LG Hamburg: Zu den Vertragsstrafen bei fortgesetztem Vertrieb von Linux-Software ohne Einhaltung der GPL / Open Source Software

veröffentlicht am 2. September 2021

LG Hamburg, Urteil vom 20.11.2017, Az. 308 O 343/15 – nicht rechtskräftig § 119 BGB, § 123 BGB, § 276 BGB, § 315 Abs. 3 S. 2 BGB, § 8 Abs. 2 S. 3 UrhG, § 343 HGB, § 344 HGB, § 350 HGB

Die Zusammenfassung dieses Urteils finden Sie hier (LG Hamburg: Zu den Vertragsstrafen bei fortgesetztem Vertrieb von Linux-Software ohne Einhaltung der GPL / Open Source Software). Zum Volltext der Entscheidung:


Rechtsanwalt für Open Source Software

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Landgericht Hamburg

Urteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.000 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.09.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 74 % und die Beklagte 26 % zu tragen.

3. Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand

1 Der Kläger macht im Wege einer Teilklage einen Zahlungsanspruch wegen mehrerer behaupteter Verstöße gegen eine Unterlassungsverpflichtungserklärung geltend. 2 Der Kläger ist selbständiger Softwareentwickler. Er trägt – seitens der Beklagten bestritten – vor, dass er bis März 2013 als sogenannter „head of the core team“ leitender Entwickler der L.-Programme „iptables“ und „Netfilter“ gewesen sei und außerdem Miturheber der Software „L. Kernel Netzwerk-Stack“, „Netfilter“ und „iptables“ sei. 3 „L. Kernel Netzwerk-Stack“ und „Netfilter“ sind Bestandteile des sogenannten „L. Kernels“. 4 Die genannte Software wird unter den Lizenzbedingungen der GNU General Public License Version 2 (im Folgenden: „GPLv2“, Anlage K 1) zur Nutzung angeboten. Die GPLv2 erlaubt es jedem Dritten, die Software kostenfrei zu nutzen, wenn vom Nutzer die Bedingungen der GPLv2 eingehalten werden. 5 Unter der Gesamtüberschrift „GNU General Public License“ finden sich eine Prääambel, die „Terms and Conditions for Copying, Distribution and Modification“ sowie die Hinweise „How to Apply These Terms to Your New Programs“. 6 Die Beklagte ist Herstellerin von Elektronikprodukten, die vornehmlich im Netzwerk eines Computersystems eingebunden werden. Ihr Jahresabschluss 2013 weist einen Jahresüberschuss von € 1.117.000,00 auf. 7 Der Kläger ließ die Beklagte am 20.05.2014 anwaltlich abmahnen und rügte, dass die Beklagte Rechte des Klägers an der Software „L. Kernel Netzwerk-Stack“ und der Software „Netfilter“ verletze, indem sie die Software in der Firmware ihrer Produkte „B. HD Wi-Fi Edition“ und „F. M.“ einsetze, ohne die Lizenzbedingungen zu erfüllen (Anlage K 3). 8 In der Abmahnung heißt es, dass bei dem Produkt „B. HD Wi-Fi Edition“ jeglicher Hinweis auf die GPLv2 fehle. Beim Produkt „F. M.“ rügte der Kläger den folgenden Hinweis im Handbuch: 9 „This product contains free software which is licensed under the GNU General Public License. After you purchase this product, you may procure, modify or distribute the source code of the GPL/LGPL software that is used in this product. To obtain a copy of our open source software, please contact our support center and we will provide you with a CD-ROM of the source code that is used, charging only the actual expensed involved. However, please be noted that we can not provide guarantee with the source code, and there is also no technical support for the source code from us.” 10 Der Kläger beanstandete in der Abmahnung, dass das in diesem Hinweis enthaltene Angebot zum Bezug der Quelltexte an den Kauf des Produktes gebunden sei (“after you purchase this product”), dass nicht angegeben sei, dass das Angebot der Zuverfügungstellung des Quellcodes für mindestens drei Jahre gültig sei, sowie dass der statuierte Haftungsausschluss nur die Haftung der Beklagten, nicht aber auch die Haftung der Entwickler ausschließe und außerdem nur für den Quelltext und nicht für die lauffähige Software gelte. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Abmahnschreibens und der vorformulierten Unterlassungsverpflichtungserklärung im Anhang des Schreibens wird auf Anlage K 3 Bezug genommen. 11 Der damalige anwaltliche Vertreter der Beklagten wies in einem Telefongespräch mit dem Klägervertreter darauf hin, dass die Beklagte nicht in der Lage sei, bei den von ihr vertriebenen Geräten zu überprüfen, ob sich in den Programmen freie Programme befänden und entsprechende Lizenzhinweise erforderlich seien, und dass eine Erklärung daher ausschließlich für das Gerät „M.“ abgegeben werden könne. 12 Mit Datum vom 09.07.2014 gab die Beklagte die in der Abmahnung geforderte Unterlassungsverpflichtungserklärung (im Folgenden: „UVE“) ab, in der sie sich verpflichtete, 13 „es bei Meidung einer für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung vom Gläubiger festzusetzenden und fälligen Vertragsstrafe, welche vom zuständigen Gericht im Streitfalle zu überprüfen ist, zu unterlassen, die Software ‚L. Kernel Netzwerk-Stack‘ und ‚Netfilter‘ öffentlich zugänglich zu machen oder zu verbreiten, ohne durch die Lizenzbedingungen der GNU General Public Licence oder anderweitig hierzu berechtigt zu sein.“ 14 Der Kläger räumte der Beklagten eine Umstellungsfrist von zwei Wochen ein (Anlagen K 103 und K 110). 15 Im September 2014 wurde für die folgenden acht Produkte der Beklagten, bei denen unterschiedliche, auf L. beruhende Versionen und Bestandteile installiert waren, die entsprechende Firmware jeweils auf einer Unterseite der Webseite der Beklagten kostenfrei und frei zugänglich zum Download angeboten, wobei sich ein Hinweis auf die Lizenzierung unter der GPLv2 nicht auf den Seiten fand, von denen aus der Download der Firmware erfolgte: 16 1. Bei den Produkten „M.-FHDL“ und „P.“ handelt es sich um Mediaplayer. 17 In den auf der jeweiligen Unterseite zum Download angebotenen Handbüchern (Anlagen K 13 und K 15) ist der folgende Hinweis enthalten: 18 „Einige Teile der auf diesem Gerät verwendeten Software stehen unter der GNU General Public License. Sie finden den Quellcode dieser Software auf der beiliegenden CD. Sie können den Quellcode unter den Bedingungen der GPL/LGPL-Lizenz verändern und vertreiben. Wir übernehmen keinen technischen Support für Änderungen am Quellcode!“ (Anlagen K 17 und K 18). 19 Der Lizenztext ist im Handbuch nicht abgedruckt. Ein Haftungsausschluss ist ebenfalls nicht enthalten. 20 Quellcodes zu der Firmware wurden nicht auf den Seiten, auf denen die Firmware jeweils zum Download bereitgehalten wurde, sondern auf einer allgemeinen Seite angeboten, die von der Produktseite aus nicht verlinkt war (Anlage K 19). 21 2. Bei den Produkten „3HDS“ und „3HDL“ handelt es sich ebenfalls um Mediaplayer. 22 Die Handbücher zu diesen Produkten, die jeweils auf der Unterseite, auf der die Firmware zum Download bereitstand, ebenfalls zum Download angeboten wurden (Anlagen K 21 und K 23), enthielten einen Hinweis auf die „GNU General Public License“ hingewiesen. Auszugsweise heißt es dort: 23 „TECHNICAL INFORMATION 24 License information for the software used in the unit. 25 This product contains Free Software which is licensed under the GNU General Public License. After you purchase this product, you may procure, modify or distribute the source code of the GPL/LGPL software that is used in this product. 26 If you contact our Support Center, we will provide you with a CD-ROM of the source code that is used, charging only the actual expensed involved. However, please be Side that we can not provide guarantee with the source code, and there is also no technical support for the source code from us.” 27 Außerdem ist in den Handbüchern der Lizenztext enthalten – einschließlich Ziffer 11, die mit „No Warranty“ überschrieben ist –, allerdings ohne die Hinweise zu „How to Apply These Terms to Your New Programs“. Hinsichtlich des vollständigen Wortlauts der Hinweise in den Handbüchern wird auf die Anlagen K 25 und K 26 Bezug genommen. 28 Quellcodes zu der Firmware wurden nicht auf den Seiten, auf denen die Firmware jeweils zum Download bereitstand, sondern auf einer allgemeinen Seite angeboten, die von der Produktseite aus nicht verlinkt war (Anlage K 19). 29 Der „3HDL“- Mediaplayer war zuvor im Jahr 2013 Gegenstand des Verfahrens 308 O 10/13. Das Gericht verurteilte den hiesigen Beklagten mit Urteil vom 14.06.2013 u.a. zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von € 5.100,00 an einen anderen Kläger. Dabei legte das Gericht zugrunde, dass der Quellcode die Komponente „iptables“ nicht enthielt. Es handelte sich ausweislich des Zeitstempels um dieselben Quelltexte, wie sie im September 2014 angeboten wurden. 30 3. Das Produkt „M.-DS (schwarz)“ ist eine mobile Docking-Station. 31 Das Handbuch zu diesem Produkt, das auf der Unterseite, auf der die Firmware zum Download bereitstand, ebenfalls zum Download angeboten wurde (Anlage K 29), enthielt einen Hinweis auf die „GNU General Public License“. Auszugsweise heißt es dort: 32 „This product contains free software which is licensed under the GNU General Public License. You may procure modify or distribute the source code of the GPL/LGPL software that is used in this product. To obtain a copy of our open source software, please contact our support center and we will provide you with a CD-ROM of the source code that is used for at least 3 years, charging only the actual expense involved. 33 BECAUSE THE PROGRAM IS LICENSED FREE OF CHARGE, THERE IS NO WARRENTY FOR THE PROGRAM, TO THE EXTENT PERMITTED BY APPLICABLE LAW. EXCEPT WHEN OTHERWISE STATED IN WRITING THE COPYRIGHT HOLDERS AND/OR OTHER PARTIES PROVIDE THE PROGRAM ‘AS IS’ WITHOUT WARRANTY OF ANY KIND […]” 34 Hinsichtlich des vollständigen Wortlauts des Hinweises wird auf die Anlage K 31 Bezug genommen. Der Lizenztext ist im Handbuch nicht enthalten. 35 Der Quellcode wurde nicht auf der Seite, auf der die Firmware zum Download bereitstand, sondern auf einer allgemeinen, von der Produktseite aus nicht verlinkten Seite angeboten (Anlage K 19). 36 4. Bei dem Produkt „B. HD Wi-Fi Edition“ handelt es sich um eine sogenannte „Action Kamera“ (Anlagen K 34 ff.). 37 Die Produkt-Webseite (Anlage K 35) enthielt keinen Link zum Download der Firmware, letzterer war nur bei Eingabe der URL http://c..de/fileadmin/downloads/products/action_kameras/B._HD_WiFi/firmware/B._HD_WiFi_v1.01_20130903.zip möglich. 38 In dem Handbuch zu diesem Produkt wurde auf die „GNU General Public License“ hingewiesen; die Hinweise sind mit denen im Handbuch zum Produkt „M.-DS (schwarz)“ identisch. Der Lizenztext war im Handbuch nicht enthalten. Hinsichtlich des Wortlauts wird auf die Anlage K 37 Bezug genommen. 39 Der Quellcode stand nicht zum Download bereit. 40 5. Bei dem Produkt „G.-35DSR“ handelt es sich um ein Netzwerkspeichergerät. 41 In dem Handbuch zu diesem Produkt, das auf der Unterseite, auf der die Firmware zum Download bereitstand, ebenfalls zum Download angeboten wurde (Anlage K 38), fand sich der folgende Hinweis: 42 „Einige Teile der auf diesem Gerät verwendeten Software stehen unter der GNU General Public License. Sie finden den Quellcode dieser Software auf der beiliegenden CD. Sie können den Quellcode unter den Bedingungen der GPL/LGPL-Lizenz verändern und vertreiben. Wir übernehmen keinen technischen Support für Änderungen am Quellcode!“ (Anlage K 40). 43 Der Quellcode wurde nicht auf der Seite, auf der die Firmware zum Download bereitstand, sondern auf einer allgemeinen Seite angeboten (Anlage K 19). Der Link, der sich auf der Seite befand, auf der die Firmware zum Download bereitgehalten wurde (Anlage K 38), und der nach seiner Bezeichnung den Nutzer zum Download des verwendeten Quellcodes leiten sollte, führte nicht zu der Seite mit den Quellcodes (Anlage K 19), sondern zu einer Linksammlung, die mit „The following packages are included in Oxford’s SDK“ überschrieben war (Anlage K41). 44 6. Bei dem Produkt „M.-HDRTV“ handelt es sich um einen DVB-T-Recorder. 45 In dem Handbuch („Bedienungsanleitung“) zu diesem Produkt, das auf der Unterseite, auf der die Firmware zum Download bereitstand, ebenfalls zum Download angeboten wurde (Anlage K 42), fand sich der folgende Hinweis: 46 „Einige Teile der auf diesem Gerät verwendeten Software stehen unter der GNU General Public License. Sie finden den Quellcode dieser Software auf der beiliegenden CD. Sie können den Quellcode unter den Bedingungen der GPL/LGPL-Lizenz verändern und vertreiben. Die GPL-Lizenzbestimmungen finden Sie in diesem Handbuch ab Seite 252. Wir übernehmen keinen technischen Support für Änderungen am Quellcode!“ (Anlage K 44). 47 Das Handbuch enthielt außerdem den vollständigen Lizenztext der GPLv2 einschließlich der Hinweise zu „How to Apply These Terms to Your New Programs“. Hinsichtlich des vollständigen Wortlauts der Bedienungsanleitung wird auf Anlage K 44 Bezug genommen. 48 Der Quellcode wurde nicht auf der Seite, auf der die Firmware zum Download bereitstand, sondern auf einer allgemeinen Seite angeboten, die von der Produktseite aus nicht verlinkt war (Anlagen K 19). 49 Zusätzlich zu den unter 1.- 6. genannten Hinweisen enthielt jedenfalls im September 2014 die Unterseite http://www. f..de/unternehmen/bestimmungenrichtlinien/gnu-general-public-license/, die von den Produktseiten aus nicht verlinkt wurde, den folgenden Hinweis: 50 „TECHNICAL INFORMATION 51 License information for the software used in the unit. This product contains Free Software which is licensed under the GNU General Public License. After you purchase this product, you may procure, modify or distribute the source code of the GPL/LGPL software that is used in this product. If you contact our Support Center, we will provide you with a CD-ROM of the source code that is used, charging only the actual expense involved. However, please be noted that we can not provide guarantee with the source code, and there is also no technical support for the source code from us.” (Anlage K 46). 52 Im Anschluss wurde auf der genannten Seite der Lizenztext der GPLv2 wiedergegeben, allerdings ohne die Hinweise zu „How to Apply These Terms to Your New Programs“. 53 Mit Anwaltsschreiben vom 30.09.2014 mahnte der Kläger die Beklagte wegen behaupteter Verstöße gegen die UVE vom 09.07.2014 ab, forderte sie zur Abgabe einer erneuten UVE auf und setzte u.a. eine Frist zur Zahlung einer Vertragsstrafe bis zum 10.10.2014 (Anlage K 5). Insgesamt forderte der Kläger von der Beklagten mit diesem Schreiben eine Gesamtvertragsstrafe von 146.500,00 €. Das Schreiben erhielt die Beklagte spätestens am 03.10.2014. 54 Die Beklagte überprüfte im Oktober 2014 ihren gesamten Internetauftritt darauf hin, ob die einzelnen Angaben und downloads für die Geräte der GPLv2 entsprechen. 55 Am 29.10.2014 gab die Beklagte eine weitere UVE ab, die der Kläger mit Schreiben vom 08.11.2014 annahm (Anlagen K 6 und K 7). 56 Der Kläger teilte der Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 20.11.2014 mit, dass die mit Schreiben vom 30.09.2014 gerügten Verstöße nicht beseitigt worden seien und der Kläger im Fall einer Klage mindestens weitere 230.000,00 € als Vertragsstrafe geltend machen werde. Das Schreiben enthält das Angebot einer Einigung durch Zahlung eines pauschalen Betrags in Höhe von 100.000,00 € (Anlage K 8). 57 Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.12.2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie sich getäuscht fühle und alle Unterlassungsverpflichtungserklärungen anfechte (Anlage K 9). Mit diesem Schreiben gab die Beklagte eine neue UVE mit folgendem Zusatz ab: „Die Softwarebestandteile „L.-Kernel Netzwerkstack‘ und „Netfilter‘, bezüglich derer sich Herr P. M. als alleiniger Inhaber der Urheberrechte berühmt …“. Hinsichtlich des Wortlauts des Schreibens und der UVE wird auf Anlage K 9 Bezug genommen. 58 Mit Schreiben vom 23.01.2015 gab die Beklagte eine weitere UVE ab (Anlage K 10). 59 Schließlich gab die Beklagte am 06.02.2015 nochmals eine UVE ab, die auf bestimmte Lizenzverletzungen bezogen war (Anlage K 11). 60 Das Produkt „M.“ wurde seitens der Beklagten auch Ende 2015 vertrieben (Anlage K 111). Die Verpackung enthielt keine Lizenzhinweise. Die Firmware zu „B. HD Wi-Fi Edition“ wurde seitens der Beklagten – ohne redaktionelle Einbindung – auch im Januar, Juli und September 2016 mit den unter Ziffer 4 dargestellten Hinweisen im Handbuch und ohne die Wiedergabe des Lizenztextes der GPLv2 zum Download bereitgehalten (Anlagen K 113 und K 125). 61 Die Firmware zu den Produkten „G.-35DSR“, „M.-DS (schwarz)“, „3HDL“, „M.-FHDL“, „P.“ und „M.-HDRTV“ war im Juni 2017 in einem Firmware-Archiv abrufbar. Das Firmware-Archiv enthielt auch ein Archiv der Quelltexte (Anlage K 168 auf der Anlagen-DVD Nr. 1). Die Quelltexte waren zum Teil identisch mit den im September 2014 angebotenen Quelltexten. Die Hinweise in den im Juni 2017 abrufbaren Handbüchern für die Produkte „M.-FHDL“, „P.“ und „G.-35DSR“ entsprachen den Hinweisen aus September 2014. Bei „3HDL“ wurde der Lizenztext auch im Juni 2017 ohne die Hinweise „How to Apply these Terms to Your New Programs“ wiedergegeben (Anlagen K 140 ff.). 62 Mit den genannten Geräten erzielte die Beklagte keinen Gewinn, sondern es entstand ein Verlust in Höhe von € 23.789,08. 63 Außer seitens des Klägers erhielt die Beklage keine Anfragen zur Einsicht in den Quellcode der streitgegenständlichen Produkte. 64 Der Kläger macht mit seiner als Teilklage bezeichneten Klage Verstöße gegen die UVE vom 09.07.2014 geltend und wendet sich gegen die nach seinem Vortrag unzureichende Umsetzung der Lizenzbedingungen der GPLv2 bei den genannten acht Produkten der Beklagten. 65 Der Kläger trägt vor, dass er bis März 2013 als sogenannter „head of the core team“ leitender Entwickler der L.-Programme „iptables“ und „Netfilter“ gewesen sei. Von 2007 bis 2013 sei er Herausgeber der jeweils neuen „iptables“- und „netfilter“-Versionen gewesen und habe diese als solcher veröffentlicht bzw. die Veröffentlichung delegiert. Er sei außerdem Urheber bzw. Miturheber der Software „L. Kernel Netzwerk-Stack“, „Netfilter“ und „iptables“. An den jeweiligen Unterkomponenten besitze er teils Rechte als Miturheber und teils als alleiniger Urheber. 66 Der Kläger behauptet, dass die Beklagte auf den genannten Geräten Betriebssysteme mit dem L.-Kernel eingesetzt habe, die als Komponenten „Netwerk-Stack“ und zum Teil auch „Netfilter“ aufwiesen: Bei den Produkten „M.-FHDL“, „P.“ und „M.-HDRTV“ habe die Firmware den „L. Kernel Netzwerk-Stack“ und bei den Produkten „3HDS“, „3HDL“, „M.-DS (schwarz)“, „B. HD Wi-Fi Edition“ und „G.-35DSR“ habe die Firmware sowohl den „Netzwerk-Stack“ als auch den „Netfilter“ enthalten. Die Firmware zu den Produkten „3HDL“ und „M.-DS (schwarz) weise außerdem die – vorliegend nicht streitgegenständliche – Software „iptables“ auf. 67 Der Kläger hat Ausdrucke vorgelegt und behauptet hierzu, dass es sich um Codes des Quelltextes der Software handele, die auf den Geräten der Beklagten genutzt worden sei. 68 Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte gegen die GPLv2 verstoßen habe und deshalb nicht zur Nutzung berechtigt sei. Er trägt vor, dass die Firmware ohne direkte Hinweise auf die Lizenzierung unter der GPL angeboten werde. Er verweist ferner auf aus seiner Sicht fehlerhafte Platzierungen der Lizenzbedingungen und der Quellcodes und auf fehlende Haftungsausschlüsse. Er meint außerdem, dass zu den vollständigen Lizenzbedingungen auch die Hinweise zu „„How to Apply These Terms to Your New Programs“ gehörten. Die Angebote zur Übersendung der Quellcodes seien unzureichend, soweit sie auf die Käufer der Produkte beschränkt seien und soweit darin nicht der Hinweis auf die dreijährige Gültigkeit enthalten sei. 69 Der Kläger behauptet, dass die im September 2014 seitens der Beklagten zum Download bereit gehaltenen Quellcodes unvollständig seien: 70 Bei den Quellcodes der Produkte „M.-FHDL“, „P.“, „3HDS“, „3HDL“, „M.-DS (schwarz)“ und „M.-HDRTV“ fehle es an den „Scripts to control compilation and installation“. Bei den Quellcodes der Produkte „3HDS“ und „3HDL“ sei außerdem die enthaltene Kernel-Konfiguration nicht die, die zur Übersetzung der Firmware verwendet worden sei. Beim Produkt „M.-DS (schwarz)“ fehle darüber hinaus die Konfiguration des Kernels und die Quelltexte passten nicht zur angebotenen Firmware, da letztere „iptables“ in der Version 1.3.5, die Quelltexte jedoch die Version 1.4.0-rcl enthielten. 71 Bei dem Produkt „G.-35DSR“ seien die im Juni 2017 abrufbaren Quelltexte unvollständig, da es u.a. an den „Scripts to control compilation and installation“ fehle. 72 Es handele sich um schwere Verstöße. Außerdem verletzte die Beklagte mangels Anerkennung der Urheberschaft das Urheberpersönlichkeitsrecht des Klägers. Darüber hinaus trägt der Kläger vor, dass sich die Beklagte durch das Unterlassen der Überprüfung der Quelltexte im ganz erheblichen Umfang Zeit und Kosten erspart habe. 73 Der Kläger macht hinsichtlich der einzelnen Produkte folgende Vertragsstrafen geltend: „M.-FHDL“: € 5.100,00, „P.“: € 5.100,00, „3HDS“: € 7.500,00, „3HDL“: € 10.000,00, „M.-DS (schwarz)“: € 10.000,00, „B. HD Wi-Fi Edition“: € 7.500,00, „G.-35DSR“: € 7.500,00 und „M.-HDRTV“: € 5.100,00. 74 Der Kläger behauptet ferner, die Beklagte setzte auch bei anderen Geräten die Lizenzbestimmungen bis einschließlich Juni 2017 nicht hinreichend um. 75 Der Kläger beantragt, 76 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 57.800,- nebst jährlichen Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.11.2014 zu zahlen. 77 Die Beklagte beantragt, 78 die Klage abzuweisen. 79 Die Beklagte trägt vor, dass dem Kläger und dessen Prozessvertreter wegen der Äußerungen des anwaltlichen Vertreters in einem Telefongespräch mit dem Klägervertreter vor Unterzeichnung der UVE sehr genau bewusst gewesen sei, dass sich die Unterlassungsverpflichtungserklärung ausschließlich auf das Gerät „M.“ bezogen habe. 80 Außerdem hätten sich die Unterlassungsverpflichtungserklärungen der Beklagten lediglich allgemein auf die GPL und nicht auf die GPLv2 bezogen. 81 Die Beklagte trägt des Weiteren vor, dass die Rechte des Klägers wegen dessen eigener Verstöße gegen die Lizenzbedingungen „untergegangen“ seien, da er sich am 17.12.2014 und im Jahr 2015 seinerseits geweigert habe, den Quellcode herauszugeben. Die UVE vom 09.07.2014 sei zudem mit Schreiben vom 05.12.2014 wirksam angefochten worden. Die Beklagte habe sich über die mögliche Höhe der Vertragsstrafe und die Berechtigung des Klägers geirrt; letztere sei durch die Weigerung des Klägers zur Herausgabe des Quellcodes entfallen. 82 Außerdem sei bei den Geräten „P.“, „3HDS“, „3HDL“, „M.-DS (schwarz)“, „B. HD Wi-Fi Edition“, „G.-35DSR“ und „M.-HDRTV“ die Umsetzung der GPLv2 korrekt erfolgt. 83 Andere als die auf der Webseite der Beklagten angebotenen Quellcodes seien nicht beschaffbar, da entweder die Zulieferer nicht mehr existent seien oder von den Chipsatzherstellern auf Anfragen der Beklagten nicht reagiert worden sei. 84 Zumindest sei die Vertragsstrafe nach § 343 BGB herabzusetzen. Die Beklagte setzte jedenfalls mittlerweile die Vorgaben der GPLv2 „vorbildlich“ um. 85 Im Schriftsatz vom 09.11.2017 hat die Beklagte auch die Anfechtung der Unterlassungserklärung vom 19.10.2014 wegen Täuschung und Irrtums über den tatsächlich vom Kläger geforderten Umfang der Unterlassung und die Auslegung der GPLv2 erklärt. 86 Die Kammer hat mit Beschluss vom 26.10.2017 das schriftliche Verfahren angeordnet und als Termin, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, den 10.11.2017 bestimmt. 87 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 07.09.2016 Bezug genommen. Entscheidungsgründe

 88 Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

A. 89 Dem Kläger steht ein vertraglicher Anspruch aus der UVE vom 09.07.2014 wegen der Verletzung der darin enthaltenen Unterlassungsverpflichtung zu (I.), allerdings nur in Höhe von 15.000 Euro (II.). Der Kläger kann die Zahlung dieses Betrags an sich verlangen, obwohl er nicht Alleinurheber ist (III.).

I. 90 Der Kläger hat einen vertraglichen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe aus der UVE vom 09.07.2014 wegen der Verletzung der darin enthaltenen Unterlassungsverpflichtung. Da ihm ein vertraglicher Anspruch zusteht, kommt es auf die Frage der Miturheberschaft bei Open-Source-Projekten (vgl. insoweit LG Hamburg, Urteil vom 08.07.2016, Az. 310 O 89/15), auf die Frage der Anwendbarkeit deutschen Urheberrechts und auf die Frage der Einbeziehung der Lizenzbedingungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen (vgl. LG München I., MMR 2004, 693) vorliegend nicht an. 91 1. Die UVE vom 09.07.2014 ist hinreichend bestimmt. Zwar nimmt sie allgemein auf die „Lizenzbedingungen der GNU General Public Licence“ Bezug, ohne die konkrete Version zu nennen. Aus den Umständen der Abgabe und Annahme der UVE folgt aber, dass die GPL in der Version 2 gemeint war. Vorausgegangen war der UVE die Abmahnung des Klägers vom 20.05.2014 (Anlage K 3). Hierin wird ausdrücklich auf die GPLv2 Bezug genommen. In der Abmahnung heißt es, dass die streitgegenständliche Software, deren Nutzung in Produkten der Beklagten ohne Einhaltung der Lizenzbedingungen gerügt wird, unter der GPLv2 lizenziert worden sei. Entsprechend werden im Abmahnschreiben Verstöße gegen diese Version der Lizenzbedingungen aufgeführt. 92 2. Die Beklagte hat die UVE auch nicht wirksam angefochten. Es liegt bereits kein Anfechtungsgrund vor, sodass offenbleiben kann, ob die Anfechtung unverzüglich gem. § 121 BGB erfolgte. Weder hat sich die Beklagte bei Abgabe der UVE geirrt i.S.d. § 119 BGB, noch wurde sie durch den Kläger arglistig getäuscht i.S.d. § 123 BGB. 93 a. Nach § 119 Abs. 1 BGB kann derjenige, der bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. 94 aa. Ein hiernach relevanter Irrtum ist nicht darin zu erblicken, dass die Beklagte keine Erklärung abgeben wollte, wonach sie „für jedes einzelne vertriebene Gerät einen Verstoß gegen das Vertragsstrafeversprechen“ auslöse (Anfechtungsschreiben, Anlage K 9). Es liegt bereits kein Irrtum vor, weil der UVE ein solcher Erklärungsinhalt nicht zu entnehmen ist. Zwar ist die Rechtsfolge einer UVE – jedenfalls dann, wenn sie so weit gefasst formuliert ist wie die vorliegende –, dass nicht nur die Wiederholung der zuvor abgemahnten Verstöße erfasst ist, sondern auch kerngleiche Verstöße darunterfallen (s.u. 3. d.). Hieraus folgt aber nicht zwingend, dass bei Lizenzverstößen durch mehrere Produkte hinsichtlich jedes Produkts ein selbständiger Verstoß gegen die UVE vorliegt. Vielmehr können mehrere Verstöße als eine einheitliche Verletzung der UVE anzusehen sein (s.u. II. 1.). 95 bb. Soweit die Beklagte – nicht bereits im Anfechtungsschreiben vom 05.12.2014, sondern erst in der Klagerwiderung – geltend macht, sie habe sich über die „Berechtigung“ des Klägers geirrt, bezieht sie sich auf Vorgänge nach Abgabe der UVE, nämlich darauf, dass sich der Kläger – laut Vortrag der Beklagten – am 17.12.2014 und in 2015 seinerseits geweigert habe, den Quellcode herauszugeben. Worüber die Beklagte insoweit bei Abgabe der UVE geirrt haben sollte, ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht. 96 b. Auch eine arglistige Täuschung i.S.d. § 123 BGB liegt nicht vor. Von einer Täuschungshandlung ist bei Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums durch Vorspiegelung falscher oder durch Unterdrückung wahrer Tatsachen auszugehen (Wendtland, in: Bamberger/Roth/Hau/Poseck (Hrsg.), BeckOK BGB, 43. Ed. § 123 Rn. 7). Die Frage der Reichweite der UVE ist durch Auslegung zu ermitteln. Unabhängig davon, dass auch insoweit kein Irrtum vorliegt (s.o. a.), ist nicht erkennbar, über welche Tatsachen der Kläger vor oder bei Abgabe der UVE getäuscht haben sollte. Der Kläger hat auch nicht durch die Annahme der UVE konkludent erklärt, dass er sich seinerseits stets „GPLv2-konform“ verhalten werde. 97 3. Die Beklagte hat gegen die UVE verstoßen, da sie auf Unterseiten ihrer Webseite die Firmware von acht Produkten öffentlich zugänglich machte, in der – bei allen acht Produkten – die Software „Netwerk-Stack“ und – jedenfalls bei fünf Produkten – außerdem die Software „Netfilter“ enthalten war (a.), und sie dabei die Lizenzbedingungen der GPLv2 nicht erfüllte (b.). Sie handelte schuldhaft (c.). Die Verstöße gegen die GPLv2 fallen als kerngleiche Verstöße unter die UVE vom 09.07.2014 (d.). 98 a. Die Firmware der acht streitgegenständlichen Produkte enthielt bei allen Produkten die Software „Netwerk-Stack“ und bei den Produkten „3HDS“, „3HDL“, „M.-DS (schwarz)“, „G.-35DSR“ und „B. HD Wi-Fi Edition“ außerdem die Software „Netfilter“. Der entsprechenden Behauptung des Klägers ist die Beklagte nicht hinreichend entgegengetreten. Mangels substantiierten Bestreitens der klägerischen Behauptung gilt diese gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. 99 Die Substantiierungslast des Bestreitenden hängt davon ab, wie substantiiert der darlegungspflichtige Gegner vorgetragen hat. Die Reichweite der Pflicht zur Substantiierung ergibt sich aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag (vgl. von Selle, in: Vorwerk/Wolf (Hrsg.), BeckOK ZPO, 26. Ed., § 138 Rn. 18). Zudem setzt die Verpflichtung zu einem substantiierten Gegenvortrag voraus, dass ein solches Vorbringen der erklärungsbelasteten Partei möglich und zumutbar ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sich die behaupteten Umstände in ihrem Wahrnehmungsbereich verwirklicht haben (vgl. BGH, NJW-RR 2017, 842, Rn. 14). 100 aa. Der darlegungsbelastete Kläger hat in den Schriftsätzen vom 04.03.2016 und 11.07.2016 unter Bezugnahme auf die Anlagen K 116 ff. substantiiert dazu vorgetragen, wie er ermittelt habe, dass die Software der Beklagten der Geräte „M.-FHDL“, „P.“, „3HDS“, „3HDL“, „M.-DS (schwarz)“, „G.-35DSR“, „M.-HDRTV“ und „B. HD Wi-Fi Edition“ die Komponente „Netwerk-Stack“ und – in „3HDS“, „3HDL“, „M.-DS (schwarz)“, „G.-35DSR“ und „B. HD Wi-Fi Edition – die Komponente „Netfilter“ enthalte habe. Dies sei u.a. durch einen Abgleich von extrahierten Zeichenketten erfolgt. Der Kläger hat außerdem vorgetragen, dass bei Verwendung des L. Kernels die Nutzung des L. Kernel Netzwerk-Stacks zwingend sei, wenn es sich – wie bei den streitgegenständlichen Geräten – um netzwerkfähige Geräte handele. 101 bb. Die Beklagte hat sich demgegenüber auf ein einfaches Bestreiten zurückgezogen und sie hat trotz gerichtlicher Hinweise ihren entsprechenden Vortrag nicht substantiiert. Sie hat insbesondere nicht dazu vorgetragen, aus welchen Softwarekomponenten die jeweilige Firmware stattdessen bestehe. Ein solcher Vortrag wäre ihr aber möglich und zumutbar gewesen. Es handelt sich bei der Firmware um von ihr selbst angebotene Software, die sie ohne Weiteres hätte untersuchen können. Dass sie sich hierbei eines Privatsachverständigen hätte bedienen müssen, steht ihrer Substantiierungspflicht nicht entgegen. Kosten für die Inanspruchnahme eines Privatsachverständigen unterfallen dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch gem. § 91 Abs. 1 ZPO, wenn sie zur Rechtswahrnehmung oder Rechtsverteidigung erforderlich sind (vgl. OLG Saarbrücken, NJW 2017, 2919, Rn. 10 ff.). 102 cc. Soweit die Beklagte darüber hinaus bestreitet, dass es sich bei den seitens des Klägers vorgelegten Ausdrucken der Codes um solche aus den Quelltexten der Software handelt, die auf den Geräten der Beklagten genutzt wurden, ist auch dieses Bestreiten nicht hinreichend substantiiert. Ein pauschales Bestreiten der Beklagten ohne nähere Ausführungen zu der von ihr genutzten Software wird den Obliegenheiten der Beklagten nicht gerecht. 103 b. Die Beklage hat bei der Nutzung der streitgegenständlichen Software die Lizenzbedingungen der GPLv2 mit der Folge verletzt, dass sie zur Nutzung nicht berechtigt war (vgl. zur Rechtsfolge ebenso LG Frankfurt a. M.. Urteil vom 06.09.2006, Az. 2-06 0 224/06, BeckRS 2007, 16294; LG München I, GRUR-RR 2004, 350). 104 aa. Bei den Produkten „M.-FHDL“ und „P.“ hat die Beklagte gegen die Verpflichtung, allen Empfängern des Programms eine Kopie der Lizenz zukommen zu lassen, und gegen das Erfordernis eines Haftungsausschlusses, Ziffer 1 GPLv2, sowie gegen die Verpflichtung verstoßen, das Programm entweder zusammen mit dem vollständigen zugehörigen maschinenlesbaren Quelltext oder zusammen mit einem mindestens drei Jahre gültigen schriftlichen Angebot auszuliefern, jedem Dritten eine vollständige maschinenlesbare Kopie des Quelltextes zur Verfügung zu stellen, Ziffer 3 GPLv2. 105 (1) Die Beklagte hat bei den Produkten „M.-FHDL“ und „P.“ gegen die Verpflichtung verstoßen, allen Empfängern des Programms eine Kopie der Lizenz zukommen zu lassen, Ziffer 1 GPLv2. 106 (a) Die Formulierung „give any other recipients of the Program a copy of this License along with the Program“ (in der deutschen inoffiziellen Fassung „allen anderen Empfängern des Programms zusammen mit dem Programm eine Kopie dieser Lizenz zukommen lassen“) in Ziffer 1 der GPLv2 ist dahin gehend auszulegen, dass bei einem Angebot des Programms zum Download im Internet der vollständige Lizenztext entweder auf der Seite wiedergegeben sein muss, auf der das Programm zum Download angeboten wird, oder vom Angebot des Programms aus unmittelbar erreichbar, leicht erkennbar und ständig verfügbar zu halten ist. Diesen Anforderungen kann der Anbieter durch einen Link auf eine Seite, die den Lizenztext enthält, oder einen Link zum Download der Lizenz gerecht werden, sofern sich dieser Link in direkter räumlicher Nähe zum Angebot des Programms befindet und entweder als Link auf die Lizenzbedingung gekennzeichnet oder als ein Link, der zu den Lizenzbedingungen führt, erkennbar ist. Letzteres ist auch dann der Fall, wenn der Link zu einem Benutzerhandbuch führt, da der Nutzer in einem solchen Benutzerhandbuch üblicherweise auch die Bedingungen der Nutzung erwartet. 107 (b) Der Lizenztext muss vollständig wiedergegeben werden. Hierzu gehören auch die Präambel und die Hinweise „How to Apply These Terms to Your New Programs“, in der deutschen inoffiziellen Fassung: „Wie Sie diese Bedingungen auf Ihre eigenen, neuen Programme anwenden können“. Zwar stehen diese hinter der Zwischenüberschrift „End of Terms and Conditions“. Die Gesamtüberschrift „GNU General Public License“ bezieht sich aber auf das gesamte Dokument, das aus der Prääambel, den „Terms and Conditions for Copying, Distribution and Modification“ und den Hinweisen „How to Apply These Terms to Your New Programs“ besteht. Nach § 1 GPLv2 sind nicht lediglich die „Terms and Conditions“ bereitzustellen, sondern es ist den Empfängern eine „copy of this License“ zukommen zu lassen. 108 (c) Diesen Anforderungen ist die Beklagte nicht gerecht geworden. Sie hat die GPLv2 nur auf einer allgemeinen Seite veröffentlicht, ohne dass von der Unterseite mit der Firmware der Produkte „M.-FHDL“ und „P.“ darauf verlinkt wurde. Zudem fehlen in den auf der allgemeinen Seite veröffentlichten Lizenzbestimmungen die Hinweise „How to Apply These Terms to Your New Programs“. 109 (d) Dass die Unterseite, von der aus die Firmware heruntergeladen werden kann, keinen direkten Hinweis auf die GPL aufweist, stellt hingegen keinen weiteren Verstoß gegen die GPLv2 dar, da sich ein solcher Hinweis im Handbuch befindet, das von derselben Unterseite aus abrufbar ist. Nach den Hinweisen zur Anwendung der Bedingungen ist zum Programm ein Vermerk hinzuzufügen, der auch den Hinweis auf die GPL enthält. Dass dies nicht auch im Handbuch geschehen kann, ergibt sich hieraus nicht. Zwar heißt es in den Hinweisen, dass es am sichersten sei, den Vermerk an den Anfang einer jeden Quelldatei zu stellen. Zwingend ist dies nach der GPLv2 aber nicht. 110 Dass sich der Hinweis in den Handbüchern auf die auf den Geräten verwendete Software bezieht, ist unschädlich, da es sich bei der zum Download angebotenen Software für den Nutzer erkennbar um Firmware zu den von der Beklagten angebotenen Produkte handelt. 111 (2) Ein weiterer Verstoß gegen Ziffer 1 GPLv2 besteht darin, dass es an einem Haftungsausschluss („disclaimer of warranty“) fehlt. Dieser „disclaimer“ wird in den Hinweisen am Ende der Lizenz näher erläutert. Die Hinweise enthalten auch eine Formulierung eines solchen „disclaimer“. 112 (3) Die Beklagte hat bei den Produkten „M.-FHDL“ und „P.“ außerdem gegen die Verpflichtung verstoßen, ihr Programm entweder zusammen mit dem vollständigen zugehörigen maschinenlesbaren Quelltext oder zusammen mit einem mindestens drei Jahre gültigen schriftlichen Angebot auszuliefern, jedem Dritten eine vollständige maschinenlesbare Kopie des Quelltextes zur Verfügung zu stellen (sog. „written offer“), Ziffer 3 a) und b) GPLv2. 113 (a) Der Begriff „accompany“ (in der deutschen inoffiziellen Fassung “zusammen mit“) in Ziffer. 3 der GPLv2 ist dahingehend auszulegen, dass bei einem Angebot des Objektcodes eines unter die Lizenz fallenden Programms im Internet der Quellcode (Ziffer 3a) bzw. das schriftliche Angebot des Zurverfügungstellens des Quellcodes (Ziffer 3b) vom Angebot des Objektcodes aus unmittelbar erreichbar, leicht erkennbar und ständig verfügbar zu halten ist. Diesen Anforderungen kann der Anbieter durch einen Link zum Download des Quellcodes bzw. des schriftlichen Angebots des Zurverfügungstellens des Quellcodes oder einen Link auf eine Seite, von der aus der Quellcode leicht erkennbar heruntergeladen werden kann (zwei „Klicks“) oder auf der sich leicht erkennbar das schriftliche Angebot des Zurverfügungstellens des Quellcodes befindet, gerecht werden, sofern sich dieser Link in direkter räumlicher Nähe zum Angebot des Objektcodes befindet. 114 (b) Diesen Anforderungen an die Platzierung des Quellcodes wird die Beklagte bei den Produkten „M.-FHDL“ und „P. nicht gerecht. Der Quellcode wird auf einer Extraseite zum Download angeboten, auf der die Quellcodes der Firmware der verschiedenen Produkte der Beklagte gesammelt bereitgehalten werden, die aber von den einzelnen, die Firmware enthaltenen Produktseiten aus nicht verlinkt ist. Ein – alternativ mögliches – schriftliches Angebot zur Zurverfügungstellung des Quellcodes („written offer“) ist auch nicht vorhanden. 115 (c) Außerdem ist der zum Download angebotene Quellcode unvollständig, da die „Scripts to control compilation and installation“ fehlen, die nach Ziffer 3 GPLv2 erforderlich sind („For an executable work, complete source code means all the source code for all modules it contains, plus any associated interface definition files, plus the scripts used to control compilation and installation of the executable.”). Der entsprechenden klägerischen Behauptung ist die Beklagte nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten. 116 Die Beklagte trifft die Darlegungslast dafür, dass sie zur Nutzung der Software berechtigt ist. Dazu gehört auch die Darlegung der Tatsachen, aus denen folgt, dass die Lizenzbedingungen eingehalten wurden. Diese Darlegungslast hat die Beklagte vorliegend nicht erfüllt. Sie hat nur pauschal behauptet, sie erfülle die Lizenzvorgaben, ohne auf die konkreten, vom Kläger behaupteten Fehler im Quellcode einzugehen. 117 bb. Auch bei den Produkten „3HDS“ und „3HDL“ hat die Beklagte gegen die Verpflichtungen aus Ziffer 1 GPLv2 und aus Ziffer 3 GPLv2 verstoßen. 118 (1) Zwar enthält das Handbuch, das von derselben Unterseite wie die Firmware abgerufen werden kann (s.o. aa. (1) (a))), die GPLv2. Diese ist aber unvollständig, da die Hinweise „How to Apply These Terms to Your New Programs“ fehlen. 119 (2) Außerdem ist der auf der allgemeinen Seite (s.o. aa. (3)) angebotene Quellcode fehlerhaft, weil es an den „Scripts to control compilation and installation“ fehlt und die enthaltene Kernel-Konfiguration nicht die ist, die zur Übersetzung der Firmware verwendet wurde. Auch insoweit ist die pauschale Behauptung der Beklagten, sie erfülle die Lizenzbedingungen, unbeachtlich (s.o. aa. (3) (c)). 120 (3) Auch das Angebot zur Zurverfügungstellung des Quellcodes im Handbuch entspricht nicht der GPLv2. Es lautet: 121 „This product contains Free Software which is licensed under the GNU General Public License. After you purchase this product, you may procure, modify or distribute the source code of the GPL/LGPL software that is used in this product. 122 If you contact our Support Center, we will provide you with a CD-ROM of the source code that is used, charging only the actual expensed involved. However, please be Side that we can not provide guarantee with the source code, and there is also no technical support for the source code from us.” 123 Das Angebot zur Zurverfügungstellung des Quellcodes wird auf die Käufer des Produkts beschränkt. Zwar enthält der Satz, der mit „If you contact“ beginnt, keine Bedingung für eine Übersendung des Quellcodes. Allerdings steht er im Anschluss an den Satz, der mit den Worten „After you purchase this product” beginnt. Da es in diesem Satz u.a. heißt, dass sich der Nutzer nach einem Kauf des Produkts den Quellcode besorgen (“procure”) kann, wird der Eindruck erweckt, der Quellcode könne nur vom Käufer des Produkts angefordert werden. Dies steht im Widerspruch zu Ziffer 3 GPLv2, wonach das Angebot darauf gerichtet sein muss, jedem Dritten (“any third party”) eine Kopie des Quelltextes zur Verfügung zu stellen. 124 (4) Nicht zu beanstanden ist hingegen, dass in dem Angebot zur Zurverfügungstellung des Quellcodes nicht aufgeführt ist, dass es für drei Jahre gültig ist. In Ziffer 3 (2) GPLv2 heißt es: “Accompany it with a written offer, valid for at least three years […]”. Es wird aus dieser Formulierung nicht hinreichend deutlich, dass das Angebot nicht nur für drei Jahre aufrecht erhalten werden muss, sondern dass hierauf auch ausdrücklich im Angebot hingewiesen werden muss. Unklarheiten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen – um solche handelt es sich vorliegend (vgl. OLG Köln, NJW 2015, 789, 791) – gehen zu Lasten des Verwenders, § 305c Abs. 2 BGB. Dies gilt auch im Verhältnis zu Unternehmen (Basedow, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl., § 305c Rn. 1). 125 cc. Bei dem Produkt „M.-DS (schwarz)“ hat die Beklagte gegen die Verpflichtung aus Ziffer 1 GPLv2 verstoßen, weil der – unvollständige – Lizenztext auf einer von der Seite mit der Firmware aus nicht verlinkten Seite öffentlich zugänglich gemacht wurde. 126 Der auf einer ebenfalls nicht verlinkten Seite bereit gehaltene Quellcode entspricht nicht Ziffer 3 a) GPLv2, weil es an den „Scripts to control compilation and installation“ sowie der Konfiguration des Kernels fehlte. Das entsprechende Bestreiten der Beklagten ist unbeachtlich (s.o. aa. (3) (c)). Auf die falsche Version der Komponente „iptables“ im Quellcode kommt es hingegen nicht an, da die Nutzung dieser Komponente von der UVE vom 09.07.2014 nicht umfasst ist. 127 Das schriftliche Angebot zur Zurverfügungstellung des Quelltextes und der Haftungsausschluss im Handbuch sind hingegen nicht zu beanstanden. Dass die entsprechenden Hinweise mit „This product contains …“ eingeleitet werden, steht der GPLv2-Konformität nicht entgegen. Für den Nutzer ist ohne weiteres erkennbar, dass es sich bei der zum Download angebotenen Software um Firmware handelt, die in den Produkten der Beklagten verwendet wird, und dass die auf das Produkt bezogenen Hinweise auch für die Firmware gelten. 128 dd. Bei dem Produkt „B. HD Wi-Fi Edition“ hat die Beklagte gegen die Verpflichtung aus Ziffer 1 GPLv2 verstoßen, weil der – unvollständige – Lizenztext auf einer von der Seite mit der Firmware aus nicht verlinkten Seite öffentlich zugänglich gemacht wurde. 129 Das schriftliche Angebot zur Zurverfügungstellung des Quelltextes und der Haftungsausschluss im Handbuch sind hingegen nicht zu beanstanden (s.o. cc.). 130 ee. Mit dem öffentlichen Zugänglichmachen der Firmware des Produkts „G.-35DSR“ hat die Beklagte gegen Ziffer 1 und Ziffer 3 GPLv2 verstoßen. 131 (1) Der – unvollständige – Lizenztext wurde nur auf einer von der Seite mit der Firmware aus nicht verlinkten Seite öffentlich zugänglich gemacht. 132 (2) Ein weiterer Verstoß gegen Ziffer 1 GPLv2 besteht darin, dass es an einem „disclaimer of warranty“ fehlt. 133 (3) Der Quellcode wird auf einer Extraseite zum Download angeboten, die von der die Firmware enthaltenden Produktseite aus nicht verlinkt ist. Auch an einem – alternativen – schriftlichen Angebot zur Zurverfügungstellung des Quellcodes fehlt es, Ziffer 3 GPLv2. 134 ff. Mit dem öffentlichen Zugänglichmachen der Firmware des Produkts „M.-HDRTV“ hat die Beklagte gegen Ziffer 1 und Ziffer 3 GPLv2 verstoßen. 135 (1) Die Beklagte hat gegen Ziffer 1 GPLv2 verstoßen, da es an einem „disclaimer of warranty“ fehlt. 136 (2) Die Platzierung des Quellcodes auf einer Extraseite, die von der Seite mit der Firmware aus nicht verlinkt wird, entspricht nicht den Vorgaben der Ziffer 3 GPLv2. Außerdem ist er unvollständig, weil es an den „Scripts to control compilation and installation“ fehlte. Das entsprechende Bestreiten der Beklagten ist unbeachtlich (s.o. aa. (3) (c)). Ein schriftliches Angebot zur Zurverfügungstellung des Quellcodes ist im zum Download bereitgehaltenen Handbuch nicht enthalten. 137 c. Die Verstöße erfolgten schuldhaft i.S.d. § 276 BGB. Die Beklagte hätte bei sorgfältiger Überprüfung der Firmware feststellen können, dass die streitgegenständlichen Softwarekomponenten darin verwendet werden und dass die Lizenzbedingungen nicht erfüllt waren. Schwierigkeiten bei der Beschaffung der Quellcodes können sie insoweit nicht entlasten. 138 d. Die unter b. aufgeführten Verstöße gegen die GPLv2 fallen unter die UVE vom 09.07.2014 Zwar wurde die UVE nach der Abmahnung vom 20.05.2014 abgegeben, die sich auf die Nutzung der streitgegenständlichen Software in der Firmware der Produkte „B. HD Wi-Fi Edition“ und „M.“ bezieht. Das aus der UVE folgende Verbot, die streitgegenständliche Software öffentlich zugänglich zu machen, ohne durch die Lizenzbedingungen der GNU General Public Licence oder anderweitig hierzu berechtigt zu sein, umfasst auch aber auch kerngleiche Verstöße. 139 aa. Ansprüche auf Unterlassung können über die konkrete Verletzungshandlung hinaus für Handlungen gegeben sein, in denen das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt. Dies hat seinen Grund darin, dass eine Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform, sondern für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen begründet (vgl. BGH, GRUR 2013, 1235, Rn. 18 – Restwertbörse II; BGH, GRUR 2014, 706 – Reichweite des Unterlassungsgebots). 140 Dies gilt auch für Ansprüche aus Unterlassungsverpflichtungserklärungen. Das OLG Köln hat in seinem Urteil vom 24.05.2017, Az. 6 U 161/16, BeckRS 2017, 113446, Rn. 35 ausgeführt: 141 „Zweck eines Unterlassungsvertrages ist es regelmäßig, nach einer Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr durch eine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungsverpflichtung auszuräumen und damit die Einleitung oder Fortsetzung eines gerichtlichen Verfahrens entbehrlich zu machen. Die Vermutung der Wiederholungsgefahr gilt jedoch nicht allein für die genau identische Verletzungsform, sondern umfasst auch alle im Kern gleichartigen Verletzungsformen. Der regelmäßig anzunehmende Zweck eines Unterlassungsvertrages spricht deshalb erfahrungsgemäß dafür, dass die Vertragsparteien durch ihn auch im Kern gleichartige Verletzungsformen erfassen wollten. Zwingend ist dies aber nicht. Die Auslegung des Unterlassungsvertrages kann auch ergeben, dass dieser bewusst eng auf die bezeichnete konkrete Verletzungsform bezogen ist (vgl. BGH, GRUR 1997, 931 – Sekundenschnell […]). Eine besonders eng am Wortlaut orientierte Auslegung des Unterlassungsversprechens kann geboten sein, wenn im Verhältnis zur Bedeutung der Sache eine besonders hohe Vertragsstrafe vereinbart wurde (vgl. BGH, Urteil vom 13.02.2003, I ZR 281/01, GRUR 2003, 545 – Hotelfoto). Dies gilt nicht, wenn sich der Versprechende zur Zahlung einer vom Kläger nach billigem Ermessen festzusetzenden Vertragsstrafe verpflichtet hat, die im Streitfall auf ihre Angemessenheit zu überprüfen ist (vgl. BGH, GRUR 2015, 258 – CT-Paradies).“ 142 Dem schließt sich die Kammer an. Vorliegend ist der Wortlaut der Unterlassungsverpflichtungserklärung weit gefasst. Eine Beschränkung auf bestimmte Geräte ist ihm nicht zu entnehmen. Auch wurde keine konkrete Vertragsstrafe vereinbart, sondern das Vertragsstrafeversprechen nach dem neuen Hamburger Brauch formuliert. 143 bb. Eine Auslegung, wonach die UVE auf die Verwendung der streitgegenständlichen Software in der Firmware des Produkts „M.“ beschränkt ist, folgt auch nicht aus den Begleitumständen. 144 Die Auslegung eines Unterlassungsvertrages richtet sich nach den allgemeinen für die Vertragsauslegung geltenden Regeln (BGH, NJW 2014, 2180, Rn. 28). Maßgebend ist demnach der wirkliche Wille der Vertragsparteien, bei dessen Ermittlung neben dem Erklärungswortlaut die beiderseits bekannten Umstände wie insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, deren Zweck sowie die Interessenlage der Vertragsparteien heranzuziehen sind (BGH, NJW 2015, 1246 Rn. 9). 145 (1) Die für die Auslegung maßgeblichen Begleitumstände sind auch dann heranzuziehen, wenn diese im Text der Urkunde keinen Ausdruck gefunden haben (Wendtland, in: Bamberger/Roth/Hau/Poseck (Hrsg.), BeckOK BGB, 43. Ed., § 133 Rn. 26). Zwar dürfen bei formbedürftigen Willenserklärungen außerhalb der Urkunde liegende Umstände nur berücksichtigt werden, wenn der einschlägige rechtsgeschäftliche Wille der Parteien in der formgerechten Urkunde einen wenn auch nur unvollkommenen oder andeutungsweisen Ausdruck gefunden hat (BGH, NJW 1983, 1610, 1611), wobei die Grenze bei der Berücksichtigung dieser Umstände erst dort überschritten ist, wo der beurkundete Text die Richtung des rechtsgeschäftlichen Willens nicht einmal dem Grunde nach erkennen lässt (BGH, NJW-RR 2010, 821). 146 Die UVE vom 09.07.2014 war aber nicht formbedürftig. Eine Unterlassungsverpflichtungserklärung bedarf als abstraktes Schuldversprechen bzw. -anerkenntnis grundsätzlich der Schriftform gem. §§ 126, 780, 781 BGB (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 13.12.2012, Az. 4 U 107/12, BeckRS 2013, 05764; Bornkamm, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 12 Rn. 1.155). Jedoch entfällt vorliegend das Schriftformerfordernis nach § 350 HGB. Nach § 350 HGB finden auf ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis, sofern das Versprechen oder das Anerkenntnis auf der Seite des Schuldners ein Handelsgeschäft ist, die Formvorschriften der §§ 780, 781 S. 1 und 2 BGB keine Anwendung. Für die Beklagte handelte es sich bei der Unterlassungsverpflichtungserklärung um ein Handelsgeschäft i.S.d. §§ 343, 344 HGB, da die Erklärung der Beseitigung der Wiederholungsgefahr und damit als Schutz gegen eine gerichtliche Inanspruchnahme dem Interesse des Handelsgewerbes diente. 147 (2) Zu den für die Auslegung maßgeblichen Begleitumständen gehört sowohl der Inhalt geführter Vorverhandlungen als auch das spätere Verhalten der Beteiligten (vgl. Wendtland, in: Bamberger/Roth/Hau/Poseck (Hrsg.), BeckOK BGB, 43. Ed., § 133 Rn. 25 m.w.N.). 148 Zwar wies der anwaltliche Vertreter der Beklagten in einem Telefongespräch mit dem Klägervertreter darauf hin, dass die Beklagte nicht in der Lage sei, bei den von ihr vertriebenen Geräten zu überprüfen, ob sich in den Programmen freie Programme befänden und entsprechende Lizenzhinweise erforderlich seien, und dass eine Erklärung daher ausschließlich für das Gerät „M.-DS“ abgegeben werden könne. 149 Bei einer Gesamtbetrachtung folgt aber aus den Begleitumständen der Abgabe der UVE vom 09.07.2014 keine Beschränkung auf die Firmware des Produkts „M.-DS“. 150 Das einseitige Bekunden eines Beschränkungsinteresses im Vorfeld der Abgabe einer Willenserklärung führt noch nicht zu einer Verständigung der Parteien auf eine entsprechende Beschränkung. Zumindest muss die andere Partei die letztlich abgegebene Willenserklärung im selben Sinne verstanden haben (vgl. BGH NJW 1984, 721). 151 Angesichts dessen, dass die UVE, die die Beklagte am 09.07.2014 selbst und nicht über ihren anwaltlichen Vertreter an den Klägervertreter übersandte (Anschreiben in Anlage K 3), keinerlei Bezugnahme zu dem Produkt „M.-DS“ enthält, konnte der Kläger als Empfänger der Erklärung diese nur dahingehend verstehen, dass die Beklagte nunmehr ihren Beschränkungswunsch aufgegeben habe. 152 Hierfür spricht auch deutlich, dass sich in der Kommunikation, die die Beklagte nach Abgabe der UVE mit dem Kläger geführt hat, kein Anhaltspunkt dafür findet, dass die Beklagte der UVE das Verständnis zugrunde legte, dass sie auf ein Gerät beschränkt sei. Vielmehr hat sie in ihrem Schreiben vom 05.12.2014 die Auffassung geäußert, dass es sich bei Verstößen bei mehreren Geräten „insgesamt um eine [sic!] zusammenhängenden Verstoß handeln würde und nicht bei jedem Gerät ein Einzelverstoß vorliegt.“ (Anlage K 9). Eine solche Argumentation ergäbe keinen Sinn, wenn die Beklagte davon ausgegangen wäre, dass ohnehin nur Verstöße im Zusammenhang mit dem Produkt „M.-DS“ unter die UVE fielen. 153 Schließlich spricht gegen eine Beschränkung auf das Produkt „M.-DS“, dass die Abmahnung, die der UVE vorausging, neben diesem Produkt sich auch auf das Produkt „B. HD Wi-Fi Edition“ bezog, bei dem laut Abmahnschreiben jegliche Bezugnahme auf die GPLv2 gefehlt hatte. 154 cc. Die unter b. aufgeführten Verstöße sind als kerngleich mit den mit Schreiben vom 20.05.2014 abgemahnten Verstößen anzusehen. Vorliegend besteht das Charakteristische der abgemahnten Verstöße darin, dass die Beklagte Firmware öffentlich zugänglich gemacht hatte, die die Software „L. Kernel Netzwerk-Stack“ und „Netfilter“ enthielt, eine entsprechende Lizenz aber nach Ziffer 4 GPLv2 nicht bestand, da die Lizenzbedingungen nicht erfüllt waren. Werden diese konkreten Softwarekomponenten im Rahmen von Firmware anderer Produkte der Beklagten bei gleichzeitigem Verstoß gegen die GPLv2 öffentlich zugänglich gemacht, liegt ein kerngleicher Verstoß vor: Es handelt sich um dieselben Schutzrechte (die Software „L. Kernel Netzwerk-Stack“ und „Netfilter“ als Computerprogramme i.S.d. § 69a UrhG) und dieselbe Nutzungsart (öffentliches Zugänglichmachen). Auch der Grund der fehlenden Berechtigung – Verstoß gegen die GPLv2 – ist derselbe. Dass es sich zum Teil um Verstöße gegen unterschiedliche Bedingungen der GPLv2 handelt, lässt das Charakteristische der Verstöße, die Anlass für die UVE waren, nicht entfallen.

II. 155 Der Vertragsstrafenanspruch besteht aber nur in Höhe von 15.000 Euro, da von zwei Verletzungen der UVE auszugehen ist (1.), für die Vertragsstrafen von 5.000 Euro und 10.000 Euro angemessen sind (2.). 156 1. Entgegen der Ansicht des Klägers, der bei der Festsetzung der Vertragsstrafen von acht einzelnen Verletzungshandlungen ausgegangen ist, ist eine Vertragsstrafe vorliegend nur in zwei Fällen verwirkt. 157 a. Die UVE vom 09.07.2014 ist dahingehend auszulegen, dass Verstöße, die auf einem einheitlichen Entschluss beruhen, nur als eine Verletzungshandlung anzusehen sind. 158 Der Bundesgerichtshof hat hinsichtlich der Auslegung, welchen Inhalt das Versprechen einer Vertragsstrafe „für jeden Fall der Zuwiderhandlung” hat, ausgeführt: 159 „Wenn – wie im konkreten Fall – kein eindeutiger Vertragswille ermittelt werden kann und der Wortlaut auslegungsbedürftig ist, kommt es in erster Linie auf den objektiv erkennbaren Erklärungsinhalt des Unterlassungsversprechens an […]. 160 Die danach gegebene Notwendigkeit, mangels besonderer ausdrücklicher Abreden eine Vertragsauslegung im Einzelfall vorzunehmen, ändert jedoch nichts daran, dass die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Weise mehrfache Verstöße gegen die Unterlassungsverpflichtung zu einer rechtlichen Einheit zusammenzufassen sind, wegen des typischen Charakters von Unterlassungsverträgen regelmäßig nach denselben Grundsätzen zu beurteilen sein wird. Dabei können auch Rechtsgedanken, wie sie bisher unter Berufung auf einen Rechtsbegriff des Fortsetzungszusammenhangs angewandt worden sind, Bedeutung gewinnen. Der Umstand, dass die bei der Auslegung zu berücksichtigenden Gesichtspunkte im Einzelfall ein unterschiedliches Gewicht haben und deshalb gegebenenfalls auch zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können, verdeutlicht aber, dass es jeweils nicht um die Anwendung von allgemein geltenden Rechtsgrundsätzen über die Zusammenfassung von Einzelhandlungen zu rechtlichen Einheiten geht, sondern um die Auslegung des konkreten Vertrages. 161 Die Auslegung wird von Sinn und Zweck einer durch ein Vertragsstrafeversprechen gesicherten Unterlassungsverpflichtung auszugehen haben. Aus der Sicht des Schuldners, der eine solche Vertragsverpflichtung eingeht, hat sie vor allem den Zweck sicherzustellen, dass für Handlungen, die von der Unterlassungsverpflichtung erfasst werden, weder eine Wiederholungsgefahr noch eine Erstbegehungsgefahr besteht […]. Aus der Sicht des Gläubigers geht es – wie für den Schuldner offensichtlich ist – um die Sicherung seines als schutzwürdig angesehenen Einzelinteresses gegen Zuwiderhandlungen, und zwar auch gegen solche, die durch die Erfüllungsgehilfen des Schuldners und ohne dessen persönliches Verschulden begangen werden […]. 162 Es wird deshalb im Allgemeinen dem Interesse weder des Gläubigers noch des Schuldners entsprechen, durch die Unterlassungsverpflichtung schlechter als durch ein entsprechendes Urteil gestellt zu werden. Es kommt hinzu, dass das Vertragsstrafeversprechen je nach den Verhältnissen des Falles auch den Zweck haben kann, dem Gläubiger im Verletzungsfall eine einfache Möglichkeit zu eröffnen, Schadensersatz zu erhalten […]. 163 Nach dem Grundsatz der beiderseits interessengerechten Auslegung sind diese Gesichtspunkte maßgeblich mit abzuwägen. Dabei wird sich regelmäßig ergeben, dass nach Sinn und Zweck des Unterlassungsvertrages die Vertragsstrafe auch in Fällen, in denen nicht ohnehin von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen ist […] nicht für jede einzelne Tat verwirkt ist. Vielmehr werden einzelne Taten, soweit sie sich nach dem objektiven Erklärungsinhalt des konkreten Vertrages als rechtliche Einheit darstellen, jeweils als eine einzige Zuwiderhandlung zu behandeln sein. Die ausnahmslose Verwirkung weiterer Vertragsstrafen für jeden Einzelakt wird in aller Regel von den Vertragsparteien nicht gewollt sein. Die sonst mögliche Folge einer Aufsummierung von Vertragsstrafen wäre mit dem Gerechtigkeitsgedanken im Allgemeinen nicht zu vereinbaren, wenn ihr nicht ein entsprechendes Sicherungsbedürfnis des Gläubigers gegenübersteht oder die Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass dem Gläubiger durch die zu unterlassenden Taten ein entsprechend hoher Schaden entstehen könnte […]“ (BGH, GRUR 2001, 758, 759 f.- Trainingsvertrag; vgl. auch BGH, GRUR 2015, 258, Rn. 76 – CT-Paradies). 164 Für die Beurteilung, ob eine einheitliche Verletzung vorliegt, ist darauf abzustellen, ob die Verstöße auf einem einheitlichen Entschluss beruhen (vgl. BGH, GRUR 2017, 823, Rn. 38 – Luftentfeuchter). 165 Ob diese Grundsätze auch dann gelten, wenn der Unterlassungsschuldner vorsätzlich und nicht nur fahrlässig gegen die UVE verstößt, kann vorliegend offen bleiben. Für einen vorsätzlichen Verstoß gibt es keine Anhaltspunkte. Die Beklagte hat die im Abmahnschreiben gerügten Verstöße gegen die Lizenzbedingungen (Fehlen jeglicher Hinweise auf die GPLv2 beim Produkt „B. HD Wi-Fi Edition“, unzureichende Formulierung des Angebots der Zurverfügungstellung des Quelltextes und unzureichender Haftungsausschluss beim Produkt „M.-DS“) abgestellt, dabei aber zum einen übersehen, dass sowohl bei den betroffenen als auch bei anderen Produkten weitere, anders gelagerte Verstöße gegen die Lizenzbestimmungen vorliegen, und zum anderen, dass die beim Produkt „M.-DS“ gerügten Verstöße auch bei anderen Produkten gegeben sind. Dass die fehlende Einhaltung der Lizenzbedingungen beim Produkt „3HDL“ bereits Gegenstand des Verfahrens 308 O 10/13 war, führt nicht dazu, die Verstöße als vorsätzlich anzusehen. Im Verfahren 308 O 10/13 ging es um eine UVE, die die Beklagte gegenüber einem anderen Unterlassungsgläubiger abgegeben hatte. Der Verstoß, der im Verfahren 308 O 10/13 zu einer Vertragsstrafe führte, betraf zudem in erster Line das Fehlen der Komponente “iptables” im Quellcode. Dieser Fehler unterscheidet sich von den im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Verstößen gegen die Lizenzbedingungen. Die Komponente „iptables“ ist von der UVE vom 09.07.2014 nicht erfasst. 166 b. Nach diesen Grundsätzen ist von zwei Verletzungshandlungen auszugehen: 167 Zum einen wurden zwar die bei den Produkten „B. HD Wi-Fi Edition“ und „M.-DS“ in der Abmahnung gerügten Verstöße gegen die Lizenzbestimmungen abgestellt – durch Links auf die Handbücher, die Hinweise auf die GPLv2 sowie ein nunmehr korrektes Angebot zur Zurverfügungstellung des Quellcodes und einen korrekten Haftungsausschluss enthielten –, aber es wurden weitere Verstöße gegen die Lizenzbedingungen nicht behoben, die in der Abmahnung nicht ausdrücklich aufgeführt worden waren: Dies betrifft die fehlerhafte Platzierung der – zudem unvollständigen – Lizenzbedingungen auf einer Extra-Seite, die nicht von den Produktseiten aus verlinkt wurde, und – im Fall von „M.-DS (schwarz)“ – die Unvollständigkeit des auf der Extraseite (Anlage K 19) zur Verfügung gestellten Quellcodes. Zum anderen wurden bei sechs weiteren Produkten Mängel bei der Erfüllung der Lizenzbedingungen nicht behoben. 168 In beiden Fällen bestanden die Verletzungen darin, dass Verstöße gegen die Lizenzbedingungen nicht abgestellt wurden, die bereits vor Abgabe der UVE vorgelegen hatten. Aus der Anlage K 19 folgt, dass die Quellcodes zu den acht streitgegenständlichen Produkten bereits aus dem Jahr 2012 stammen. Es ist auch kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass die Firmware und – im Fall der sechs anderen Produkte – die Handbücher erst nach der Abgabe der UVE vom 09.07.2014 auf der Webseite der Beklagte eingestellt wurden. 169 Sowohl das Nichtabstellen der weiteren, in der Abmahnung vom 20.05.2014 nicht ausdrücklich gerügten Fehler bei den Produkten „M.-DS (schwarz)“ und „B. HD Wi-Fi Edition“ als auch das Nichtabstellen der Verstöße gegen die GPLv2 bei den anderen sechs Produkten beruhen jeweils auf einheitlichen Überlegungen der Beklagten: 170 Im Fall der Produkte „M.-DS (schwarz)“ und „B. HD Wi-Fi Edition“ hat sich die Beklagte auf die Behebung der in der Abmahnung ausdrücklich aufgeführten Mängel beschränkt – entweder weil sie nicht geprüft hat, ob bei diesen Produkten weitere Verstöße gegen die Lizenzbedingungen vorliegen, oder weil sie davon ausging, dass die von ihr ergriffenen Maßnahmen ausreichen, um die GPLv2 umzusetzen. 171 Bezüglich der anderen sechs Produkte liegt die Verletzung der UVE darin, dass die Beklagte jedenfalls bis zum Oktober 2014 die Abmahnung und die UVE nicht zum Anlass genommen hat, ihr Firmware-Angebot einer vollständigen Prüfung in Bezug auf die übrigen Produkte zu unterziehen. Soweit fehlerhafte Umsetzungen der GPLv2 auch nach der Überprüfung im Oktober 2014 noch vorhanden waren, bleibt es dabei, dass bereits bestehende Fehler nicht abgestellt wurden, sodass der Fortsetzungszusammenhang nicht unterbrochen wurde. 172 Es ist hingegen nicht nur von einer Verletzung der UVE auszugehen, da die Entscheidung, bei den Produkten „B. HD Wi-Fi Edition“ und „M.-DS“ nur die ausdrücklich in der Abmahnung genannten Punkte zu ändern, und die Entscheidung, nicht auch bei allen anderen Produkten zu prüfen, ob die Lizenzbedingungen eingehalten werden, nicht als auf einem einheitlichen Entschluss beruhend anzusehen sind. 173 2. Für die zwei Verletzungshandlungen sind Vertragsstrafen von 5.000 Euro und 10.000 Euro angemessen. 174 a. Die Einzelvertragsstrafen und die daraus folgende Gesamtvertragsstrafe, die vom Kläger aufgrund seiner Annahme, dass acht Verletzungshandlungen vorlägen, auf 57.800,00 € festgesetzt wurde, erachtet die Kammer als unbillig im Sinne des § 315 BGB. 175 aa. Hat ein Unterlassungsgläubiger nach der von dem Unterlassungsschuldner abgegebenen Unterlassungserklärung das Recht, im Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht die Höhe der Vertragsstrafe nach sog. neuem Hamburger Brauch nach seinem billigen Ermessen festzusetzen, so ist die vom Gläubiger getroffene Bestimmung der Strafhöhe nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.12.2015, Az. 4 U 191/14; LG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.02.2016, Az. 2-06 O 344/15, BeckRS 2016, 15549). Falls das Gericht bei seiner Prüfung nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB zu der Überzeugung gelangt, dass die Ermessensgrenze der Billigkeit überschritten ist, hat es die Leistungsbestimmung selbst vorzunehmen (Würdinger, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl., § 315 Rn. 51). Damit unterscheiden sich die Fälle, in denen eine Vertragsstrafe nach neuem Hamburger Brauch festgesetzt wird, von Fällen, in denen die UVE eine feste Vertragsstrafe vorsieht, die das Gericht nur im Rahmen von § 343 BGB bzw. bei Kaufleuten grundsätzlich nach § 242 BGB (BGH, GRUR 2009, 181 – Kinderwärmekissen) zu überprüfen hat. 176 Unbillig ist eine Leistungsbestimmung durch eine Partei u.a. dann, wenn sie in grober Weise gegen die Interessen der anderen Partei verstößt (vgl. Netzer, in: Gsell/Krüger/Lorenz/Mayer (GesamtHrsg.)/Lorenz (Hrsg.), beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.06.2017, § 315 BGB Rn. 77). 177 bb. Die vom Kläger für Verstöße gegen die GPLv2 bei einzelnen Produkten festgelegten Vertragsstrafen zwischen 5.100,- € und 10.000,- € und die daraus folgende Gesamtvertragsstrafe von 57.800,00 € verstoßen in grober Weise gegen die Interessen des Beklagten. Die Verstöße gegen die GPLv2 bei den einzelnen Produkten sind – wie unter 1. dargestellt – im Rahmen von produktübergreifenden Verletzungshandlungen zu werten, so dass eine Einzelbewertung mit Summen zwischen 5.100,- € und 10.000,- € dem Verletzungsunrecht nicht entspricht. Hinzu kommt, dass es sich bei den Verstößen, die der Kläger zum Gegenstand seiner Klage gemacht hat, um Erstverstöße gegen die UVE vom 09.07.2014 handelt. 178 b. Da die Festsetzung der Höhe der Vertragsstrafen durch den Kläger unbillig war, hatte die Kammer die Festsetzung selbst vorzunehmen. Nimmt das Gericht die Leistungsbestimmung i.S.d. § 315 Abs. 3 BGB vor, hat es dabei alle tatsächlichen Umstände zu beachten und die Abwägungen durchzuführen, wie sie für das „billige Ermessen“ nach § 315 Abs. 1 BGB maßgeblich sind (vgl. Würdinger, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl., § 315 Rn. 51). 179 Zu berücksichtigen sind Schwere und Ausmaß der begangenen Zuwiderhandlung, Gefährlichkeit für den Gläubiger, Verschulden des Verletzers und dessen Interesse an weiteren gleichartigen Begehungshandlungen sowie die Funktion der Vertragsstrafe als pauschaliertem Schadensersatz (vgl. BGH, GRUR 2014, 797 Rn. 42 – fishtailparka; BGH, GRUR 2009, 181 Rn. 42 – Kinderwärmekissen). 180 aa. Hinsichtlich des Nichtabstellens der über die Abmahnung vom 20.05.2014 hinausgehenden Verstöße gegen die Lizenzbestimmungen bei den Produkten „B. HD Wi-Fi Edition“ und „M.-DS (schwarz)“ hält die Kammer eine Vertragsstrafe von 5.000 Euro für angemessen. Dabei hat sie die folgenden Gesichtspunkte einbezogen: 181 Zwar liegt eine einheitliche Verletzung vor, der Umstand, dass diese zwei Produkte betrifft, ist aber zu berücksichtigen. 182 Es handelt sich zunächst in beiden Fällen um denselben Verstoß gegen die GPLv2, der darin besteht, dass die auf einer Extra-Seite enthaltenen Lizenzbedingungen nicht von den Seiten aus verlinkt waren, auf denen sich die Firmware befand, und die Lizenzbedingungen außerdem unvollständig waren, weil die Hinweise „How to Apply These Terms to Your New Programs“ fehlten. Hinzu kommt, dass beim Produkt „M.-DS (schwarz)“ der auf einer – von der Seite mit der Firmware aus ebenfalls nicht verlinkten – Extra-Seite abrufbare Quellcode in zwei Punkten unvollständig war. 183 Bei der Bemessung der Vertragsstrafe kommt als erhöhender Umstand dazu, dass bei den genannten Produkten sowohl die Software „Netzwerk-Stark“ als auch die Software „Netfilter“ eingesetzt wurde und beide wegen des Verstoßes gegen de GPLv2 unberechtigt genutzt wurden. Auch ist die kommerzielle Nutzung durch die Beklagte zu deren Lasten einzubeziehen. Ebenfalls zu Lasten der Beklagten war zu werten, dass die Produkte „B. HD Wi-Fi Edition“ und „M.-DS (schwarz)“ bereits Gegenstand der Abmahnung des Klägers waren. Die Firmware zu „B. HD Wi-Fi Edition“ wurde darüber hinaus seitens der Beklagten – ohne redaktionelle Einbindung – auch im Januar, Juli und September 2016 ohne die Wiedergabe des Lizenztextes der GPLv2 zum Download bereitgehalten. 184 Allerdings ist mindernd zu berücksichtigen, dass die in der Abmahnung ausdrücklich aufgeführten Mängel behoben wurden. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Vortrag der Parteien nicht, dass die zum Download angebotene Firmware in erheblichem Umfang abgerufen wurde. Die Firmware zu „B. HD Wi-Fi Edition“ war außerdem nur über einen Deeplink erreichbar. 185 Da es sich um kostenlos zur Verfügung gestellte Software handelt, liegt der Schwerpunkt der Vertragsstrafe vorliegend darin, die Beklagte, die weiterhin Produkte vertreibt, die L.-Software enthalten, zur ordnungsgemäßen Erfüllung der versprochenen Leistung anzuhalten. Die weitere Funktion der Vertragsstrafe, einen Schadensausgleich zu erleichtern und zu sichern, ist demgegenüber nur von geringerer Relevanz, was sich ebenfalls mindernd auf die Höhe auswirkt. Hinzu kommt, dass die UVE eine Zahlung nur an den Kläger und nicht an alle Miturheber vorsieht, was die Schadenskomponente noch einmal reduziert. 186 Schließlich ist zu berücksichtigen, dass das in der GPL enthaltene Angebot einer Lizenz bei Verstößen nicht erlischt, sondern der Verletzer die Rechte durch Annahme und Befolgung der Bedingungen jederzeit wieder erwerben kann (vgl. LG München I, MMR 2004, 693). Die dahinter stehende Wertung, dass derjenige, der (zunächst) nicht die Lizenzbedingungen vollständig erfüllt, nach der GPLv2 nicht sanktioniert wird, ist ebenfalls mindernd einzubeziehen. 187 bb. Hinsichtlich der Verstöße gegen die Lizenzbedingungen bei den anderen sechs Produkten hält die Kammer eine Vertragsstrafe von 10.000 Euro für angemessen. Auch insoweit ist zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen, dass zwar eine Verletzungshandlung vorliegt, aber sechs Produkte betroffen sind. 188 Außerdem wirkt es sich erhöhend aus, dass die Beklagte gegen mehrere Lizenzbedingungen verstoßen hat: Bei drei Produkten finden sich die Lizenzbedingungen auf einer von den Unterseiten mit der Firmware nicht verlinkten allgemeinen Seite, bei drei sind die Lizenzbedingungen im Handbuch abgedruckt, aber nur bei einem Produkt sind die Lizenzbedingungen vollständig; ansonsten fehlen die Hinweise „How to Apply These Terms to Your New Programs“. In allen sechs Fällen wird der Quellcode auf einer von den Unterseiten mit der Firmware nicht verlinkten allgemeinen Seite zur Verfügung gestellt und es fehlen bei fünf Produkten die „Scripts to control compilation and installation“. Bei zwei Produkten weist der Quellcode darüber hinaus weitere Mängel auf. Ein fehlerfreies Angebot, den Quellcode zur Verfügung zu stellen, ist bei keinem der sechs Produkten zu finden, sodass weder die in Ziffer 3 a) GPLv2 genannte Variante noch die Variante erfüllt ist, die in Ziffer 3 b) GPLv2 aufgeführt ist. Außerdem fehlt bei einem Teil der Produkte der Haftungsausschluss. 189 Die Verstöße wurden zum Teil bis Mitte 2017 nicht abgestellt: Bei einem Teil der Produkte waren die gegenüber 2014 unveränderten Quellcodes auch im Juni 2017 in einem Archiv abrufbar. Zudem entsprechen die Hinweise in den im Juni 2017 abrufbaren Handbüchern für die Produkte „M.-FHDL“, „P.“ und „G.-35DSR“ den Hinweisen aus September 2014 und bei „3HDL“ wurde der Lizenztext auch im Juni 2017 ohne die Hinweise „How to Apply these Terms to Your New Programs“ wiedergegeben. 190 Ebenfalls zu Lasten der Beklagten ist zu werten, dass die Verletzungshandlung sowohl die Software „Netzwerk-Stack“ als auch die Software „Netfilter“ betraf. Darüber hinaus ist auch bei diesen sechs Produkten die kommerzielle Nutzung durch die Beklagte zu deren Lasten einzubeziehen. 191 Beim Produkt „3HDL“ ist außerdem erhöhend zu berücksichtigen, dass der entsprechende Quellcode bereits Gegenstand des Verfahrens 308 O 10/13 war, allerdings waren die Fehler im Quellcode andere als die, die im vorliegenden Verfahren seitens des Klägers gerügt werden. 192 Ebenfalls erhöhend zu werten ist, dass es sich bei den genannten Verstößen gegen die GPLv2 zum Teil zum solche handelt, die der Kläger in seiner Abmahnung – in Bezug auf die Produkte Produkte „B. HD Wi-Fi Edition“ und „M.-DS“ – konkret gerügt hatte (fehlerhafter bzw. fehlender Haftungsausschluss, fehlerhaftes Angebot zur Zurverfügungstellung des Quellcodes). 193 Mindernd ist demgegenüber auch bei dieser Verletzungshandlung einzubeziehen, dass sich aus dem Vortrag der Parteien nicht ergibt, dass die zum Download angebotene Firmware in erheblichem Umfang abgerufen wurde, sowie dass die streitgegenständliche Software kostenlos zur Verfügung gestellt wird und die UVE eine Zahlung nur an den Kläger und nicht an alle Miturheber vorsieht (s.o. aa.), sodass die Komponente der Schadenskompensation nur von geringer Relevanz ist. Darüber hinaus ist zugunsten der Beklagten zu werten, dass sie – wenn auch unzureichende – Maßnahmen zur Erfüllung der Lizenzbedingungen ergriffen hat. Sie hat nicht schlicht darauf verzichtet, die Lizenzbedingungen und den Quellcode bereitzuhalten, sie hat aber bei der Bereitstellung Fehler gemacht. 194 Schließlich ist auch bei der Bewertung dieser Verletzungshandlung mindernd zu berücksichtigen, dass das in der GPL enthaltene Angebot einer Lizenz bei Verstößen nicht erlischt (s.o. aa.).

III. 195 Der Kläger kann die Zahlung der 15.000 Euro an sich verlangen, obwohl er nicht Alleinurheber ist. Zwar kann nach § 8 Abs. 2 S. 3, 2. HS UrhG jeder Miturheber nur Leistung an alle Miturheber verlangen. Dies gilt aber nur für Ansprüche – wie Schadensersatz –, die unmittelbar aus der Verletzung des Urheberrechts folgen. Vorliegend hat der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 20.05.2014 allein abgemahnt und zur Unterlassung aufgefordert – wozu er nach § 8 Abs. 2 S. 3, 1. HS UrhG berechtigt war – und er geht nun aus einer ihm gegenüber abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärung, also aus einem mit ihm geschlossenen Vertrag vor. 196 Zwar spricht einiges dafür, dass die Beklagte nicht verpflichtet war, eine UVE zu unterzeichnen, die nur Zahlung an den Kläger vorsieht, da im Falle einer Miturheberschaft in die Verpflichtungserklärung aufzunehmen sein dürfte, dass die Vertragsstrafe an alle Miturheber zu leisten ist (vgl. Ahlberg, in: Ahlberg/Götting (Hrsg.), BeckOK Urheberrecht, 17. Ed., § 8 Rn. 37). Hierauf kommt es aber vorliegend nicht an, da sich die Beklagte in der UVE zur Zahlung (nur) an den Kläger verpflichtet hat und sie sich an diesem Vertragsinhalt festhalten lassen muss. Ob und inwieweit der Kläger im Verhältnis zu den Miturhebern verpflichtet ist, diese im Innenverhältnis an der Vertragsstrafenzahlung zu beteiligen, ist für das Außenverhältnis gegenüber der Beklagten nicht entscheidend.

B. 197 Zinsen waren erst ab Rechtshängigkeit zuzusprechen. Zwar hat der Kläger der Beklagten im Schreiben vom 30.09.2014 eine Frist zur Zahlung der Vertragsstrafe bis zum 10.10.2014 gesetzt. Die Geltendmachung der deutlich zu hohen Vertragsstrafe führt aber dazu, dass die Beklagte nicht in Verzug geriet. 198 Eine Zuvielforderung stellt die Wirksamkeit der Mahnung und damit den Verzug hinsichtlich der verbleibenden Restforderung nicht in Frage, wenn der Schuldner die Erklärung des Gläubigers nach den Umständen des Falls als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen muss und der Gläubiger zur Annahme der gegenüber seinen Vorstellungen geringeren Leistung bereit ist. Demgegenüber kann eine unverhältnismäßig hohe, weit übersetzte Zuvielforderung den zu Recht angemahnten Teil so in den Hintergrund treten lassen, dass dem Schuldner kein Schuldvorwurf zu machen ist, wenn er sich nicht als wirksam gemahnt ansieht. Am Verschulden fehlt es auch dann, wenn der Schuldner die wirklich geschuldete Forderung nicht allein ausrechnen kann (BGH, NJW 2006, 3271). Vorliegend bedurfte es wegen der Unbilligkeit der seitens des Klägers festgesetzten Vertragsstrafe einer Bestimmung durch das Gericht, so dass die Beklagte den wirklich geschuldeten Betrag nicht selbst ausrechnen konnte. 199 Die Zinshöhe beträgt 5 %, da es sich bei der Vertragsstrafe nicht um eine Entgeltforderung i.S.d. § 288 Abs. 2 BGB handelt.

C. 200 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.