vorgänge und ihre Folgen nach dem Rechtsgedanken der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten als Handlungs- bzw. Zustandsstörer im Hinblick auf den von ihr entwickelten und betriebenen (computer-)technischen Vorgang gegeben.

Der deliktischen Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB unterliegt auch, wer zurechenbar einen zusätzlichen Gefahrenkreis für die Schädigung anderer eröffnet, indem er in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle – gleich welcher Art – für Dritte schafft oder andauern lässt, ohne diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und ihm zumutbar sind, um die Schädigung Dritter möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (BGH, Urt. v. 6.3.1990 – VI ZR 246/89, VersR 1990, 796; BGH, Urt. v. 8.11.2005 – VI ZR 332/04, VersR 2006, 233; BGH, Urt. v. 6.2.2007 – VI ZR 274/05, VersR 2007, 659; BGH, Urt. v. 3.6.2008 – VI ZR 223/07, VersR 2008, 1083; BGH, Urt. v. 9.9.2008 – VI ZR 279/06, VersR 2008, 1551; BGH, Urt. v. 2.3.2010 – VI ZR 223/09, VersR 2010, 544; BGH, Urt. v. 15.2.2011 – VI ZR 176/10, VersR 2011, 546; BGH, Urt. v. 2.10.2012 – VI ZR 311/11, BGHZ 195, 30). Verpflichtet ist insoweit, wer für den Bereich der Gefahrenquelle verantwortlich und in der Lage ist, die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen zu treffen (vgl. BGH, Urt. v. 12.2.1985 – VI ZR 193/83, NJW 1985, 1773; BGH, Urt. v. 2.2.2006 – III ZR 159/05, VersR 2006, 803; BGH, Urt. v. 16.2.2006 – III ZR 68/05, VersR 2006, 665; BGH, Urt. v. 2.10.2012 – VI ZR 311/11, BGHZ 195, 30). Dieser Rechtsgedanke, der direkt nur zur Begründung einer Haftung im Bereich des § 823 Abs. 1 BGB entwickelt wurde, jedoch auf den vorliegenden Bereich des § 1004 BGB und die dort maßgebliche Störerfrage zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen übertragbar sein muss, führt vorliegend zu einer grundsätzlichen Haftung der Beklagten für das vom Kläger beanstandete Suchergebnis:

(a)
Die Beklagte verfolgt zwar mit dem Betrieb der Suchmaschine ein grundsätzlich erlaubtes Geschäftsmodell, welches den Schutz der Rechtsordnung genießt. Sie trägt durch den Einsatz ihrer Suchmaschine des Weiteren auch dazu bei, dass zum einen die im Internet aktiven Autoren ihr Recht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG effektiv ausüben können, da sie mit ihrer Meinung aufgefunden und gehört werden und dass zum anderen die Nutzer ihr Recht auf Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG ausüben können, da ohne die Existenz einer Suchmaschine die schier endlose Informationsflut des modernen Internets nicht mehr – erst recht nicht sinnvoll – nutzbar wäre. Soweit die Beklagte für das von ihr angebotene Geschäftsmodell jedoch den Einsatz eines von ihr programmierten Algorithmus vorgesehen hat, weil allein die Computertechnik in der Lage ist, die enorme Datenflut des Internet zu recherchieren, indexieren und in geeigneter Weise zum schnellen Nachweis bei Suchanfragen des Nutzers vorzuhalten, birgt diese Computertechnik auf der anderen Seite auch bestimmte Risiken, die gerade in der fehlenden menschlichen Kontrolle und der rein automatisierten Arbeitsweise des Programms begründet liegen. Die Beklagte hat insofern durch Programmierung und Betrieb des Algorithmus der Suchmaschine die maßgebliche Ursache dafür gesetzt, dass im Hinblick auf die rein automatische Erstellung vereinzelt auch zufällig Suchergebnisse produziert werden können, die den Betroffenen in seinem persönlichen und sozialen Ansehen erheblich beeinträchtigen. Sie hat insoweit eine Gefahrenquelle eröffnet, die nur sie beherrscht und deren Gefahr sich im Falle des den Kläger betreffenden Suchergebnisses realisiert hat. Allein auf die – unterstellt – rein automatisierte und technische Erstellung der Suchergebnisse kann sich die Beklagte zum Ausschluss ihrer Haftung schon deshalb nicht berufen, weil sie sich gerade zum Zwecke ihrer geschäftlichen Tätigkeit dieses technischen Hilfsmittels bedient, um dem Nutzer ein attraktives Angebot im Bereich Internetrecherche bieten zu können, was letztlich ihren Verdienst- bzw. Gewinninteressen dient. Schon vor diesem Hintergrund erscheint es nicht angezeigt, es der Beklagten dann auf der anderen Seite zuzugestehen, sich bei „Ausreißern“ im Betrieb dieses technischen Hilfsmittels, welche zu einer Persönlichkeitsrechtsverletzung des Betroffenen führen, gleichsam hinter einem Computerprogramm „zu verstecken“, welches allein sie programmiert hat und auf das allein sie Einfluss nehmen kann.

Für eine Haftung der Beklagten als Störerin spricht im vorliegenden Fall auch die Abwägung der beiderseitigen grundrechtlich geschützten Positionen: Der Kläger wird durch die vom Computerprogramm der Beklagten automatisch generierte Zusammenstellung von Titel, Link und Snippet für den durchschnittlichen Nutzer fälschlicherweise als nicht therapierbarer Sextäter angeprangert, was einen erheblichen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es inzwischen zum üblichen Vorgehen sowohl im Geschäfts- als auch im Privatleben gehören dürfte, Personen „zu googeln“, um persönliche oder sonstige Details ausfindig zu machen. Gerade im Hinblick auf diese Vorgehensweise ist das streitgegenständliche Suchergebnis, welches bei Eingabe des Namens des Klägers von der Suchmaschine der Beklagten angezeigt wird, von erheblicher Bedeutung für dessen Ansehen und Status in der öffentlichen Wahrnehmung. Dagegen kann sich die Beklagte nicht – wie im Termin vom 23.11.2017 geltend gemacht – darauf berufen, dass ihre Haftung für Suchergebnisse wie das hier vorliegende dazu führen würde, dass künftig die den Namen des Klägers enthaltende und als solche rechtmäßige Drittseite nicht mehr über ihre Suchmaschine auffindbar wäre, was möglicherweise einen unzulässigen Eingriff in die Meinungs- und Informationsfreiheit der Autoren bzw. Nutzer darstellen würde. Denn die Beklagte ist aufgrund der sie treffenden Unterlassungspflicht gerade nicht gehalten, die betreffende Seite künftig bei einer Suche nach dem Namen des Klägers oder auch nach sonstigen Begriffen nicht mehr durch ihre Suchmaschine nachweisen zu lassen. Vielmehr ist sie nur verpflichtet, durch entsprechende technische Maßnahmen sicherzustellen, dass der von ihr programmierte und betriebene Algorithmus keine Zusammenstellung von Titel und Snippet in der Art des streitgegenständlichen und den Kläger belastenden Suchergebnisses mehr vornimmt.

(b)
Die damit grundsätzlich bestehende Haftung der Beklagten ist im vorliegenden Fall entsprechend dem Postulat, dass auf die geschaffene Gefahrenlage mit den zwar erforderlichen, aber auch zumutbaren Maßnahmen reagiert werden muss (vgl. Palandt (Herrler), BGB, 77. Auflage, § 1004 Rn. 33), auf die Einhaltung reaktiver Prüf- und Sperrpflichten beschränkt.

Vergleichbar mit den Fällen der Haftung eines mittelbaren Störers, die nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben und deren Umfang sich danach bestimmt, ob und inwieweit nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urt. v. 1.3.2016 – VI ZR 34/15, MDR 2016, 518, juris Rn. 22 m.w.N.; BGH, Urt. v. 14.5.2013 – VI ZR 269/12, BGHZ 197, 213; BGH, Urt. v. 25.10.2011 – VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219; BGH, Urt. v. 30.6.2009 – VI ZR 210/08, NJW-RR 2009, 1413), ist die Beklagte dabei nicht zur aktiven Kontrolle der Ergebnisse ihrer Suchmaschine auf mögliche Rechtsverletzungen verpflichtet. Denn mit dem im Regelfall beanstandungsfrei funktionierenden Algorithmus – auch der Kläger hat insofern nichts Abweichendes vorgetragen – verfolgt die Beklagte ein erlaubtes Geschäftsmodell und bietet sowohl den Nutzern als auch den Autoren im Internet diejenige technische Hilfestellung, ohne die eine Bewältigung der Informationsflut, welche das heutige Internet bietet, und damit letztlich eine Ausübung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG nicht möglich wäre. Eine besondere Gefahrgeneigtheit des angebotenen Dienstes der Suchmaschine, die möglicherweise zu höheren Prüfpflichten führen könnte (vgl. dazu BGH, Urt. v. 15.8.2013 – I ZR 80/12, WRP 2013, 1348 für den Fall, dass das Geschäftsmodell – dort eines File-Hosting-Dienstes – von vornherein auf Rechtsverletzungen durch die Nutzer angelegt ist oder der Gewerbetreibende durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung fördert; dazu auch: BGH, Urt. v. 15.1.2009 – I ZR 57/07, GRUR 2009, 841; BGH, Urt. v. 12.7.2012 – I ZR 18/11, WRP 2013, 332) ist vorliegend weder vom Kläger geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Eine Haftung der Beklagten für den von ihr programmierten und betriebenen Algorithmus der Suchmaschine setzt also erst dann ein, wenn und soweit sie hinreichende Kenntnis davon erlangt hat, dass die automatisierte Tätigkeit ihrer Suchmaschine zu einem die Persönlichkeitsrechte eines Dritten beeinträchtigenden Ergebnis geführt hat.

Eine solche hinreichend konkrete Beanstandung der Auswirkungen des streitgegenständlichen Suchergebnisses im Hinblick auf die Kombination von Titel und Snippet hat der Kläger hier jedoch vorgenommen. Denn er hat die Beklagte sowohl am 29.6.2014 über die von dieser bereitgestellte Eingabemaske als auch mit Schreiben vom 20.8.2015 über den Inhalt der Suchergebnisse bei Eingabe seines Namens in die von ihr betriebene Suchmaschine informiert und dargelegt, dass der von diesem Suchergebnis dem Nutzer vermittelte Eindruck falsch ist. Angesichts dieser Sachlage müssen die Interessen der Beklagten an einer unveränderten Anzeige des streitgegenständlichen Suchergebnisses vorliegend zurücktreten. Soweit der Betrieb einer Suchmaschine den Autoren bzw. Nutzern zur Wahrnehmung ihrer Rechte aus Art. 5 Abs. 1 GG dient, ist hier nicht ersichtlich, inwiefern ein schutzwürdiges Interesse besteht, die vom Kläger angegriffene konkrete Zusammenstellung von Titel, URL und Snippet weiterhin bei einer Suche nach dem Namen des Klägers genauso anzuzeigen. Zwar ist zugunsten der Beklagten durchaus zu berücksichtigen, dass es einen gewissen technischen und damit wohl auch wirtschaftlichen Aufwand erfordern wird, dem Unterlassungsbegehren des Klägers nachzukommen und künftig zu verhindern, dass der Algorithmus das streitgegenständliche Suchergebnis in seiner konkreten Zusammensetzung als Bestandteil der Ergebnisliste aufzeigt. Angesichts der bereits dargestellten Folgen, die dieses Suchergebnis für das Persönlichkeitsrecht des Klägers mit sich bringt, ist aber weder dargetan noch aus den Umständen ersichtlich, dass die Beklagte durch das konkrete Unterlassungsbegehren unzumutbar belastet wird. Der Antrag des Klägers ist nicht darauf gerichtet, dass die Beklagte durch technische oder sonstige Kontrollmaßnahmen vorbeugend sicherstellt, künftig die Seite www.Q-news.net nicht mehr nachzuweisen, sondern er ist lediglich darauf gerichtet, die vom Kläger bereits außergerichtlich konkret beanstandete Zusammenstellung von Titel und Snippet bzw. ein kerngleiches Suchergebnis für diese konkrete Internetseite und eine Suche nach seinem Namen zu unterlassen, soweit damit der von ihm im vorliegenden Verfahren beanstandete Eindruck erweckt wird.

4.
Die Beklagte kann sich gegenüber dem Anspruch des Klägers nicht auf die Haftungsprivilegierung nach dem TMG berufen, das auf Suchmaschinenbetreiber nach § 1 Abs. 1 S. 1 TMG („Telemedien“) und § 2 S. 1 Nr. 1 und 2 TMG („Diensteanbieter“) anwendbar ist (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 26.5.2011 – 3U 67/11, MMR 2011, 685). Denn die Beklagte ist, soweit man die Zusammenstellung von Titel, URL und Snippet als „eigene Information“ im Sinne von § 7 Abs. 1 TMG ansieht, ohnehin nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. Und auch selbst für den Fall, dass man diese Zusammenstellung als „fremde Information“ im Sinne von § 7 Abs. 2 TMG ansieht, ist sie selbst bei Anwendung der weitestgehenden Privilegierung nach § 8 TMG gemäß § 7 Abs. 2 S. 2 TMG zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen verpflichtet und kann daher auch in diesem Fall bei Verletzung ihrer Prüfpflichten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass sich die Haftungsprivilegierung des TMG lediglich auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung, nicht jedoch auf Unterlassungsansprüche bezieht (vgl. BGH, Urt. v. 27.3.2007 – VI ZR 101/06, VersR 2007, 1004; BGH, Urt. v. 30.6.2009 – VI ZR 210/08, VersR 2009, 1417; BGH, Urt. v. 22.7.2010 – I ZR 139/08, GRUR 2011, 152; BGH, Urt. v. 25.10.2011 – VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219). Diese Rechtsprechung ist – wie der Senat bereits mehrfach (vgl. Urt. v. 19.10.2017 – 15 U 33/17; Urt. v. 19.10.2017 – 15 U 42/17; Urt. v. 10.8.2017 – 188/16; Urt. v. 23.3.2017 – 15 U 172/16; Urt. v. 13.10.2016 – 15 U 173/15; Urt. v. 31.5.2016 – 15 U 197/15) entschieden hat – ist auch nicht seit den Entscheidungen „Stiftparfum“ (Urt. v. 17.8.2011 – I ZR 57/09, BGHZ 191, 19), „Alone in the dark“ (Urt. v. 12.7.2012 – I ZR 18/11, BGHZ 194, 339) und „File-Hosting-Dienst“ (Urt. v. 15.8.2013 – I ZR 80/12, NJW 2013, 3245) überholt. Auch in diesen Fällen hat der Bundesgerichtshof eine reaktive Prüfpflicht des Diensteanbieters und damit (bei Verletzung dieser Prüfpflicht) einen Anspruch des Betroffenen auf künftige Unterlassung auch gegen den privilegierten Diensteanbieter nach dem TMG bejaht. Das Gleiche gilt für die weiteren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 19.3.2015 (I ZR 94/13, NJW 2015, 1443) und vom 14.5.2013 (VI ZR 269/12, BGHZ 197, 213). Vor dem Hintergrund, dass der Bundesgerichtshof selbst für einen – gemäß § 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1 S. 1 TMG privilegierten – Access-Provider eine reaktive Prüfpflicht grundsätzlich bejaht hat (vgl. Urt. v. 26.11.2015 – I ZR 3/14, MMR 2016, 188 und I ZR 174/14, NJW 2016, 794), kann für die Beklagte, die vorliegend wegen einer rechtsverletzenden Zusammenstellung von Informationen durch den von ihr programmierten Algorithmus in Anspruch genommen wird, nichts anderes gelten.

5.
Auch den sog. Subsidiaritätseinwand kann die Beklagte nicht mit Aussicht auf Erfolg geltend machen. Dies scheitert – unabhängig von der Frage, ob ein solcher Einwand mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urt. v. 13.5.2014 – C-131/12, juris Rn. 36, 80, 83) zur zusätzlichen Beeinträchtigung des Betroffenen gerade durch die Tätigkeit einer Suchmaschine zu vereinbaren ist (vgl. Senat v. 19.10.2017 – 15 U 33/17) – im vorliegenden Fall schon daran, dass Angriffspunkt nicht die äußerungsrechtlich nicht zu beanstandenden (Dritt-)Inhalte auf der von der Beklagten nachgewiesenen Seite (www.Q-news.net) sind, sondern vielmehr das automatisch generierte eigene Suchergebnis, das durch die streitgegenständliche Kombination von Titel, Link und Snippet einen unzutreffenden Eindruck zu Lasten des Klägers begründet.

6.
Für den Unterlassungsanspruch des Klägers liegt auch die erforderliche Wiederholungsgefahr vor. Soweit er mit persönlichem Schreiben vom 17.7.2017 (vgl. Bl. 235) vorgetragen hat, die streitgegenständliche Suchergebnisanzeige sei „weltweit und vollständig“ von der Beklagten gelöscht worden, ist dies von seinem Prozessbevollmächtigten zum einen nicht aufgegriffen worden. Zum anderen hat dieser in der mündlichen Verhandlung vom 23.11.2017 – von Beklagtenseite unbestritten – zu Protokoll gegeben, dass die betreffende Internetseite lediglich temporär nicht erreichbar gewesen sei.

7.
Der Schriftsatz der Beklagten vom 18.12.2017 gibt keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

a.
Insbesondere liegt kein Fall des §§ 525 S. 1, 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vor. Der Senat hat nicht – wie die Beklagte rügt – eine im Beschluss vom 20.12.2016 (15 W 61/16) geäußerte Rechtsauffassung zum vorliegenden Streitgegenstand „vollständig geändert“. Vielmehr hat der Senat in diesem Beschluss lediglich problematisiert, ob der von der Beklagten generierten Suchanzeige aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Internetnutzers ein eigener Aussagegehalt zukommt und ob gegebenenfalls die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Autocomplete-Funktion Anwendung finden kann. Ob der streitgegenständlichen Suchanzeige ein eigener Aussagegehalt in Bezug auf den Kläger entnommen werden kann, wurde in diesem Beschluss zwar als „sehr zweifelhaft“ bezeichnet, im Ergebnis jedoch ausdrücklich offen gelassen, weil der zu bescheidende Anspruch auf Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Geldentschädigung jedenfalls daran scheiterte, dass die für diese geltenden besonderen zusätzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Insbesondere durch den letzten Absatz auf Seite 7 des betreffenden Beschlusses, in welchem der Senat ausgeführt hat, dass es unter anderem deshalb an einem unabweislichen Bedürfnis für eine Entschädigung des Klägers in Geld fehle, weil seine Beeinträchtigung „nach Auffassung des Senats bereits hinreichend dadurch ausgeglichen (werde), dass die Beklagte zur Unterlassung verpflichtet wird“, musste jedoch auch der Beklagten bereits zu diesem Zeitpunkt deutlich vor Augen stehen, dass die Rechtslage im Hinblick auf den hier streitgegenständlichen Unterlassungsanspruch durch die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe für den Geldentschädigungsanspruch nicht in eine bestimmte – und ihr günstige – Richtung als geklärt angesehen werden konnte.

Zudem hat der Senat im Termin vom 23.11.2017 mit den Parteien ausführlich die Sach- und Rechtslage erörtert und der Beklagten gerade im Hinblick auf die aus ihrer Sicht ergänzungsbedürftigen Rechtsausführungen einen Schriftsatznachlass nach §§ 525 S. 1, 139 Abs. 5 ZPO eingeräumt, den die Beklagte auch genutzt hat. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Beklagte als Reaktion auf die mündliche Verhandlung Anlass gesehen hat, in diesem Schriftsatz noch weiter zu tatsächlichen Fragen im Hinblick auf die technische Funktionsweise ihrer Suchmaschine vorzutragen. Denn obwohl sich der der Beklagten gewährte Schriftsatznachlass nicht auf diesen Punkt bezogen hat, hat der Senat zugunsten der Beklagten diesen Vortrag vollumfänglich als wahr unterstellt, ohne dass dies auf das obige Ergebnis Auswirkungen gehabt hätte.

b.
Ebenso wenig hat der Senat mit der vorliegenden Entscheidung seine im Urteil vom 13.10.2016 (15 U 189/15) geäußerte Rechtsauffassung aufgegeben oder verändert, worauf gegebenenfalls vor dem Termin hinzuweisen gewesen wäre. Im vorliegenden Fall geht es nicht – wie in der Entscheidung vom 13.10.2016 – um die Haftung des Suchmaschinenbetreibers für einen auf der Ergebnisliste nachgewiesenen Link, der als Reaktion auf die Eingabe eines Suchwortes durch den Nutzer erscheint und auf eine Internetseite verweist, die ihrerseits fremde Veröffentlichungen enthält, welche der Betroffene als rechtswidrig beanstandet. Der Senat hält insofern weiterhin an seiner Rechtsansicht in der Entscheidung vom 13.10.2016 (15 U 189/15) fest, wonach die Anzeige eines Links – also des Titels nebst URL – auf der Ergebnisliste keine Aussage des Suchmaschinenbetreibers dazu enthält, ob bzw. in welcher Form er sich den fremden Inhalt der nachgewiesenen Seite zu eigen macht. Darum geht es im vorliegenden Fall aber – wie in der mündlichen Verhandlung erörtert – ersichtlich auch nicht. Vielmehr steht hier die Haftung der Beklagten für den Inhalt der eigenen Ergebnisliste im Streit, deren Suchergebnis auf rechtlich nicht zu beanstandende Drittinhalte im Internet verweist, jedoch in seiner konkreten Zusammenstellung von Titel und Snippet einen unzutreffenden und das Persönlichkeitsrecht des Klägers erheblich beeinträchtigenden Inhalt aufweist.

c.
Auch soweit die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 18.12.2017 geltend macht, es bedürfe eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zwecks weiterer tatsächlicher Aufklärung, weil die technischen Hintergründe zur Funktionsweise der Suchmaschine nicht ausreichend geklärt seien, erkennt der Senat eine solche Notwendigkeit nicht. Es kommt vorliegend nicht darauf an, ob die Beklagte – sei es durch ihre Suchmaschine oder aber auf andere Art und Weise – Kenntnis von oder Kontrolle über den Inhalt fremder Internetseiten hat oder ob sie in der Lage ist, bestimmte Suchergebnisse aktiv ausfindig zu machen. Insofern kann – wie oben bereits gesagt – zugunsten der Beklagten der tatsächliche Vortrag im Schriftsatz vom 18.12.2017 vollumfänglich als wahr unterstellt werden. Dies ändert jedoch an der Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nichts, denn gegenüber dem Kläger trifft die Beklagte gerade keine aktive Kontrollpflicht, sondern vielmehr lediglich – wie ausgeführt – eine reaktive Prüfpflicht nach entsprechender Beanstandung des konkreten Suchergebnisses. Die Beklagte muss künftig verhindern, dass die von ihrer Suchmaschine – unterstellt – technisch zufällig generierten Suchergebnisse in der konkreten Zusammenstellung  einen das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzenden Eindruck hervorrufen. Im Rahmen solcher reaktiver Prüfungs- und Unterlassungspflichten kann sich die Beklagte auf die konkret vom Kläger beanstandeten Suchergebnisse beschränken, so dass sich die Frage, ob sie zu aktiven und damit inhaltlich weitergehenden Kontrollen von Inhalten des Internets technisch in der Lage wäre, schon nicht stellt.

d.
Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war vorliegend auch nicht nach § 156 Abs. 2 Nr. 3 ZPO geboten. Der Senat hat die Sache nach Eingang des Schriftsatzes der Beklagten am 18.12.2017 abschließend beraten und abgestimmt, bevor Richterin am Oberlandesgerichts W in den Mutterschutz ging.

Der am 12.1.2018 beim Senat eingegangene nicht nachgelassene weitere Schriftsatz des Klägers vom 11.1.2018 rechtfertigt ebenfalls keine andere Sicht der Dinge. Das Vorbringen des Klägers war nach §§ 525 S. 1, 296a S. 1 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Es rechtfertigt auch keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, worüber in analoger Anwendung von § 320 Abs. 4 S. 2 und 3 ZPO die nach Ausscheiden von Richterin am Oberlandesgericht W im Spruchkörper verbliebenen Richter befinden konnten (vgl. BGH, Urt. v. 21.4.2015 – II ZR 255/13, NJW-RR 2015, 893 Tz. 13).

8.
Vor dem Hintergrund der Haftung des Beklagten aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK kann der Senat offen lassen, ob die Beklagte daneben dem Kläger auch aus dem Gesichtspunkt der sittenwidrigen Schädigung aus §§ 826, 1004 BGB haften würde, weil sie trotz entsprechender Hinweise des Klägers vom 29.6.2014 und 20.8.2015 das streitgegenständliche Suchergebnis weiter unverändert angezeigt hat, obwohl durch eine Überprüfung der Seite anhand der Einwendungen des Klägers für sie offensichtlich sein musste, dass er mit einem erheblichen und inhaltlich unzutreffenden Vorwurf überzogen wird, ohne dass ein schutzwürdiges Interesse erkennbar ist, das entsprechende Suchergebnis weiter genau in dieser konkreten Form der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

9.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 91 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.

10.
Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO zuzulassen, da die Frage der Haftung eines Suchmaschinenbetreibers für die von seinem Computerprogramm erstellten Suchergebnisse in Form der Kombination von Titel, URL und Snippet von grundsätzlicher Bedeutung ist sowie die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, zumal der Senat eine eigenständige Fallgruppe entwickelt und sich möglicherweise in Widerspruch zu den zitierten anderen Entscheidungen der Berufungssenate gesetzt hat.

Wert des Berufungsverfahrens:   10.000 Euro