BGH, Urteil vom 11.10.2018, Az. VII ZR 288/17
§ 829 ZPO, § 835 ZPO, § 844 Abs. 1 ZPO, § 857 Abs. 1 ZPO
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Bundesgerichtshof
Urteil
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11.10.2018 durch … für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 09.11.2017 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 11.01.2018 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt seine Registrierung als Inhaber der Domain „d…de“ von der beklagten DENIC eG, der zentralen Registrierungsstelle für Domains unter der Top-Level-Domain „de“.
Zwischen der Beklagten und den Inhabern der von ihr verwalteten Domains bestehen Domainverträge (Registrierungsverträge), für die die DENIC-Domainbedingungen sowie die DENIC-Domainrichtlinien gelten. In den DENIC-Domainbedingungen heißt es in der im Streitfall maßgeblichen Fassung:
„§ 6 Domainübertragung
(1) Die Domain ist übertragbar, es sei denn sie ist mit einem Dispute-Eintrag (§ 2 Absatz 3) versehen.
(2) DENIC registriert die Domain für den künftigen Domaininhaber, wenn der Domaininhaber den Vertrag kündigt, sofern eine Kündigung nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften überflüssig ist, und zugleich der künftige Domaininhaber unter Vorlage der ihn als solchen ausweisenden Unterlagen einen Domainauftrag erteilt. …“
Der Kläger erwirkte aufgrund eines vollstreckbaren Titels über eine Hauptforderung von 1.715,67 € nebst Zinsen und weiteren Kosten, insgesamt 1.967,90 EUR, am 07.02.2012 einen Pfändungsbeschluss des Amtsgerichts B., in dem die angeblichen Ansprüche des Schuldners – Inhaber der Domain „d…de“ – aus dem mit der Beklagten (Drittschuldnerin) abgeschlossenen Registrierungsvertrag über die Domain „d…de“ gepfändet wurden. Mit Beschluss des Amtsgerichts B. vom 30.11.2012 wurde die gepfändete angebliche Forderung des Schuldners gegen die Beklagte dem Kläger an Zahlungs statt zu einem Schätzwert von 5.360 EUR überwiesen.
Der Kläger erklärte die Kündigung der Domain „d…de“ und beauftragte die Beklagte, ihn als künftigen Inhaber zu registrieren. Dies lehnte die Beklagte ab.
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, die Domain „d…de“ für den Kläger zu registrieren. Das Berufungsgericht hat, nachdem es den Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Einzelrichterin übertragen hatte, durch diese die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen.
Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in CR 2018, 110 veröffentlicht ist, hat im Wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger könne von der Beklagten verlangen, als Inhaber der Domain „d…de“ registriert zu werden. Er könne aufgrund des Pfändungsbeschlusses die Übertragung der Domain auf sich bewirken. Gegenstand zulässiger Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO sei die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem der Domainregistrierung zu Grunde liegenden Vertragsverhältnis zustehen. Die Verwertung der gepfändeten Ansprüche des Schuldners gegen die Vergabestelle könne nach § 857 Abs. 1, § 844 Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs statt zu einem Schätzwert erfolgen. Da sich die Pfändung und Übertragung im Wege der Zwangsvollstreckung auf sekundäre Gläubigerrechte erstrecke und der Gläubiger auch die Befugnis zur Geltendmachung der unselbständigen Gestaltungsrechte erlange, könne der Erwerber alle Rechte eines Domain-Inhabers ausüben. Mit Wirksamwerden der Überweisung an Zahlungs statt durch Zustellung des Beschlusses vom 30. November 2012 an die Beklagte als Drittschuldnerin sei die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Schuldner gegenüber der Beklagten aus dem der Registrierung der Domain „d…de“ zu Grunde liegenden Vertragsverhältnis zustanden, auf den Kläger übergegangen, der damit die Rechtsstellung des Schuldners als Domaininhaber übernommen habe. Der Kläger habe dementsprechend gegen die Beklagte einen Anspruch auf Eintragung als Domainnamensinhaber und könne von der Beklagten die Umregistrierung verlangen.
Ob eine „Übertragungskündigung“ nach § 6 Abs. 2 der Domainbedingungen der Beklagten aufgrund der vorangegangenen Pfändung und Überweisung an Zahlungs statt nicht ohnehin entbehrlich gewesen sei oder die Regelung der Beklagten als Allgemeine Geschäftsbedingung gegen § 305c Abs. 2 BGB oder gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoße, bedürfe keiner Entscheidung. Jedenfalls habe der Kläger eine derartige Kündigung ausgesprochen und damit dem formalen Erfordernis in § 6 Abs. 2 der Domainbedingungen für die Übertragung Genüge getan. Der Kläger sei zur Ausübung des Kündigungsrechts befugt, weil er in die Rechtsstellung des Schuldners eingerückt sei und die Befugnis zur Ausübung der unselbständigen Gestaltungsrechte mit der Pfändung und Überweisung auf ihn übergegangen sei.
Die Beklagte könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Überweisungsbeschluss mangels Bestimmtheit unwirksam sei, weil der Schuldner dem Kläger nur einen Betrag in Höhe von rund 2.000 € schulde, während der Pfändungsgegenstand ausweislich des Überweisungsbeschlusses einen Wert von über 5.000 EUR habe. Dem Drittschuldner seien Einwendungen gegen die Richtigkeit der der Vollstreckung zugrunde liegenden Forderung sowie alle sonstigen Einwendungen, die der Schuldner im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend machen muss, verwehrt. Ob der Wert der Ansprüche aus dem mit der Beklagten abgeschlossenen Registrierungsvertrag möglicherweise höher als der Vollstreckungsanspruch des Klägers sei, sei außerdem keine Frage der Bestimmtheit des Überweisungsbeschlusses, sondern der – grundsätzlich zu bejahenden – Zulässigkeit einer Vollpfändung.
II.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
1.
Das Berufungsurteil ist nicht unter Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen. Ein solcher liegt entgegen der Auffassung der Revision nicht darin, dass die Einzelrichterin die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zugelassen hat, anstatt die Sache dem Kollegium zur Entscheidung über eine Übernahme nach § 526 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO vorzulegen.
Nach § 526 Abs. 3 ZPO kann ein Rechtsmittel nicht auf eine unterlassene Vorlage an das Kollegium gestützt werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt bei verfassungskonformer Auslegung von § 526 Abs. 3 ZPO nur unter den engen Voraussetzungen der Willkür in Betracht, da in einem solchen Fall eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter und damit ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gegeben wäre (BGH, Urteil vom 12.12.2006, Az. VI ZR 4/06 Rn. 5, BGHZ 170, 180).
Anhaltspunkte für eine willkürlich unterlassene Vorlage durch die Einzelrichterin an das Kollegium sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Aus dem von der Revision herangezogenen Umstand, dass die Beklagte in der mündlichen Verhandlung und erneut mit einem nicht nachgelassenen Schriftsatz dargelegt hat, dass der Angelegenheit grundsätzliche Bedeutung zukomme, und angeregt hat, die Revision zuzulassen, ergibt sich noch nicht einmal ein verfahrensfehlerhaftes Vorgehen. Der Einzelrichter ist im Berufungsverfahren gemäß § 526 Abs. 1 ZPO nach Übertragung des Rechtsstreits durch das Kollegium zur Entscheidung berufen. Er darf – und muss – die Sache, wenn er ihre grundsätzliche Bedeutung bejaht, nach § 526 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO dem Kollegium zur Entscheidung über eine Übernahme vorlegen, wenn sich die grundsätzliche Bedeutung aus einer „wesentlichen Änderung der Prozesslage“ ergibt, also nicht schon dann, wenn er sie anders als das Kollegium von vornherein als grundsätzlich ansieht (BGH, Urteil vom 10.06.2015, Az. IV ZR 69/14 Rn. 11, NJW 2015, 2581; Urteil vom 27.02.2013, Az. IV ZR 42/11 Rn. 9, NJW-RR 2013, 1033; Urteil vom 16.07.2003, Az. VIII ZR 286/02, NJW 2003, 2900, juris Rn. 5). Eine derartige wesentliche Änderung der Prozesslage ist hier nicht ersichtlich.
2.
Der Kläger kann von der Beklagten verlangen, als Inhaber der Domain „d…de“ registriert zu werden. Durch die Pfändung der Ansprüche des Schuldners aus dem mit der Beklagten abgeschlossenen Registrierungsvertrag und die Überweisung der Ansprüche an Zahlungs statt zu einem Schätzwert sind alle Ansprüche und Nebenrechte des Schuldners als Domaininhaber gegen die Beklagte auf den Kläger übergegangen. Hierzu gehört der Anspruch auf die Registrierung des zutreffenden Inhabers. Als Inhaber aller Ansprüche aus dem Vertrag ist der Kläger zugleich Inhaber der Domain.
a)
Der Kläger ist aufgrund des Überweisungsbeschlusses vom 30. November 2012 Anspruchsinhaber, § 857 Abs. 1, § 835 Abs. 2 ZPO. Der Beschluss ist ebenso wie der zugrunde liegende Pfändungsbeschluss mit Zustellung an die Beklagte wirksam geworden, § 857 Abs. 1, § 835 Abs. 3 Satz 1; § 829 Abs. 3 ZPO. Die DENIC eG ist bei der Pfändung der Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche des Domaininhabers aus dem Registrierungsvertrag Drittschuldnerin, da die Pfändung dieser Rechte unmittelbar in das bestehende Vertragsverhältnis eingreift und somit die Rechtsstellung der DENIC eG betrifft (so bereits BFHE 258, 223, juris Rn. 10 ff.).
Der Überweisungsbeschluss ist entgegen der Auffassung der Revision nicht mangels Bestimmtheit unwirksam. Durch den dort in Bezug genommenen Pfändungsbeschluss vom 7. Februar 2012 wird deutlich, dass sämtliche angeblichen Ansprüche des Schuldners aus dem mit der Beklagten abgeschlossenen Registrierungsvertrag über die Domain „d…de“ dem Kläger an Zahlungs statt zu einem Schätzwert von 5.360 € überwiesen werden. Anders als die Revision meint, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass nur ein (unbestimmter) Teil der gepfändeten Ansprüche auf den Kläger übergegangen sein könnte. Vielmehr spricht dagegen auch, dass gerade nur die Gesamtheit der Ansprüche ein Vermögensrecht darstellt, auf das in wirtschaftlich sinnvoller Weise im Wege der Zwangsvollstreckung zugegriffen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 05.07.2005, Az. VII ZB 5/05, NJW 2005, 3353, juris Rn. 6 f., 12, 15 f.).
b)
Die auf den Kläger übergegangenen Ansprüche beinhalten das Recht, von der Beklagten seine Eintragung als Domaininhaber zu verlangen.
aa)
Die Inhaberschaft an einer Internet-Domain gründet sich auf die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag zustehen. Diese Ansprüche sind Gegenstand der Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO (BGH, Beschluss vom 05.07.2005, Az. VII ZB 5/05, NJW 2005, 3353, juris Rn. 12; Urteil vom 18. Januar 2012 – I ZR 187/10 Rn. 29, BGHZ 192, 204; BFHE 258, 223, juris Rn. 9).
Mit Abschluss des Vertrags über die Registrierung einer Internet-Domain erhält der Anmelder der Domain einen Anspruch auf Registrierung nach Maßgabe der DENIC-Domainbedingungen und richtlinien. Dieser Anspruch ist gerichtet auf Eintragung der Domain in das DENIC-Register und den Primary Nameserver. Mit der Eintragung erlischt zwar dieser Anspruch nach § 362 Abs. 1 BGB. Aus den Domainbedingungen der DENIC eG ergibt sich aber, dass der Vertrag auf Dauer geschlossen ist. Aus diesem Dauerschuldverhältnis schuldet die DENIC eG dem Anmelder nach der erfolgten Konnektierung insbesondere die Aufrechterhaltung der Eintragung im Primary Nameserver als Voraussetzung für den Fortbestand der Konnektierung. Daneben bestehen weitereAnsprüche des Domaininhabers wie die auf Anpassung des Registers an seine veränderten persönlichen Daten oder ihre Zuordnung zu einem anderen Rechner durch Änderung der IP-Nummer (BGH, Beschluss vom 05.07.2005, Az. VII ZB 5/05, NJW 2005, 3353, juris Rn. 13 m.w.N.; BFHE 258, 223, juris Rn. 9).
bb)
Die Verwertung der gepfändeten Ansprüche des Schuldners gegen die DENIC eG kann nach § 857 Abs. 1, § 844 Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs statt zu einem Schätzwert erfolgen (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 – VII ZB 5/05, NJW 2005, 3353, juris Rn. 16 m.w.N.). Die dem Schuldner aus diesem Vertragsverhältnis zustehenden Ansprüche sind nicht isoliert verwertbar; die Pfändung und Überweisung umfassen auch alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Nebenrechte (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 – VII ZB 5/05, NJW 2005, 3353, juris Rn. 15). Das umfasst die Rechte zur Übertragung und Kündigung des Domainvertrags (vgl. Bettinger, Handbuch des Domainrechts, 2. Aufl., Rn. DE1293; Radjai-Bokharaj, Zwangsvollstreckung in die Website, 2008, S. 85; Birner, Die Internet-Domain als Vermögensrecht, 2005, S. 84 ff.).
Die Summe dieser Ansprüche und Rechte gegen die DENIC eG machen deren Inhaber zum „Inhaber“ einer Internet-Domain, die selbst lediglich eine technische Adresse im Internet darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 05.07.2005, Az. VII ZB 5/05, NJW 2005, 3353, juris Rn. 11). Deshalb muss von der DENIC eG derjenige als „Inhaber“ der Domain registriert werden, dem die Summe dieser Ansprüche und Rechte zusteht. Die Registrierung dient dazu, mit Hilfe einer DENIC-Domainabfrage (WHOIS-Abfrage) als Berechtigter ausgewiesen zu werden oder kontaktiert werden zu können. Der Gläubiger kann nach seiner Wahl die Domain selbst nutzen oder auf einen Dritten übertragen (Herrmann, Die Zwangsvollstreckung in die Domain, S. 149 f.) und damit wirtschaftlich sinnvoll verwerten (vgl. BGH, Beschluss vom 05.07.2005, Az. VII ZB 5/05, NJW 2005, 3353, juris Rn. 6 f.).
cc)
Entgegen der Auffassung der Revision scheidet eine Registrierung des Klägers als Inhaber der Domain nicht deshalb aus, weil dieser nur Inhaber der Ansprüche aus dem Registrierungsvertrag, nicht aber Vertragspartner der Beklagten geworden sei. Mit der Überweisung an Zahlungs statt übernimmt der Gläubiger sämtliche Ansprüche aus dem Registrierungsvertrag. Der Schuldner verliert sie dauerhaft und endgültig (vgl. Radjai-Bokharaj, Zwangsvollstreckung in die Website, 2008, S. 106; Birner, Die Internet-Domain als Vermögensrecht, 2005, S. 154). Die Fortsetzung des Dauerschuldverhältnisses erfolgt ausschließlich mit dem neuen Anspruchsinhaber, und zwar spätestens dann, wenn dieser seine Registrierung verlangt. Für eine Aufrechterhaltung der Registrierung des ursprünglichen Anspruchsinhabers als „Inhaber“ der Domain besteht daher kein sachlicher Grund.
Auch schutzwürdige Interessen der DENIC eG erfordern dies nicht. Der neue Domaininhaber kann seine Ansprüche und Rechte gegenüber der DENIC eG nur unter denselben Voraussetzungen und Beschränkungen wie bis zur Überweisung der Schuldner geltend machen. Die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche gegen die DENIC eG aus dem Registrierungsvertrag umfasst einen Anspruch auf die Durchführung der für den Fortbestand der Konnektierung notwendigen Maßnahmen für eine prinzipiell unbegrenzte Dauer. Diese Besonderheit erfordert es, dass bei einem Übergang dieses zeitlich unbeschränkten Anspruchs auch die korrespondierenden Vertragspflichten auf den neuen Domaininhaber übergehen (ebenso im Ergebnis Kopf, Die Internetdomain in der Einzelzwangsvollstreckung und in der Insolvenz des Domaininhabers, 2006, S. 175 f.). Deshalb liegt spätestens in dem Verlangen eines Gläubigers, registriert zu werden, die Erklärung gegenüber der DENIC eG, mit Wirkung für die Zukunft in den gesamten Vertrag eintreten zu wollen. Dies mussdie DENIC eG hinnehmen. Sie sieht sich dadurch zwar auf unbestimmte Zeit einem neuen Vertragspartner gegenüber. Angesichts ihrer marktbeherrschenden Stellung für die Vergabe von Domains unter der Top-Level-Domain „de“ und des Massencharakters der Domainregistrierung verbleibt der DENIC eG aber ohnehin kein Spielraum für individuelle Beurteilungen (vgl. BeckOGK/Koch, BGB, Stand: 15. Juni 2018, § 12 Rn. 269 m.w.N.; Bettinger, Handbuch des Domainrechts, 2. Aufl., Rn. DE100 f. m.w.N.; Hartig, GRUR 2006, 299, 301). Auch die nach § 6 Abs. 1 der Domainbedingungen zulässige rechtsgeschäftliche Übertragung einer Domain kann die DENIC eG grundsätzlich nicht verhindern. Die Verhinderung eines dauerhaften Auseinanderfallens zwischen allen Rechten aus dem Vertrag einerseits und etwaigen Pflichten gegenüber der DENIC eG andererseits liegt gerade auch im Interesse der DENIC eG. Sie ist hierdurch in dem Dauerschuldverhältnis gegenüber dem neuen Gläubiger wie gegenüber jedem ihrer Gläubiger aus den Registrierungsverträgen insbesondere dadurch geschützt, dass ihr ein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund etwa bei Pflichtverletzungen des Gläubigers oder in der Person des Gläubigers liegenden besonderen Umständen zustehen kann.
c)
Dementsprechend war der Pfändungsantrag des Klägers darauf gerichtet, die schuldrechtlichen Ansprüche des Schuldners aus dem Vertragsverhältnis mit der Beklagten zu pfänden. Mit Überweisung der gepfändeten Ansprüche an Zahlungs statt wurde der Kläger Inhaber der Domain und kann verlangen, als solcher von der Beklagten registriert zu werden, ohne dass gesonderte rechtsgeschäftliche Erklärungen zur Übertragung der Domain erforderlich waren.
Der vom Kläger ausgesprochenen Kündigung der Domain zum Zwecke seiner Registrierung bedurfte es ebenfalls nicht. Die Erfüllung der Voraussetzungen in § 6 Abs. 2 der Domainbedingungen der Beklagten für eine Übertragung der Domain (Kündigung, Vorlage von den künftigen Domaininhaber ausweisenden Unterlagen und Erteilung eines neuen Domainauftrags) war somit nicht erforderlich, so dass auch dahinstehen kann, ob diese Regelung nicht ohnehin nach § 305c Abs. 2 BGB und § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam ist (vgl. Meinhold, Rpfleger 2016, 623, 625; Hartig, GRUR 2006, 299, 300 zu einer früheren Fassung von § 6 Abs. 2 der Domainbedingungen).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Urteil vom 24.08.2016, Az. 2/13 O 113/15
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 09.11.2017, Az. 1 U 137/16