LG Dresden: Nutzung von Google-Analytics ohne Code-Erweiterung „anonymizeIP“ stellt Persönlichkeitsrechtsverletzung dar

veröffentlicht am 13. September 2019

LG Dresden, Urteil vom 11.01.2019, Az. 1a O 1582/18
§ 823 BGB, § 1004 BGB, § 13 Abs. 2 Trv-G

Die Besprechung der Entscheidung finden Sie hier (LG Dresden: Nutzung von Google-Analytics ohne Code-Erweiterung „anonymizeIP“ stellt Persönlichkeitsrechtsverletzung dar); den Volltext unten:


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Landgericht Dresden

Endurteil

In dem Rechtsstreit … wegen Unterlassung und Auskunft

hat die 1a. Zivilkammer des Landgerichts Dresden durch … auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20.11.2018 am 11.01.2019 für Recht erkannt:

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. Es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, eine IP-Adresse des Klägers zu speichern und an die Google Inc. zu übermitteln, indem die Beklagte auf der vom Kläger besuchten Webseite den Tracking-Dienst Google Analytics nutzt, ohne dabei gleichzeitig die Code-Erweiterung „anonymisiert“ zu verwenden,

2. dem Kläger Auskunft zu erteilen, ob über den Kläger betreffende personenbezogene Daten verbreitet werden, sowie ggf. Auskunft zu erteilen, welche personenbezogenen Daten über den Kläger gespeichert werden und

3. dem Kläger von der Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 571,44 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. September 2018 feizustellen.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 €. V. Der Streitwert wird auf 6.000 € festgesetzt.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Unterlassung und Erstattung von Rechtsanwaltskosten wegen unerlaubter Weitergabe personenbezogener Daten durch die Beklagte an Google Inc.

Die Beklagte bietet dem Internetportal https://: … Dienste an und war Inhaberin des Google Analytics Kontos UA-… . Sie fügte in ihrem Internetauftritt den Tracking-Dienst Google Analytics ein. Mit diesem Dienst werden Daten über Aktivitäten der Nutzer der Internetpräsenz überwacht und in Echtzeit dem Anbieter Google zur Auswertung zur Verfügung gestellt. Damit erhält der Anbieter Google auch die IP-Adressen der Webseitenbesucher. Weil die Übermittlung der IP-Adressen seit vielen Jahren von Datenschützern als unzulässig eingestuft wird, sieht der Tracking-Dienst Google Analytics die Möglichkeit vor, durch den Quellcode-Zusatz „anonymisiert“ die letzten 8 Bit einer IP-Adresse zu löschen und dadurch die IP-Adressen zu anonymisieren.

Der Kläger besuchte am 24. März 2018 die Webpräsenz der Beklagten. Dabei stellte der Kläger fest, dass nicht nur der Tracking-Dienst Google Analytics eingebunden war, sondern dieser auch benutzt wurde, ohne den Quellcode-Zusatz „anonymisiert“ zu verwenden.

Der Kläger verlangte von der Beklagten mit E-Mail vom 24. März 2018 (Anlage K 3) fruchtlos die Abgabe einer Unterlassungserklärung und verlangte Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten. Deshalb verlangte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 18. April 2018 (Anlage K 2) die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Auskunftserteilung und forderte die Beklagte auf, die anwaltlichen Kosten zu erstatten. Die Beklagte gab weder eine Unterlassungserklärung ab, noch erteilt sie die Auskunft.
Der Kläger geht als Privatperson häufig gegen Datenschutzverstöße vor und verlangt, wie im vorliegenden Fall, zunächst ohne anwaltliche Hilfe eine Unterlassungserklärung.
Die Beklagte hat das Tool Google Analytics von der Webseite genommen.

Der Kläger behauptet, die Beklagte habe seine IP-Adresse bei seinem Webseitenbesuch bei der Beklagten vollständig an Google Inc. übermittelt. Die Beklagte als verantwortliche Stelle habe davon genaue Kenntnis gehabt und wusste, was sie zur Anonymisierung der IP-Adressen ihrer Webseitennutzer hätte unternehmen müssen. Er behauptet, es sei nicht möglich, die Webseite der Beklagten aufzusuchen, ohne dass er dabei eine auf seine Person beziehbare IP-Adresse verwendete. Webseitenbesuche sollen nur möglich sein, wenn der Internetnutzer eine IP-Adresse benutzt, da sonst die Datenpakete gar nicht adressiert werden könnten.

Dem Kläger seien außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 € entstanden.

Der Kläger beantragt daher, die Beklagte zu verurteilen,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, eine IP-Adresse des Klägers zu speichern und an die Google Inc. zu übermitteln, indem die Beklagte auf der vom Kläger besuchten Webseite den Tracking-Dienst Google Analytics nutzt, ohne dabei gleichzeitig die Code-Erweiterung „anonymisiert“ zu verwenden,
2. dem Kläger Auskunft zu erteilen, ob über den Kläger betreffende personenbezogene Daten verbreitet werden, sowie ggf. Auskunft zu erteilen, welche personenbezogenen Daten über den Kläger gespeichert werden und
3. an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 571,44 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die von dem Kläger genannte IP-Adresse sei nicht der Person des Klägers zugeordnet. Allein die Tatsache, dass im Quellcode nicht der Zusatz „anonymisiert“ angegeben wurde, bedeute nicht, dass IP-Daten des Klägers weitergegeben wurden. Vielmehr habe die Beklagte IP-Daten von Webseitenbesuchern verschlüsselt weitergegeben, sodass sie nicht verfolgbar seien und unabhängig davon, ob im Quellcode „anonymisiert“ angegeben wird oder nicht. Der Kläger habe ein speziell von ihm entwickeltes IP-Tool eingesetzt, um massenhaft fehlende Hinweise auf eine Anonymisierung von IP-Adressen bei der Verwendung des Bausteins Google Analytics zu identifizieren.

Die Beklagte behauptet auch, es sei ohne Weiteres möglich, die eigene IP-Adresse zu unterdrücken oder anonym im Internet zu surfen. Zudem könne der Kläger mit technischen Mitteln ausschließen, dass seine IP-Adresse an Dritte weitergegeben wird, indem er eine entsprechende Einstellung an seinem Browser vornähme. Er hätte mit geringem technischem Aufwand seine IP-Adresse anonymisieren können, wenn er nicht gewollt hätte, dass seine IP-Adresse an Google weitergegeben werden sollte.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselte Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2018 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

A.
Die zulässige Klage ist begründet, da der Kläger einen Anspruch auf Unterlassen der Weitergabe personenbezogener Daten des Klägers an die Google Inc. hat.
Der Unterlassungsanspruch beruht auf §§ 823 Abs. 1 i. V. m. 1004 BGB analog.

I.
Die unerlaubte Weitergabe personenbezogener Daten des Klägers durch die Beklagte an Google Inc. stellt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers nach § 823 Abs. 1 BGB dar.

1.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht leitet sich aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG ab und stellt ein sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dar; auch der Datenbestand einer Person stellt ein solches sonstiges Recht dar (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 77. Auflage 2018, § 823 Rn. 19).

2.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers – im speziellen das informationelle Selbstbestimmungsrecht – wurde verletzt, als die Beklagte die Daten des Klägers an Google Inc. weitergab.

II.
Der Schutzbereich des § 823 Abs. 1 BGB umfasst das Recht des Einzelnen auf Achtung seiner personalen Identität. Damit kann der Inhaber des Rechts Angriffe abwehren; es währt ihm aber auch die aktive Handlungs- und Entschließungsfreiheit, die ihm das Recht gibt, selbstbestimmt zu handeln und sich frei zu entfalten (vgl. dazu Palandt/Sprau, aao. § 823 Rn. 86, 115).
Der Schutzbereich des Selbstbestimmungsrechts umfasst auch Daten, die gegenüber Dritten erkennbar einer Person zugeordnet sind. Dabei geht es um die Erhebung der Daten und um die Frage, ob und inwieweit diese Daten gespeichert werden.

III.
IP-Adressen stellen personenbezogene Daten i. S. d. § 12 Abs. 1und Abs. 2 TMGLV m. § 3 Abs. 1 BDSG dar, wenn diese von einem Anbieter von Online-Mediendiensten beim Zugriff auf Internetseiten gespeichert werden (BGH NJW 2017, 2416, zitiert nach juris, dort Rn. 18 ff.)

IV.
Die Beklagte verletzt auch das Recht des Klägers: Die Beklagte griff auch zum Nachteil des Klägers in die geschützte Sphäre des Klägers ein: Die Beklagte hat hier die IP-Adresse des Klägers an die Google Inc. weitergeleitet, ohne diese Adresse zu anonymisieren, als der Kläger die Webseite des Beklagten aufsuchte. Denn die Beklagte nutzte den sogenannten Tracking-Dienst Google Analytics, ohne dabei gleichzeitig den Quellcode-Zusatz „anonymisiert“ zu verwenden. Dieser Quellcode-Zusatz hätte es ermöglicht, die IP-Adressen zu anonymisieren.

V.
Die Übermittlung der IP-Adresse des Klägers an Google Inc. war unzulässig, da die Verletzungshandlung rechtswidrig war. Denn die Weitergabe der IP-Adresse ist nach dem Datenschutzrecht ein unzulässiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers.

1. Der Kläger hat in diesem Eingriff auch nicht nach § 13 Abs. 2 Trv-G eingewilligt.

a)
Nach § 12 Trv-G darf ein Dienstanbieter personenbezogene Daten zur Bereitstellung von Telemedien nur erheben und verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat. § 12 Abs. 1 TM3 enthält damit grundsätzlich ein Verbot der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten zur Bereitstellung von Telemedien mit dem Erlaubnisvorbehalt, dass diese Handlungen zulässig sind, wenn das TMG oder andere Rechtsvorschriften sie erlauben oder der Nutzer darin einwilligt (Schreibauer in Auernhammer „OSGVO, BDSG, 5. Auflage, § 12 TMG Rn. 6). Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben oder verwendet werden, wenn der Betroffene einwilligt. § 13 Abs. 2 TtviG ermöglicht unter den dort geregelten Voraussetzungen eine elektronische Einwilligung (Schreibauer, aaO., § 12 TtlM3 Rn. 10).

b)
Nach § 13 Abs. 2 TM3 kann die Einwilligung elektronisch erklärt werden, wenn der Dienstanbieter sicherstellt, dass der Nutzer seine Einwilligung bewusst und eindeutig erklärt hat, die Einwilligung protokolliert wird, der Nutzer den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen kann und der Nutzer die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann.

c)
Anders als die Beklagte meint, kommt eine konkludente Einwilligung nach § 13 Abs. 2 T. § 4a BDSG nicht in Betracht. Der Einwilligungstatbestand § 13 Abs. 2 TWG stellt eine spezielle Regelung zur Form der Einwilligung im Anwendungsbereich der datenschutzrechtlichen Normen des TMG dar. Sie soll eine Erleichterung dadurch schaffen, dass eine Einwilligung in Schriftform wie in § 4a BDSG vorgesehen ist, nicht erforderlich ist, sondern eine Einwilligung durch elektronische Form ermöglicht. Bei der Internetnutzung ist dies beispielsweise bei E-Mails oder per Mausklick ankreuzbaren Kästchen gewahrt.

d)
Der Kläger hat keine Einwilligung nach § 13 Abs. 2 T erteilt, es fehlt insbesondere bereits an der bewussten und eindeutigen Erteilung nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 TIVO, weil es an der Erteilungshandlung des Klägers mangelt.

aa)
Denn der Internetanbieter muss sicherstellen, dass die Einwilligung durch den Nutzer bewusst und eindeutig erteilt wurde. Dies setzt voraus, dass der Nutzer vom Erklärungsinhalt Kenntnis hat.

bb) Zwar schreibt das Gesetz eine spezielle Gestaltungsform dafür nicht vor, allerdings wird konkrete Einwilligungshandlung vorausgesetzt – durch Setzen eines Häkchens durch Anklicken oder Bestätigung eines Buttons mit der Aufschrift „ich akzeptiere und willige ein“. Nicht ausreichend ist ein bloßer Hinweis auf die AGB des Dienstanbieters, in denen ein Einwilligungstext enthalten ist. Denn dann fehlt es nach Ansicht des LG Dortmund – Urteil vom 23.02.2007, Az.: 8 O 194/06 – bereits an einer bewussten und eindeutigen Handlung des Nutzers, mit der die Einwilligung erklärt wird (Schreibauer, aaO., § 13 T, Rn. 25,28-32,34).

cc)
Der Kläger hat her nur die Webseite der Beklagten aufgerufen. Darin kann keine – auch keine konkludente – Erteilungshandlung gesehen werden. Denn das bloße Aufrufen einer öffentlichen zugänglich gemachten Webseite begründet keine aktive Handlung i. S. d. § 13 Abs. 2 Nt. 1 T.

e)
Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 TWG sind somit nicht erfüllt, da es bereits an der Erteilung der Einwilligung nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 TM3 fehlt. Im Übrigen wäre die Beklagte für die wirksame Erteilung einer Einwilligung darlegungs- Und beweispflichtig gewesen (Schreibauer, aaO., § 13 TMG, Rn. 39). Dad Vorbringen der Beklagten bezüglich einer konkludenten erteilten Einwilligung ist dafür nicht konkret genug und wäre im Ergebnis auch nicht gelungen.

2.
Auch der Erlaubnistatbestand des § 15 Abs. 2 TNG ist ebenfalls offensichtlich nicht erfüllt.

VI.
Die Speicherung und Übermittlung der IP-Adresse des Klägers an Google Inc. durch den Tracking-Dienst Google Analytics stellt einen unzulässigen, weil rechtswidrigen, Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar.

Bei einem sog. Offenen Tatbestand – wie hier – muss die Rechtswidrigkeit nach Verneinung des Vorliegens eines Rechtfertigungsgrunds in jedem Einzelfall positiv festgestellt werden unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände. Dazu ist eine Güter- und Interessenabwägung erforderlich, die das Schutzinteresse des Betroffenen dem des Schädigers gegenüberstellt. Rechtswidrigkeit wird bejaht, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt. In der Abwägung einzubeziehen sind unter anderem die Schwere des Eingriffs und das eigene Verhalten des Geschädigten (vgl. Paland/Sprau, aaO., § 823 Rn. 95, 97,98).

VII.
Die Rechtswidrigkeit des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ist nicht ausgeschlossen, es liegt insbesondere kein rechtsmissbräuchliches Verhalten i. S. von. § 242 BGB vor.

1.
Allein das Aufsuchen und Aufrufen von Webseiten, wie die der Beklagten, Google Analytics ohne den Zusatz „anonymisiert“ im Quellcode verwendet, um sodann auf die Rechtsverletzung aufmerksam zu machen, macht das Handeln des Klägers noch nicht rechtsmissbräuchlich. Ein solcher Rechtsmissbrauch liegt nur vor, wenn das Vorgehen des Klägers wie in § 8 Abs. 4 UWG normiert – überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als dir eigentlichen Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (vgl. dazu etwa Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamrn, UWG, 36. Auflage 2018, § 8 UWG Rn. 4,10).

2.
Davon kann hier aber keine Rede sein: zum einen ist klar erkennbar, dass für den Kläger das Gebührenerzielungsinteresse nicht im Vordergrund steht (dazu Köhler/Feddersen, aaO., § 8 UWG, Rn. 4,12). Der Kläger schreibt Betreiber von Webseiten, die Google Analytics ohne den Zusatz „anonymisiert“ im Quellcode verwenden, zunächst mit einer E-Mail an und verlangt keinen Kostenersatz, vielmehr nur die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Würde ein Betreiber einer Webseite hierauf reagieren, entstünden ihm keine Kosten durch den Verstoß. Daher ist hier die Gewinnerzielungsabsicht als beherrschendes Motiv der Verfahrenseinleitung nicht erkennbar (vgl. Schmitz-Fohrmann/Schwab, UWG, 3. Auflage, § 8 Rn. 145,147,148).

3.
Darüber hinaus macht der Kläger gerichtlich nur die Rechtsanwaltskosten für das Gerichtsverfahren geltend und keinen darüber hinaus gehenden Schadensersatzanspruch. Dass kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliegt, folgt auch aus dem Rechtsgedanken analog § 8 Abs. 4 UWG.

4.
Insofern kann die Beklagte auch nicht geltend machen, der Kläger habe unter einer anderen Firma auch schon wegen Verstößen gegen das Datenschutzrecht abgemahnt.

VIII.
Der Kläger war auch nicht verpflichtet, wie die Beklagte meint, zur Durchsetzung seiner Ansprüche seine eigene IP-Adresse zu verschleiern, bevor er die Webseite der Beklagten aufrief.

1. Die Beklagte meint, der Kläger hätte ohne Weiteres die Weiterleitung seiner IP-Adresse an Dritte ausschließen können, wenn er eine entsprechende Einstellung in seinem Browser vorgenommen hätte, mit denen seine IP-Adresse bereits vor dem Aufruf der Webseite der Beklagten anonymisiert wäre oder wenn er – wie die Beklagte im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 3. Dezember 2018 (Bl. 36 ff. dA) behauptet – seine IP-Adresse durch Verwendung von Werbeblockern, Nutzung eines Brave-Browsers oder Verschleierung der eigenen IP-Adresse durch Einsatz etwa eines VPN-Tunnels unkenntlich machen könnte.

2.
Dies widerspricht jedoch den geltenden Grundsätzen und auch dem Zweck des Datenschutzrechts. Denn der Zweck der DSGVO besteht u. a. darin, die Grundsätze und Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten, insbesondere die Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten (vgl. von Lewinski in Auerhammer, aaO., M. 1 DSGVO ErwGr2). Durch die Datenschutzrechte soll vor Beeinträchtigungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geschützt werden. Eine Verpflichtung dem Verletzten aufzuerlegen, sich vor einer vermuteten Rechtsverletzung selbst durch Vorkehrungen zu schützen, um eine tatsächliche Rechtsverletzung zu verhindern, widerspricht den vorgenannten Grundsätzen des Datenschutzes. Dies hätte zur Folge, dass der Datenschutz leerlaufen würde und sich die Dienstanbieter ihrer datenschutzrechtlichen Pflichten entziehen könnten.

3.
Insofern kann dahinstehen, ob die von der Beklagten vorgeschlagenen Vorgehensweisen legal oder zumutbar sind: Die Beklagte muss ihre Webseite so einrichten, dass die Datenschutzrechte gewährleitstet sind. Natürlich kann ein Nutzer seine Adresse schwer zugänglich machen, indem er Umwege geht oder einen VPN-Tool nutzt. Das Internet beruht aber darauf, dass der Nutzer einen Anspruch darauf hat, Webseiten frei zu besuchen, ohne sich auf rechtswidrige Eingriffe des Webseitenbetreibers einstellen zu müssen.

IX.
Das Interesse des Klägers an dem Schutz seiner personenbezogenen Daten überwiegt dem der Beklagten hinsichtlich der Schwere des Eingriffs:
Die Speicherung und Übermittlung der IP-Adresse des Klägers an Google Inc. durch den Tracking-Dienst Google Analytics stellt einen schweren Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar. Google Analytics überwacht Daten und Aktivitäten der Nutzer einer Internetpräsenz, die den Tracking-Dienst eingebunden haben und übermittelt diese in Echtzeit an Google. Die Übermittlung der Daten den Zweck, dass diese im Gesamten ausgewertet werden können. Da dies als unzulässig von Datenschützern eingestuft wurde, hat Google den Quellcode-Zusatz „anonymisiert“ eingeführt, mit dem die letzten 8 Bit einer IP-Adresse vor Übermittlung und Speicherung anonymisiert werden.

Die Beklagte verwendete auf ihrer Webseite Google Analytics aber ohne den wichtigen Zusatz „anonymisiert“ gespeichert und an Google Inc. übermittelt wurde. Diese Tatsache stellt einen gravierenden Verstoß gegen die Vorschriften des Datenschutzes dar. Ein Webdienstleister wie Google kann durch die Sammlung von Daten der Nutzer auf die Identität des Nutzers schließen, denn in diesem Zusammenhang stellt die Übermittlung der IP-Adresse ein weiteres Mosaik-Stück zu dessen Identifizierung dar (vgl. Anmerkung zu LG Berlin, 31.1.2013, Az.: 57 S 87/08, ZD 213, 618). Auf Seiten der Beklagten ist kein vertretbarer Zweck erkennbar, der die Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers rechtfertigt.

X.
Eine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers liegt vor. Diese hat die Beklagte auch nach § 31 BGB analog zu vertreten.

XI.
Da ein Erstverstoß vorlag, wird die Wiederholungsgefahr identifiziert. Allein die Tatsache, dass die Beklagte nunmehr den Tool nicht mehr verwendet, lässt das Rechtschutzbedürfnis nicht entfalten. Dieses würde nur entfallen, wenn die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben würde.

B.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Freistellung von den Rechtsanwaltskosten zu.

Der Anspruch beruft auf § 823 Abs. 1 i. V. m. § 1004 BGB analog, da die Beklagte die Rechte des Klägers verletzt und sie auf die Abmahnung ohne anwaltliche Hilfe nicht reagierte.
Nachdem der Kläger nicht unter Beweis gestellt hat, dass er die Kosten an den Rechtsanwalt bezahlt hat, steht ihm als minus nur ein Freistellungsanspruch zu (vgl. Zöller/Feskorn, ZPO, 32. Auflage 2018, § 308, Rn. 4).

Der Auskunftsanspruch beruht auf § 13 Abs. 8 TMG.

C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 ZPO.