IT-Recht. IP-Recht. 360°

A. Warum zum Anwalt?

I. Sie haben eine Abmahnung erhalten?

1. Nehmen Sie sich Zeit und handeln Sie überlegt!

In der Regel wird Ihnen eine Frist von mehreren Tagen zum Handeln gesetzt. Nutzen Sie diese Frist aus. Wir können Ihnen auf Grund unserer Erfahrung grundsätzlich sogar noch am Tag des Fristablaufs weiterhelfen.

2. Geben Sie keine Erklärung ab!

Mit der Abmahnung wird Ihnen oft eine vorbereitete Unterlassungserklärung übermittelt. Diese begünstigt aber vielfach allein den Abmahnenden.  Wenn Sie schon eine Unterlassungserklärung abgeben wollen, dann nehmen Sie unsere. Es lohnt sich.

3. Bezahlen Sie kein Geld!

Geld bezahlen Sie nur dann, wenn die Abmahnung berechtigt ist. Dies prüfen wir natürlich für Sie. Ist die Abmahnung unberechtigt, bezahlen Sie auch nicht; ist sie nur teilweise berechtigt, zahlen Sie auch nur teilweise Geld.

4. Rufen Sie uns an – die Erstberatung ist kostenlos und wir helfen bundesweit!

Unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos! Sie bezahlen uns nur, wenn Sie uns anschließend ein Mandat erteilen. Sie kommen aus Bayern oder Schleswig-Holstein, Sachsen oder Nordrhein-Westfalen? Für uns ist das kein Problem. Wir sind regelmäßig bundesweit tätig!



II. Warum überhaupt zum Anwalt?

1. Vorurteil: Der Rechtsanwalt ist teuer.

Wir können Ihnen nahezu versprechen: Ohne Rechtsanwalt wird es regelmäßig teurer. Onlineshops, die kostenpflichtig abgemahnt werden, Softwareprojekte, die zeitlich und finanziell aus dem Ruder laufen, defekte Telekommunikatons-Netzwerke, die den betrieblichen Alltag lähmen – die Mehrkosten bei einer Do-it-yourself-Lösung können enorm sein und betragen aus unserer Erfahrung häufig ein Vielfaches des unsrigen Honorars. Und damit beziehen wir uns noch nicht einmal auf Ihre nervlichen und betriebswirtschaftlichen Belastungen, die mit den rechtlichen Problemen einhergehen. Sie sind vielfach mit Geld überhaupt nicht zu kompensieren.

2. Vorurteil: Was ich benötige, finde ich selbst kostenlos im Internet.

Im IT-Recht geht es in den meisten Fällen um Vertragsgestaltungen, die ein erhebliches theoretisches und praktisches Können des Rechtsanwalts voraussetzen. Können Sie die fachlichen Fähigkeiten des Autors einschätzen? Oder nehmen Sie das erhebliche Risiko in Kauf, veraltete, falsche oder unvollständige Informationen für Ihr Unternehmen einzusetzen? Mit welchen Folgewirkungen? Gerade im IT-Recht geht es häufig um erhebliche Investitionssummen und empfindliche finanzielle Schäden. Hier sollte möglicherweise nicht an der falschen Stelle gespart werden.

3. Vorurteil: Eine Unterlassungserklärung ist auch kein Buch mit sieben Siegeln.

Sie sind abgemahnt worden und man verlangt von Ihnen die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung? Unterlaufen Ihnen bei der Abfassung einer solchen Unterlassungserklärung Fehler, fällt der Wortlaut Ihrer Selbstverpflichtung möglicherweise zu eng aus, dann kann der Abmahnende gegen Sie sofort vor Gericht eine einstweilige Verfügung erwirken oder/und eine Unterlassungsklage erheben. Er muss Sie nicht einmal erneut vorwarnen; er kann vielmehr umgehend vor Gericht ziehen (vgl. OLG München, Beschluss vom 08.03.2010, Az. 6 W 931/10 546, hier). Ist Ihre Unterlassungserklärung hingegen zu weit gefasst, haben Sie mindestens 30 Jahre lang unnötigerweise mit dem Risiko einer erheblichen Vertragsstrafe zu leben und Ihr Geschäftsbetrieb leidet ggf. unter den Fesseln.

4. One more thing: § 78 ZPO

Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.


Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass die Rechtslage in bestimmten Ausnahmefällen anders gelagert sein kann, als es vorstehend ausgeführt wird.