BMF: Weisung zur Steuerpflichtigkeit von grenzüberschreitender Softwareüberlassung

veröffentlicht am 29. November 2017

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit veröffentlichtem Schreiben vom 27.10.2017 Weisungen zum Thema „Beschränkte Steuerpflicht und Steuerabzug bei grenzüberschreitender Überlassung von Software und Datenbanken“ erteilt und detailliert dargelegt, wann es zu steuerpflichtigen Einkünften nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f) oder Nr. 6 EStG kommt, so dass in der Folge für inländische Steuerpflichtige eine Pflicht zum Quellensteuereinbehalt nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG besteht. Das Schreiben differenziert nicht nach individuell programmierter oder Standardsoftware. Vielmehr ist für die Steuerpflichtigkeit zu prüfen, ob umfassende Nutzungsrechte an der Software  in Form von Vervielfältigungs-, Bearbeitungs-, Verbreitungs- oder Veröffentlichungsrechten erteilt werden. Keine Steuerpflicht soll entstehen, wenn die Software lediglich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch verwendet wird oder bei der Nutzung einer Datenbank lediglich Zugriffs-, Lese- und Druckfunktionen ausgeübt werden. Hierzu werden Beispielsfälle geschildert. Das BMF lässt für Fälle des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG den Betriebskosten- bzw. Werbungskostenabzug zu. Das Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Der Volltext des BMF-Schreibens kann hier beim BMF abgerufen werden (BMF – Weisung zur Steuerpflichtigkeit von grenzüberschreitender Softwareüberlassung).


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