OLG Hamm: Bei dem Widerruf eines Dienstleistungsvertrags ist das für die Dienstleistung vereinbarte Entgelt zu erstatten

veröffentlicht am 12. Dezember 2017

OLG Hamm, Urteil vom 23.08.2017, Az. 12 U 111/16
§ 611 BGB, § 307 Abs. 1 BGB, § 306 Abs. 1 BGB, § 138 Abs. 1 BGB

Wir haben einen Teil der Entscheidung hier besprochen (OLG Hamm – Bei dem Widerruf eines Dienstleistungsvertrags ist das für die Dienstleistung vereinbarte Entgelt zu erstatten). Den Volltext zum Eigenstudium finden Sie unten:


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Oberlandesgericht Hamm

Urteil

Die Berufung des Beklagten gegen das am 20.07.2016 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

A.
Die Klägerin betreibt gewerblich die Unterstützung von Personen beim Erwerb von Doktor-, Ehrendoktor- und Professorentiteln. Sie nimmt den Beklagten auf Zahlung einer vertraglichen Vergütung in Anspruch.

Im Mai 2015 fand im Büro der Klägerin ein Gespräch zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und dem Beklagten statt, der zuvor an der Entwicklung der elektronischen Gesundheitskarte beteiligt war und den Erwerb einer Ehrendoktorwürde wünschte. Im Verlauf des Gesprächs wurde dem Beklagten ein schriftlicher Vertrag vorgelegt, den der Geschäftsführer der Klägerin unterschrieb. Ob der Vertrag seitens der Beklagten unterschrieben wurde, ist zwischen den Parteien streitig. Unter Punkt 4.1 des Vertrages sind Vergütungsbeträge aufgeführt, unter anderem 15.000,00 € für die Vermittlung einer Ehrendoktorwürde. Die Vergütung sollte erst mit Erhalt der förmlichen Urkunde über die Verleihung der akademischen Bezeichnung fällig werden.

Die Klägerin nahm in der Folgezeit Kontakt zumindest zur Universität in Iaşi (Rumänien) auf. Diese war bereit, dem Beklagten in einer Zeremonie den Titel „Dr. h.c.“ zu verleihen. Der Geschäftsführer der Beklagten und der Kläger reisten daraufhin im November 2015 gemeinsam zu dieser Universität, an der dem Beklagten am 17.11.2015 im Rahmen einer offiziellen Zeremonie der Titel „Dr. h.c.“ verliehen wurde.

Unter dem 02.12.2015 stellte die Klägerin dem Beklagten für ihre Leistungen 17.850,00 € in Rechnung. Dieser erklärte mit Schreiben vom 08.04.2016 den Widerruf des Vertrags.

Nachdem der Beklagte Zahlungen nicht leistete, ist auf Antrag der Klägerin zunächst ein Mahnbescheid ergangen, der dem Beklagten am 09.01.2016 zugestellt wurde. Hiergegen hat der Beklagte rechtzeitig Widerspruch eingelegt. Im Rechtsstreit verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch nebst Rechtshängigkeitszinsen weiter. Dazu hat sie behauptet, der Beklagte habe den Vertrag eigenhändig unterschrieben.

Der Beklagte hat demgegenüber behauptet, er habe sich nicht an den Geschäftsführer der Klägerin in dieser Funktion, sondern als Geschäftsführer der T GmbH gewandt. Dieser habe ihm erklärt, er müsse lediglich die entstehenden Auslagen zahlen. Er habe daher Rechnungen der T GmbH vom 04.11.2015 über 473,37 € und vom 06.11.2015 über 180,00 € bezahlt. Weitere Zahlungen seien nicht verabredet gewesen. Den Vertrag habe er nicht unterschrieben, sondern ihn zur genaueren Durchsicht mit nach Hause genommen. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, der geschlossene Vertrag sei sittenwidrig. Er sei auf den Erwerb eines wissenschaftlichen Titels ohne Erbringung einer wissenschaftlichen Leistung gerichtet. Der Vertrag sei jedenfalls wirksam widerrufen worden. Die Widerrufsfrist sei nicht abgelaufen, da dem Beklagten keine Informationen über das bestehende Widerrufsrecht übersandt worden seien und die Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Zwischen den Parteien sei ein Werkvertrag geschlossen worden, nach dem die Klägerin dem Beklagten den Erwerb des Titels „Dr. h.c.“ zu ermöglichen hatte. Der Beklagte habe das erfolgreich erstellte Werk abgenommen, indem er an der Verleihungszeremonie teilgenommen habe. Es komme nicht darauf an, ob der Beklagten das vorgelegte Vertragsstück am 20.10.2015 tatsächlich unterschrieben habe. Jedenfalls habe der Beklagte das Vertragsangebot der Klägerin konkludent angenommen, indem er die Leistungen der Klägerin angenommen habe.

Der Vertrag sei nicht sittenwidrig. Der Beklagte habe insoweit selbst angegeben, dass er sich möglicherweise würde verpflichten müssen, der Universität seine Nutzungsrechte an der von ihm erbrachten wissenschaftlichen Arbeit einzuräumen. Sein Vortrag sei insoweit widersprüchlich. Ein sittenwidriger Titelhandel liege nur dann vor, wenn zu dessen Erlangung ausschließlich eine Geldzahlung erforderlich sei. Die Parteien seien sich indes einig, dass dies nicht der Fall gewesen sei, da der Beklagte zuvor eine gewisse wissenschaftliche Leistung zu erbringen gehabt habe, auch wenn die Anfertigung einer Doktorarbeit nicht erforderlich gewesen sei.

Dem Beklagten sei bekannt gewesen, dass die Leistungen der Klägerin nicht unentgeltlich erfolgen würden. Insofern sei gemäß § 632 Abs. 2 BGB eine taxmäßige Vergütung geschuldet. Wegen der Höhe der Vergütung könne auf das Vertragsexemplar der Klägerin Bezug genommen werden. Die Vergütungshöhe sei nicht sittenwidrig, da die Klägerin nicht nur Kontakt zu diversen Universitäten habe aufnehmen, sondern zudem im Vorfeld ein umfangreiches Kontaktnetzwerk habe knüpfen müssen.

Der Vertrag sei nicht durch den Widerruf durch den Beklagten untergegangen. Der Widerruf sei wesentlich später als zwei Wochen nach Vertragsschluss und erst nach vollständiger Leistungserbringung erklärt worden; er sei daher verfristet. Dem Beklagten stehe kein gesetzliches Widerrufsrecht zu, da kein Geschäft außerhalb von Geschäftsräumen stattgefunden habe. Auf das vertragliche Widerrufsrecht, dessen Frist abgelaufen sei, fänden die strengen Belehrungsvorschriften für das gesetzliche Widerrufsrecht keine Anwendung.

Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte seinen erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter. Ein Werkvertrag sei weder ausdrücklich noch konkludent zustande gekommen. Der Beklagte sei Verbraucher. Er habe am 20.10.2015 ausdrücklich die Unterzeichnung verweigert und dies auch nicht nachgeholt. Das Gespräch habe aus seiner Sicht nur dazu gedient, sich die Leistungen der T GmbH erläutern zu lassen. In dem Gespräch habe er dann erstmals Kenntnis von den Leistungen der Klägerin erhalten. Der Geschäftsführer der Klägerin habe ihm erläutert, dass für die Verleihung der Ehrendoktorwürde eine wissenschaftliche oder außergewöhnliche Leistung erforderlich sei. Der Beklagte habe den Doktortitel in dem Wissen entgegengenommen, die Nutzungsrechte an seiner Diensterfindung an die Universität zu übertragen. Über diese habe er frei verfügen können, da diese durch den Arbeitgeber freigestellt worden seien.

Dem Beklagten sei nicht bekannt gewesen, ob der Geschäftsführer der Klägerin in dieser Eigenschaft oder als Geschäftsführer der T GmbH bei der Verleihung vor Ort gewesen sei. Ihm sei auch nicht bekannt, ob die Klägerin oder die T GmbH an der Nutzung der Diensterfindung beteiligt werden oder von der Universität Zahlungen erhielten. Es erschließe sich nicht, wieso das Verhalten des Beklagten vor diesem Hintergrund einen konkludenten Vertragsschluss darstellen solle. Die Klägerin sei mit ihren Leistungen in Vorleistung gegangen, wobei die T GmbH federführend gewesen sei.

Der Klägerin stehe jedenfalls nicht eine taxmäßige Vergütung zu. Eine solche liege nicht vor. Auch eine übliche Vergütung sei nicht feststellbar. Das Landgericht habe zudem verkannt, dass die Klägerin nicht über ein Kontaktnetzwerk verfüge. Vielmehr bediene sie sich des Netzwerkes der T GmbH.

Die Widerrufsfrist habe noch nicht zu laufen begonnen. Die T GmbH habe die ihr nach dem Vertrag obliegende Informationsverpflichtung nicht erfüllt. Es sei davon auszugehen, dass in der vertraglichen Regelung Art. 246a EGBGB gemeint gewesen sei. Die Klägerin habe ihre Telefonnummer nicht mitgeteilt. Zudem bestünden erhebliche Zweifel über die Identität des Vertriebspartners, da die T GmbH genannt sei. Über Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB seien die gesetzlichen Regelungen Vertragsbestandteil geworden.

Der Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des am 20.07.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Bochum abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Der Beklagte habe das Vertragsdokument nach ausführlicher Beratung eigenhändig unterschrieben. Er habe den Inhalt vollumfänglich zur Kenntnis genommen. Jedenfalls sei ein Vertrag durch schlüssiges Verhalten des Beklagten zustande gekommen. Dieser sei mit den persönlich besprochenen Vertragsbedingungen einverstanden gewesen. Es sei ihm klar gewesen, dass und in welcher Höhe die Tätigkeit vergütungspflichtig gewesen sei. Es werde bestritten, dass lediglich eine Auslagenerstattung vereinbart worden sei. Der Beklagte habe die Dienstleistungen der Klägerin vollumfänglich in Anspruch genommen. Die Verbrauchereigenschaft des Beklagten ändere daran nichts.

Die Klägerin habe für den Beklagten eine zur Vergabe von Ehrendoktortiteln befugte Universität suchen und den Beklagten bei dem Erwerb dieses Titels unterstützen sollen. Im Gegenzug habe sie die vereinbarte Vergütung erhalten sollen. Eine Vereinbarung, dass der Beklagte Nutzungsrechte an seiner Diensterfindung zu übertragen habe, habe es nicht gegeben. Die Klägerin sei nicht Inhaberin solcher Rechte und eine Vereinbarung zwischen der Universität und dem Beklagten wäre schriftlich erfolgt. Der Beklagte sei hierzu auch nicht befugt gewesen.

Die Tätigkeit der Klägerin habe den gewünschten Erfolg gehabt. Dies sei kausal auf die Tätigkeit der Klägerin zurückzuführen. Der Beklagte habe nicht bestritten, dass die Klägerin ihn bei der Suche nach einer geeigneten Universität unterstützt habe. Der Geschäftsführer der Klägerin habe den Beklagten bei dem von der Klägerin organisierten Termin persönlich dem Rektor, dem Dekan und dem Senatspräsidenten vorgestellt. Die Klägerin habe auch die gesamte Reise organisiert.

Der Widerruf sei nicht wirksam. Bei Annahme eines wirksamen Widerrufs sei gemäß § 357 Abs. 8 BGB das vereinbarte Entgelt maßgeblich. Korrekturen seien nur ausnahmsweise vorzunehmen. Der vereinbarte Gesamtpreis sei jedoch nicht unverhältnismäßig hoch. Auf einen Marktwert komme es nicht an. Ein solcher lasse sich für den deutschen Markt mangels vergleichbarer Dienstleister nicht ermitteln. Ein Schweizer Unternehmen verlange nach Presseangaben zwischen 25.000,00 € und 130.000,00 €.

Dagegen vertritt der Beklagte die Ansicht, der Wertersatz richte sich nach § 818 Abs. 2 BGB. Insoweit sei die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig. Der Vortrag der Klägerin sei verspätet.

B.
Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Die Klage ist im zuerkannten Umfang zulässig und begründet.

I.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 17.850,00 € aus § 346 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BGB zu.

1.
Zwischen den Parteien ist ein Dienstvertrag im Sinne des § 611 BGB zustande gekommen. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin das mit der Klage überreichte Vertragsformular unterschrieben und dem Beklagten jedenfalls übergeben hat. Darin liegt ein Angebot der Klägerin auf Abschluss eines entsprechenden Vertrages. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte dieses Angebot zumindest konkludent angenommen hat, sodass es auf seine Unterschrift auf dem Vertragsformular nicht ankommt. Der Führung des Namenszusatzes „Dr.“ kommt insoweit indes keine Indizwirkung für einen Vertragsschluss der Parteien zu, da der Doktorgrad nicht von der Klägerin, sondern von der Hochschule in Iaşi verliehen worden ist. Der Beklagte hat jedoch die Vermittlungsleistungen der Klägerin in Bezug auf die Auswahl der Universität sowie deren weitere Organisationsleistungen im Zusammenhang mit der Verleihung des Titel entgegengenommen; er ist mit dem Geschäftsführer der Klägerin zur Verleihungsfeier nach Rumänien geflogen und hat dort in dessen Beisein die Verleihungsurkunde entgegengenommen. Aus der Sicht eines objektiven Dritten an Stelle der Klägerin konnte diese das Verhalten nur so verstehen, als dass der Beklagte das ihm überreichte Angebot annehmen wollte. Dass ihm der Inhalt des Vertrages zumindest in den wesentlichen Grundzügen bewusst gewesen ist, ergibt sich hinreichend aus seinem Vorbringen im Schriftsatz vom 23.06.2016. Zwar vertritt er dort die Ansicht, dass sich die Parteien nicht über eine entgeltliche Unterstützung des Beklagten durch die Klägerin einig gewesen seien. Es ging aber auch nach dem Vorbringen des Beklagten bei dem Gespräch am 20.10.2015 gerade um dieses Thema.

Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte sich ursprünglich an die T GmbH gewandt haben will und diese die Auslagen für die Flüge und das Hotel in Rechnung gestellt hat. Es ist unstreitig, dass das in der Übergabe des Vertragsentwurfs liegende Vertragsangebot nicht von der T GmbH erfolgt ist, sondern von der Klägerin. Zwar behauptet der Beklagte, der Geschäftsführer der Klägerin habe ihm erklärt, er müsse nur die Auslagen bezahlen; weitere Kosten fielen nicht an. Dieser Vortrag ist indes nicht mit dem Vertrag bzw. Vertragsentwurf der Klägerin in Einklang zu bringen, der dem Beklagten unstreitig am 20.10.2015 übergeben worden ist. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum sich der Beklagte im Hinblick auf die Vermittlung einer Ehrendoktorwürde an die T GmbH gewendet haben will. Nach deren Internetauftritt vermittelt diese für Bewerber aus Deutschland und Österreich Studienplätze in den Studiengängen Humanmedizin, Zahnmedizin und Tiermedizin nebst Unterstützung vor und während des Studiums vor Ort.

Ein geheimer Vorbehalt, die Vergütung nicht zahlen zu wollen, wäre nach § 116 Satz 1 BGB ohne Bedeutung. Eine der Klägerin zuzurechnende Kenntnis von einem solchen Vorbehalt behauptet der Beklagte nicht (§ 116 Satz 2 BGB).

Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag stellt einen Dienstvertrag im Sinne des § 611 BGB dar. Der Gegenstand des Vertrages ist in dessen Ziffer 1.1 mit der „Unterstützung beim Erwerb des Titels/der akademischen Bezeichnung … an einer akkreditierten europäischen Hochschule“ beschrieben. Nach Ziffer 2.1 hatte die Klägerin die „Partnerhochschule für das Vorhaben“ zu lokalisieren, „die Kommunikation mit der Partnerhochschule“ zu übernehmen und „für einen möglichst reibungslosen Ablauf des Verfahrens“ zu sorgen. Einen (werkvertraglichen) Erfolg schuldete die Klägerin danach nicht, auch wenn die Vergütung erfolgsabhängig zu zahlen war.

2.
Der Vertrag ist nicht wegen Verstoßes gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig.

Es kann nicht festgestellt werden, dass ein entgeltliches Geschäft über die Verschaffung öffentlicher Ämter und Titel vorliegt (vgl. BGH, MDR 1994, S. 218 f., Rn. 15, zitiert nach juris.de) oder sich die Beklagte verpflichtet hätte, dem Beklagten behilflich zu sein, sich gegen Geld einen akademischen Grad zu verschaffen (vgl. OLG Stuttgart, NJW 1996, S. 665 f. Rn. 4, zitiert nach juris.de). Insbesondere hat der Beklagte bereits nicht dargelegt, dass er oder die Klägerin in seinem Namen ein Entgelt an die Universität in Iaşi bezahlt hätte. Soweit er behauptet, er habe für die Verleihung Nutzungsrechte an seiner Diensterfindung abtreten müssen, ist diese von der Klägerin bestrittene Behauptung weder belegt noch unter Beweis gestellt. Dies geht zu Lasten des für die Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten. Das Landgericht hat zudem in dem angefochtenen Urteil festgestellt, dass die Parteien sich einig seien, dass zur Erlangung (jedenfalls auch) eine gewisse wissenschaftliche Leistung des Beklagten erforderlich gewesen sei. Einwände hiergegen hat der Beklagte im Berufungsverfahren nicht erhoben.

Eine Sittenwidrigkeit ergibt sich auch nicht aus der vereinbarten Vergütungshöhe von 15.000,00 €. Von den Nichtigkeitsgründen kommen insoweit der Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB und das sogenannte wucherähnliche Rechtsgeschäft gemäß § 138 Abs. 1 BGB in Betracht. Beide Tatbestände erfordern sowohl ein objektiv auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung, als auch das Hinzutreten subjektiver Umstände, wie die vorwerfbare Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche des Benachteiligten im Falle des § 138 Abs. 2 BGB oder das Zutagetreten einer verwerflichen Gesinnung des Begünstigten im Falle des § 138 Abs. 1 BGB.

Ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung liegt in der Regel nur dann vor, wenn die vom Schuldner zu erbringende Leistung um 100 % oder mehr über dem Marktpreis liegt (Ellenberger in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 73. Auflage, § 138 Rn. 67). Ein solches Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung hat der Beklagte bereits nicht hinreichend dargelegt. Es lässt sich seinem Vortrag nicht entnehmen, ob die Leistung der Klägerin einen Marktpreis hat und wenn ja, in welcher Höhe.

3.
Der Beklagte hat den Dienstvertrag wirksam mit anwaltlichem Schreiben vom 08.04.2016 widerrufen, welches der Klägerin per Telefax am 13.04.2016 übersandt worden ist. Gemäß Ziffer 8.1 des Vertragsformulars stand ihm ein rechtsgeschäftliches Widerrufsrecht zu. Ein solches konnten die Parteien – als Ausprägung der Vertragsfreiheit – grundsätzlich vertraglich vereinbaren (vgl. BGH, NJW 2013, S. 159 Rn. 11).

Der erklärte Widerruf ist wirksam, da er innerhalb der Widerrufsfrist erfolgt ist. Gemäß Ziffer 8.1 Satz 1 des Vertrages war der Beklagte berechtigt, seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform zu widerrufen. Diese Frist hat der Beklagte eingehalten, da die Widerrufsfrist mangels wirksamer Vereinbarung der Parteien zum Beginn der Widerrufsfrist und mangels gesetzlicher Regelungen zum Fristbeginn bei einem vertraglichen Widerrufsrecht nicht zu laufen begonnen hat.

Zwar haben die Parteien in § 8.1 Satz 2 des Vertrages vereinbart, dass die Widerrufsfrist mit dem Erhalt der Belehrung in Textform beginnen sollte, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung der Informationspflichten von T gemäß Art. 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB. Die Vereinbarung der Parteien zum Beginn der Widerrufsfrist ist indes gemäß § 307 Abs. 1, § 306 Abs. 1 BGB unwirksam.

a)
Die vertraglichen Regelungen zum Widerrufsrecht stellten sich als von der Klägerin gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 BGB dar.

Es handelt sich um Vertragsbedingungen, die seitens der Klägerin gestellt worden sind. Dies ergibt sich bereits aus dem Vertragsformular, welches das Logo der Klägerin trägt und in dem bereits alle die Klägerin betreffenden Angaben – wenn auch teilweise unzutreffend – eingearbeitet sind. Dies betrifft nicht nur die Angabe der Klägerin als Vertragspartei. Vielmehr ist die Klägerin auch in den einzelnen Vertragsklauseln namentlich erwähnt. Dagegen sind die Daten des Beklagten handschriftlich ergänzt und er ist in den Vertragsklauseln lediglich formalisiert als „Kunde“ bezeichnet. Aus Inhalt und Gestaltung der Klauseln folgt auch der äußere, nicht widerlegte Anschein, dass das Vertragsformular mit seinen Klauseln zur mehrfachen Verwendung vorformuliert wurde. Dies folgt insbesondere daraus, dass für die Eintragung des „Kunden“ Leerzeilen vorgesehen sind, beim Gegenstand des Vertrages eine Auswahlmöglichkeit zwischen vier verschiedenen Titeln/akademischen Bezeichnung besteht und insoweit unterschiedliche Vertragsregelungen (z.B. im Hinblick auf die Vergütung) existieren. Letztlich kann die Mehrverwendungsabsicht der Klägerin dahinstehen, da der Beklagte Verbraucher im Sinne des § 13 BGB und die Klägerin Unternehmerin im Sinne des § 14 BGB sind; § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB.

b)
Die Bestimmung zum Beginn der Widerrufsfrist ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, da sie den Vertragspartner der Klägerin entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Dies folgt vorliegend daraus, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist; § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Sie knüpft an die Erfüllung von Informationspflichten nach einer Norm an, die in der dargestellten Form zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht existierte. Allein mit dem angegebenen Normzitat war der Beklagte damit nicht in der Lage zu überprüfen, ob die Klägerin ihre Informationspflichten bereits erfüllt hatte und damit die Widerrufsfrist zu laufen begann.

Art. 246 EGBGB in der bei Vertragsschluss (ab dem 13.06.2014) geltenden Fassung vom 20.09.2013 hatte drei Absätze, aber nicht den in der Vereinbarung zitierten Unterparagrafen, sodass eine Bestimmung des Fristbeginns aus der angegebenen Norm ausscheidet. Soweit der Beklagte bereits erstinstanzlich davon ausgegangen ist, dass tatsächlich Art. 246a EGBGB gemeint sein sollte, der einen entsprechenden Unterparagrafen enthält, ist dies nicht zwingend, da Art. 246a § 2 EGBGB die Informationspflichten bei – unstreitig nicht vorliegenden – Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten mit einer Vergütung unter 200,00 € regelt. Insoweit könnte sich der Verweis genauso auf Art. 246b EGBGB oder Art. 247 EGBGB beziehen. Da ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht bestand, stand es Parteien frei, auf welche Informationspflichten sie Bezug nehmen.

c)
Gemäß § 306 Abs. 1 BGB führt die Unwirksamkeit der Klausel zum Fristbeginn nicht zu einer Unwirksamkeit des gesamten Vertragsverhältnisses.

d)
Das Widerrufsrecht des Beklagten ist nicht nach Ziffer 8.3 des Vertrages erloschen, da es wegen der Nichtzahlung durch den Beklagten an der dort vorausgesetzten beiderseitigen vollständigen Vertragserfüllung fehlt.

4.
Der wirksame Widerruf führte zu einem Wegfall der primären Leistungspflichten. Gemäß Ziffer 8.2 Satz 1 des Vertrages ist der Beklagte verpflichtet, die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren. Da der Beklagte nicht in der Lage ist, die empfangenen Unterstützungsleistungen herauszugeben, hat er nach Ziffer 8.2 des Vertrages Wertersatz zu leisten. Gemäß § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB ist bei der Berechnung des Wertersatz die im Vertrag bestimmte Gegenleistung zugrunde zu legen. Dass im vorliegenden Fall ausnahmsweise hiervon abzuweichen wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Damit kann die Klägerin die vertraglich vereinbarten Gegenleistung verlangen und zwar den Bruttobetrag von 17.850,00 € (vgl. Röthel in: Erman, Kommentar zum BGB, 14. Auflage 2014, § 346 Rn. 33, unter Hinweis auf BGHZ 115, S. 50 ff.).

II.
Der zuerkannte Zinsanspruch ab 19.01.2016 ergibt sich aus § 280 Abs. 1 und 2, § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB und §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

C.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2, §§ 711, 713 ZPO.

D.
Die Revision war nicht zuzulassen. Der Rechtssache kommt weder eine grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts wegen der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, § 543 Abs. 2 ZPO.