Ab dem 01.08.2016 haben Verbraucher die freie Endgerätewahl für ihren Internetanschluss / Router

veröffentlicht am 5. Februar 2016

Am 29.01.2016 ist das Gesetz zur Auswahl und zum Anschluss von Telekommunikationsendgeräten (BT-Drucks. 18/6280) in der Fassung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss, BT-Drucks. 18/6575) im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2016 Teil I Nr. 4 S. 106) veröffentlicht worden. Durch dieses Gesetz werden das Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) und das Telekommunikationsgesetz (TKG) geändert. Es setzt die EU-Richtlinie 2008/63/EG über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsendeinrichtungen um. Damit haben Inhaber von Internetanschlüssen ab dem 01.08.2016 die freie Wahl, welche Endgeräte (Router) sie zum Einsatz bringen wollen. Bis zum 31.07.2016 können dagegen die Netzbetreiber ihren Kunden bestimmte Endgeräte (z.B. Router, Modem) vorschreiben, die in der Regel mit bestimmten Voreinstellungen versehen sind, welche die Nutzung von Dienstleistungen konkurrierender Anbieter ausschließt. Allerdings ist es den Netzbetreibern gemäß § 11 Abs. 3 S. 2 FTEG n.F. auch zukünftig nicht verboten, ihren Kunden bestimmte Endgeräte anzubieten.