LG Köln, Urteil vom 16.09.2015, Az. 28 O 14/14
§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 GG
Die Entscheidung des LG Köln finden Sie zusammengefasst hier und ihren Volltext im Folgenden:
Landgericht Köln
Urteil
…
I.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens Euro 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter der Beklagten), gegenüber den Klägern zu unterlassen, die folgenden Links
(es folgt eine Aufstellung der Links)
über die unter www.anonym1.de erreichbare Suchmaschine auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auffindbar zu machen, wie geschehen durch das Auffindbarmachen dieser Links in den Suchergebnissen unter „anonym1.de“ vom 6.12.2011.
II.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens Euro 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter der Beklagten), gegenüber dem Kläger zu 2) zu unterlassen, die folgenden Links
(es folgt eine Aufstellung der Links)
über die unter www.anonym1.de erreichbare Suchmaschine auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auffindbar zu machen, wie geschehen durch das Auffindbarmachen dieser Links in den Suchergebnissen unter „anonym1.de“ vom 21.12.2011.
III.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens Euro 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter der Beklagten), gegenüber dem Kläger zu 2) zu unterlassen, den folgenden Link
www.anonym.de
über die unter www.anonym1.de erreichbare Suchmaschine auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auffindbar zu machen, wie geschehen durch das Auffindbarmachen dieser Links in den Suchergebnissen unter „anonym1.de“ vom 21.12.2011. am 26.5.2014 sowie am 26.8.2014.
IV.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 1190,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2011 zu zahlen, weitere 952,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2011 sowie weitere 362,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.1.2015.
V.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens Euro 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu 1), gegenüber den Klägern zu unterlassen, den folgenden Link
www.anonym.de
über die unter www.anonym1.de erreichbare Suchmaschine auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auffindbar zu machen, wie geschehen durch das Auffindbarmachen dieser Links in den Suchergebnissen unter „anonym1.de“ am 6.1.2012.
V.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
VI.
Die Gerichtskosten und die Rechtsanwaltskosten der Beklagen zu 1) tragen der Kläger zu 2) zu 47%, die Klägerin zu 1) zu 15 % und die Beklagte zu 1) zu 38 %. Die Rechtsanwaltskosten der Beklagten zu 2) tragen die Kläger. Die Rechtsanwaltskosten der Klägerin zu 1) tragen diese zu 57 % und die Beklagte zu 1) zu 43 %. Die Rechtsanwaltskosten des Klägers zu 2) tragen dieser zu 65% und die Beklagte zu 1) zu 35%.
VII.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu I.-IV. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- EUR, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
Die Kläger sind Ehepartner, die unter der Firma „K“ Internetdienstleistungen anbieten. Zudem sind beide Kläger als selbstständige Handelsvertreter des Unternehmens L tätig.
Die Beklagte zu 1) betreibt u.a. auf den Internetseiten www.anonym1.de und www.anonym2.de Internetsuchmaschinen. Dabei durchsucht eine Software regelmäßig und automatisch das Internet und übernimmt die so ermittelten Internetseiten in den Suchindex der Suchmaschinen auf. Diese Daten werden von den Nutzern der Suchmaschine sodann bei Eingabe eines Suchbegriffs in die Suchmaske abgefragt und ermöglichen eine schnelle Suche. Die Beklagte zu 2) ist eine Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1). Während im Impressum der Internetseiten www.anonym1.de und www.anonym2.de aufgeführt ist, dass die Beklagte zu 1) die auf der Seite vorgehaltenen Dienste anbiete, wird als Unternehmensgegenstand der Beklagten zu 2) im Handelsregister u.a. die Vermittlung des Verkaufs von Online-Werbung und von sonstigen Produkten und Leistungen (Anlage K 20) angegeben.
Mit Schreiben vom 27.10.2011 wandte sich der Prozessbevollmächtigte der Kläger an die Beklagten und monierte, dass persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte auf konkret benannten Drittseiten – insbesondere Foren – über den Suchindex der Suchmaschine der Beklagten auffindbar gemacht würden. Er forderte die Beklagten auf, diese Inhalte im Suchindex dauerhaft zu sperren, die Seite im Cache zu löschen und einen entsprechenden Suchfilter für bestimmte Begriffskombinationen einzurichten. Dieses Schreiben, hinsichtlich dessen Einzelheiten auf die Anlage K6 Bezug genommen wird, enthält dabei Screenshots der angegriffenen Suchergebnisse der Suchmaschine der Beklagten zu 1) sowie Screenshots von Auszügen aus den betreffenden Zielseiten, wobei verschiedene Formulierungen, u.a. die Namen der Kläger, durch Fettdruck hervorgehoben wurden. Zu diesen Auszügen wird in dem Schreiben ausgeführt, dass diese Aussagen die Kläger massiv in ihren Persönlichkeitsrechten verletzen würden, die Beiträge allein der Diffamierung, Kreditgefährdung, Rufschädigung und Beleidigung der Kläger dienen, um diese unternehmerisch und privat zu schädigen. Sie würden als Hintermänner eines „Fighterclub-Forums“ dargestellt und öffentlich an den Pranger gestellt. Der Kläger zu 2) sei jedoch nicht – wie dort regelmäßig behauptet – Betreiber des Forums, Administrator oder gar Mitglied, er stehe in keiner geschäftlichen oder privaten Verbindung zu diesem und distanziere sich von den dort gehosteten Inhalten. Die Klägerin zu 1) stehe ebenfalls in keinem Verhältnis zu dem benannten Forum. Beigefügt waren dem Schreiben eine Darstellung der Hintergründe sowie eidesstattliche Versicherungen der Kläger. Darin wird geschildert, dass der Kläger zu 2) in der Vergangenheit gebeten worden sei, bei technischen Problem beim Aufsetzen eines Internetforums zu helfen. Später hätten sich Mitglieder dieses Forums heftige Auseinandersetzungen mit Mitgliedern des Casinogeldboten Forums geliefert. Den Kläger zu 2) habe sodann eine Beschwerde-E-Mail über eine noch aktive E-Mailweiterleitung erreicht, diese habe er an den Admin des Forums weitergeleitet und sodann dem Sender eine Antwortmail gesendet, in welcher er diesen auf den Administrator des Forums vierwiesen habe. Daraufhin habe der Sender über die feste IP-Adresse des Klägers zu 2) und eine Whois-Abfrage dessen Identität festgestellt und diese mittelbar an die Mitglieder des Casinogeldbotenforums weitergegeben, welche sodann begonnen haben, ihn über die hier streitgegenständlichen Internetseiten für die Handlungen des Fighterclub Forums verantwortlich zu machen. Mit E-Mail vom 2.11.2011 bat die Beklagte zu 1) um Übersendung der Links in elektronischer Form. Zudem bat sie darum, darzulegen, welche konkreten Aussagen beanstandet würden, wo genau sich die angebliche Rechtsverletzung in Bezug auf die Links befinde und woraus sich diese begründe, woraufhin der Prozessbevollmächtigte der Kläger eine elektronische Sammlung der Links zusendete und inhaltlich auf sein Schreiben verwies. Eine Differenzierung sei nicht möglich, da die Forenbeiträge sich alle auf die unwahre Beziehung der Kläger zum sog. Fighterclubforum beziehen.
Mit Schreiben vom 25.11.2011 (Anlage K 7) monierte der Prozessbevollmächtigte der Kläger unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 27.10.2011 eine Vielzahl weiterer Links. Mit Schreiben vom 21.11.2011 (Anlage K 7a) teilte die Beklage zu 1) mit, dass sie einige Links entfernt habe. Mit weiteren Schreiben vom 6.12.2011 mahnten die Kläger die Beklagte zu 1) ab, machten vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten geltend, führten mehrere Hundert recherchierte Links an und forderten deren Löschung (Anlage K8, 8a). Mit einer E-Mail vom 14.12.2011 teilte die Beklagte zu 1) mit, dass Links entfernt wurden (Anlage K 8b), ebenso mit E-Mail vom 22.12.2011 (Anlage K 9a). Mit Schreiben vom 21.12.2011 mahnten die Kläger die Beklagte zu 1) erneut ab (Anlage K 9). Die Abgabe einer Unterlassungs- oder Verpflichtungserklärung erfolgte ebenso wenig wie eine Kostenerstattung. Mit Schreiben vom 28.5.2014 (Anlage K16) wiesen die Kläger – nach zwischenzeitlicher Klageerhebung – die Beklagten auf eine weitere Verlinkung hin, worauf die Beklagte zu 2) erklärte, dass nicht ersichtlich sei, welche konkreten Aussagen beanstandet würden und warum diese rechtswidrig sein sollen. Mit E-Mail vom 27.6.2014 verwies der Prozessbevollmächtigte der Kläger erneut auf sein ursprüngliches Schreiben, worauf die Beklagten nicht mehr reagierten und die Kläger mit Schreiben vom 1.9.2014 die Beklagten abmahnten (Anlage K 19).
Die Kläger vertreten die Auffassung, dass die Beklagten mitverantwortlich für die fortwährende Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte seien und verlangen von diesen Unterlassung des Auffindbarmachens einzelner Internetseiten, die Einrichtung eines Suchfilters, Auskunft über die Verantwortlichen später herausgefilterter Beiträge, eine immaterielle Geldentschädigung sowie Erstattung für die vorprozessuale Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten.
Die Klage sei zulässig auch hinsichtlich der auf deutschem Gebiet angebotenen Suchmaschine unter www.anonym2.de. Denn insofern würde die Beklagte zu 1) diese bestimmungsgemäß auch für deutsche Kunden anbieten.
Insbesondere die Beklagte zu 1) hafte zunächst auf Unterlassung, da sie durch die Indexierung der Beiträge die Forenpostings erst allgemein auffindbar gemacht habe. Damit ermögliche sie wissentlich das Auffindbarmachen der falschen, unwahren und beleidigenden Aussagen gegenüber den Klägern. Trotz Kenntnis der Rechtsverletzung sei dennoch im streitgegenständlichen Umfang keine Sperrung vorgenommen worden. Jedenfalls hafte die Beklagte zu 1) deshalb aber als Störerin. Es liege auch eine Wiederholungsgefahr vor, da die Motivation der Beklagten zur Löschung gering sei und jederzeit damit gerechnet werden müsse, dass die entsprechenden Internetseiten – selbst wenn sie zwischenzeitlich nicht mehr erreichbar gewesen wären – erneut eingestellt würden. Soweit schließlich hinsichtlich einer Verlinkung auch die Beklagte zu 2) in Anspruch genommen wird, vertreten die Kläger die Auffassung, dass sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil v. 13.5.2015, Az C-131/12) und dem dort aufgestellten Wertekanon ergebe, dass auch die Zweigniederlassungen der Beklagten zu 1) für die Suchmaschine verantwortlich seien.
Nach ihrer Auffassung stehe ihnen auch ein Anspruch auf die Einrichtung eines Filters zu, um in Zukunft eine Indexierung der rechtsverletzenden „Kernaussagen“ zu verhindern. Eine fortlaufende Kontrolle durch die Kläger selbst sei für diese unverhältnismäßig und unzumutbar – die Einrichtung eines Filters durch die Beklagten zu 1) i.S. einer Umkehr der Inkenntnissetzungslast zur Abwehr künftiger Verletzungen hingegen das einzige effektive und der Beklagten zu 1) auch zumutbare Mittel.
Schließlich stehe ihnen auch ein Anspruch auf Geldentschädigung zu, den sie hinsichtlich des Klägers zu 2) mit mindestens 30.000,- EUR, hinsichtlich der Klägerin zu 1) mit mindestens 10.000,- EUR beziffern. Als Gehilfe habe die Beklagte zu 1) an schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch das Auffindbarmachen der identifizierenden, verleumderischen Beiträge, welche auch den Vertrieb der Produkte von L negativ beeinflusse, mitgewirkt und nach wiederholtem Hinweis die Belange der Kläger hartnäckig ignoriert.
Schließlich seien ihnen die vorgerichtlichen Anwaltskosten mit einer 2,0-fachen Geschäftsgebühr zu ersetzen.
Die Kläger beantragen,
I. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens Euro 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter der Beklagten), es gegenüber ihnen zu unterlassen, die folgenden Links
(Es folgt eine Aufstellung der Links)
über die Suchmaschine H auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auffindbar zu machen, wie geschehen durch das Auffindbarmachen dieser Links über die Suchmaschine H in den Suchergebnissen unter „anonym1.de“ bzw. „anonym2.de“ vom 6.12.2011.
II. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens Euro 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter der Beklagten), es gegenüber dem Kläger zu 2) zu unterlassen die folgenden Links
(Es folgt eine Aufstellung der Links)
über die Suchmaschine H auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auffindbar zu machen, wie geschehen durch das Auffindbarmachen dieser Links über die Suchmaschine H in den Suchergebnissen unter „anonym1.de“ bzw. „anonym2.de“ vom 21.12.2011.
III. Die Beklagte zu 1) zu verurteilen Suchfilter in der Suchmaschine „H“ einzurichten, die die Suchwortkombination:
b) „der hat seinen jahrelangen Arschkriecher und Fuss-soldaten G aus S ermuntert, die Seite Fighterclub.INFO ins Netz zu stellen.“
und/oder
c) „G aus S mit VORSATZ das Stalking so lange weiterbetrieben, bis er aufgrund der IP-Adresse aufflog und der Druck zu gross wurde.“
und/oder
d) „Enttarnt! DAS ist DER Stalkerseiten-Betreiber: Der kriminelle G aus S“
und/oder
e) „…im MLM-Infos wird immer noch die Familie O aus Schöppenstedt von T und G (Stalkerseite Fighterclub.INFO) vorsätzlich gestalkt“
und/oder
f) „Der Betreiber G aus S konnte anhand seiner festen IP-Adresse zweifelsfrei als Inhaber von Fighterclub.INFO identifiziert werden.“
und/oder
g) „Über seinen Freund G aus S (MLM), eröffnete der Obtainer T unter www.anonym.info ein eigenes Forum“
enthalten und beim Feststellen eines Indexeintrags, den Eintrag im H Suchindex bis zur Stellungnahme des Verantwortlichen vorübergehend zu sperren und bei Ausbleiben der Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessen Frist dauerhaft zu sperren.
IV. Erfolgt eine Stellungnahme des Verantwortlichen in den Fällen des Antrags zu III., so hat die Beklage zu 1) den Kläger zu 2 über Inhalt und Identität zu informieren.
V. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) eine Geldentschädigung in Höhe eines entsprechend dem Ermessen des Gerichts festgelegten Betrages, mindestens jedoch 10.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
VI. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an den Kläger zu 2) eine Geldentschädigung in Höhe eines entsprechend dem Ermessen des Gerichts festgelegten Betrages, mindestens jedoch 21.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
VII. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 1.808,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2011 zu zahlen.
VIII. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 2.152,41 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2011 zu zahlen.
IX. die Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens Euro 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter der Beklagten), es gegenüber dem Kläger zu 2) zu unterlassen den folgenden Link
www.anonym.de
über die Suchmaschine H auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auffindbar zu machen, wie geschehen durch das Auffindbarmachen dieses Links über die Suchmaschine H in den Suchergebnissen unter „anonym1.de“ bzw. „anonym2.de“ am 26.5.2014 sowie am 26.8.2014.
X. Die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an den Kläger zu 2) über den Antrag VI. hinaus eine Geldentschädigung in Höhe eines entsprechend dem Ermessen des Gerichts festgelegten Betrages, mindestens jedoch weitere 9.000,00 Euro (insgesamt mindestens 30.000,00 EUR) nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
XI. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 2) einen Betrag in Höhe von 554,42 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
XII. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens Euro 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu 1), es gegenüber den Klägern zu unterlassen, den folgenden Link
www.anonym.de
über die Suchmaschine H auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auffindbar zu machen, wie geschehen durch das Auffindbarmachen dieses Links über die Suchmaschine H am 6.1.2012.
Mit nach Ende der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz vom 3.8.2015 haben die Kläger die Präzisierung ihres Klageantrags zu III. erklärt, hilfsweise in gleicher Form beantragt,
XIII. festzustellen, dass es der Beklagten zu 1) im Rahmen der durch die Inkenntnissetzungsschreiben vom 27.10.2011 (Anlage K 6), 25.11.2011 (Anlage K 7), 6.12.2011 (Anlage K 8a) und 28.5.2014 (Anlage K 16) ausgelösten Prüfungspflicht oblag und obliegt, Suchergebnisse selbst zu recherchieren, die die nachfolgenden Suchwortkombinationen enthalten, wobei die in Anführungszeichen gesetzten Suchworte eine eindeutige Sucheingabe darstellen, d.h. kumulativ und in der wiedergegebenen Reihenfolge zwingend vorliegen müssen:
a. „der hat seinen jahrelangen Arschkriecher und Fuss-soldaten G aus S ermuntert, die Seite Fighterclub.INFO ins Netz zu stellen.“
und/oder
b. „G aus S mit VORSATZ das Stalking so lange weiterbetrieben, bis er aufgrund der IP-Adresse aufflog und der Druck zu gross wurde.“
und/oder
c. „Enttarnt! DAS ist DER Stalkerseiten-Betreiber: Der kriminelle G aus S“
und/oder
d. „…im MLM-Infos wird immer noch die Familie O aus Schöppenstedt von T und G (Stalkerseite Fighterclub.INFO) vorsätzlich gestalkt“
und/oder
e. „Der Betreiber G aus S konnte anhand seiner festen IP-Adresse zweifelsfrei als Inhaber von Fighterclub.INFO identifiziert werden.“
und/oder
f. „Über seinen Freund G aus S (MLM), eröffnete der Obtainer T unter www.anonym.de ein eigenes Forum“
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie sind der Auffassung, dass die Klage teilweise unzulässig, insgesamt jedoch jedenfalls unbegründet sei. Sie rügen die teilweise Unzuständigkeit des Landgerichts Kölns, soweit ein Anspruch auch hinsichtlich der Suchmaschine unter www.anonym2.de behauptet werde, da insofern keine besondere Sachnähe oder ein objektiver Inlandsbezug entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehe. Die Nutzbarkeit sei aufgrund einer Umleitung auf www.anonym1.de in Deutschland technisch eingeschränkt.
Ein Unterlassungsanspruch bestehe nicht. Die Beklagte zu 2) sei schon nicht passivlegitimiert, da die Suchmaschine lediglich von der Beklagten zu 1) betrieben werde. Die Klage sei auch unschlüssig. Eine Verantwortlichkeit eines Suchmaschinenbetreibers, insbesondere für Verlinkungen, bestehe nicht, da Internetnutzer ohne weiteres erkennen würden, dass Suchergebnisse automatisch generiert werden und keine Zusammenfassung der verlinkten Webseite darstellen. Eine abschließende Ausnahme sei vom Europäischen Gerichtshof lediglich für die konkrete datenschutzrechtliche Fallgruppe getroffen worden. Bei den Anzeigen im Jahr 2011 sei zudem schon nicht dargelegt worden, dass die Suchmaschine der Beklagten überhaupt Suchergebnisse aufzeige, auf die vom Kläger behaupteten Zielseiten verlinken würden. Auch die Rechtsverletzungen seien lediglich pauschal behauptet worden. Da die Beklagte zu 1) höchstens als Störerin hafte, sei es jedoch notwendig, dass jeweils ein hinreichend konkreter Hinweis an die Beklagte erfolge, dass die Suchmaschine der Beklagten Suchergebnisse generiere, die auf die streitgegenständliche URL verlinke, worin die Verletzung der Rechte der Kläger liege und dass nach Hinweis und einer angemessenen Frist die Links weiterhin angezeigt würden. Hinsichtlich der mit Schriftsatz vom 8.5.2015 anhängig gemachten Verlinkung zur Seite www.wikipoli.de erheben die Beklagten die Einrede der Verjährung. Schließlich bestehe auch keine Wiederholungsgefahr. Da die ursprünglich geltend gemachten Links allesamt nicht mehr auf die entsprechenden Inhalte führe, die Foren teilweise geschlossen oder Einträge nicht länger abrufbar seien, und es unwahrscheinlich sei, dass Dritte diese Beiträge wieder einstellen, sei die Vermutung einer Wiederholungsgefahr wiederlegt.
Ein Anspruch auf Einrichtung eines Filters bestehe ebenfalls nicht. Ein solches System sei bei der Beklagten zu 1) nicht vorhanden, mithin in der Abwägung unverhältnismäßig.
Auch ein Entschädigungsanspruch bestehe nicht. Dieser sei bereits aufgrund der Haftungsprivilegierung ausgeschlossen, auch könne eine Störerhaftung lediglich zu Unterlassungsansprüchen führen. Mithin habe die Beklagte zu 1) trotz Zweifel an der Zulässigkeit des Löschungsbegehrens zahlreiche Einträge aus dem Suchindex gelöscht.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise unzulässig und hinsichtlich des zulässigen Teils teilweise begründet.
1.
Die Klage ist zulässig, soweit sie sich auf die unter www.anonym1.de abrufbare Suchmaschinendienstleistung der Beklagten zu 1) bezieht, unzulässig, soweit sie die unter www.anonym2.de abrufbare Suchmaschinendienstleistung betrifft.
Denn die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bestimmt sich nach § 32 ZPO. Danach ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Begehungsort der deliktischen Handlung ist dabei sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort, so dass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verletzungshandlung begangen wurde, oder dort, wo in ein geschütztes Rechtsgut eingegriffen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.2010, Az.: VI ZR 23/09 – New York Times). Bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Internetveröffentlichungen ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte dann gegeben, wenn die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen – Interesse des Klägers an der Achtung seines Persönlichkeitsrechts einerseits, Interesse des Beklagten an der Gestaltung seines Internetauftritts und an einer Berichterstattung andererseits – nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der beanstandeten Meldung, im Inland tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann. Dies ist dann anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme von der beanstandeten Meldung nach den Umständen des konkreten Falls im Inland erheblich näher liegt als dies aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre und die vom Kläger behauptete Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch Kenntnisnahme von der Meldung (auch) im Inland eintreten würde (BGH, Urteil vom 25.10.2011 – VI ZR 93/10).
Daraus folgt im konkreten Fall, dass eine Zuständigkeit für die unter www.anonym1.de erreichbare Suchmaschine besteht, da diese bestimmungsgemäß für den deutschen Raum angeboten wird und die konkrete Auswirkung der Verletzung im Zusammenhang mit den angegriffenen Forenseiten und den Personen der Kläger über diese Suchmaschine in Deutschland naheliegt.
Dies gilt hingegen nicht für die unter www.anonym2.de erreichbare Suchmaschine, welche die Beklagte zu 1) für die Region der Vereinigten Staaten von Amerika vorhält. Denn diese ist – wie auch weitere Länderportale – zwar auch von Rechnern aus Deutschland aus erreichbar. Jedoch haben die Beklagten dargelegt, dass technische Vorkehrungen getroffen wurden, sodass Besucher aus Deutschland bei Eingabe der URL www.anonym2.de automatisch auf www.anonym1.de umgeleitet werden. Die Verwendung der Suchmaschine auf www.anonym2.de bedarf damit eines weiteren bewussten Schritts durch den Nutzer, der im Anschluss an die automatische Weiterleitung die Anzeige der Seite www.anonym2.de anwählen kann. Damit ist die Nutzung der Suchmaschine unter www.anonym2.de zwar auch in Deutschland möglich. Weder dargelegt noch ersichtlich ist jedoch, inwiefern Nutzer im Zusammenhang mit einer Suchanfrage betreffend die Kläger und die entsprechenden Foren, auf denen die angegriffenen Äußerungen zu finden sind, – somit rein inländischen Sachverhalten – diese Option verwenden würden. Damit liegen die Voraussetzungen, unter denen eine internationale Zuständigkeit auch für diese Suchmaschine denkbar wäre, jedenfalls nicht vor.
2.
Die Kläger haben einen Unterlassungsanspruch aus den §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 GG gegenüber der Beklagten zu 1) im Hinblick auf die Anzeige der angegriffenen Suchergebnisse – gegenüber der Beklagten zu 2) besteht ein solcher Anspruch hingegen nicht.
a)
Die Anwendbarkeit deutschen Rechts ergibt sich dabei daraus, dass die Kläger ihr Bestimmungsrecht zu Gunsten des deutschen Rechts gem. Art. 40 Abs. 1 S. 2 EGBGB in der Klageschrift ausgeübt haben und der nach dieser Norm maßgebliche Erfolgsort in Deutschland liegt, da die Kläger, die in Deutschland leben, hier in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen sind (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2011 – VI ZR 93/10).
b)
Soweit die Kläger hinsichtlich des Antrags IX. auch die Beklagte zu 2) auf Unterlassung in Anspruch nehmen, fehlt es nach Auffassung der Kammer jedoch an der notwendigen Passivlegitimation.
Die Kläger haben nicht zur Überzeugung der Kammer dargelegt, inwiefern die Beklagte zu 2) als selbstständige Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1) für die Suchmaschine und aus ihr herrührenden Störungen ihres Persönlichkeitsrechts verantwortlich zu machen ist. Insofern tritt unstreitig – auch in ihrem Impressum – allein die Beklagte zu 1) als Betreiberin der Suchmaschinen auf, während die Beklagte zu 2) ausweislich des Handelsregisterauszugs (Anlage K 20) lediglich einen daran anknüpfenden Geschäftsgegenstand verfolgt, mithin in keiner Beziehung zu der Suchmaschine steht und nicht die erforderliche Einwirkungsmöglichkeit auf diese hat.
Nichts anderes folgt nach Auffassung der Kammer auch aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 13.5.2014 ( EuGH, C-131/12 „H Spain“). Auch dieser hat ausweislich der Entscheidung lediglich die Beklagte zu 1) als Verantwortliche im Sinne des Datenschutzrechts angesehen und ihre Tochtergesellschaft lediglich zur Bestimmung der räumlichen Reichweite der Richtlinie und zur Begründung deren Anwendbarkeit in Beziehung zur Beklagten zu 1) herangezogen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.7.2015 I-20 U 74/15 m.w.N.). Eine für den hiesigen Fall relevante Aussage darüber hinaus, die es ermöglichen würde, einen tatsächlich nicht Verantwortlichen als Störer heranzuziehen, ergibt sich insofern aus der Entscheidung nicht.
c)
Ein Anspruch auf Unterlassung besteht jedoch hinsichtlich der Beklagten zu 1), da diese als Störerin haftet.
Zwar besteht keine Haftung der Beklagten zu 1) als Betreiberin einer Suchmaschine für das Auffindbarmachen von Internetseiten Dritter bzw. den dort enthaltenen Persönlichkeitsrechtsverletzungen als unmittelbare Störerin im äußerungsrechtlichen Sinne. Denn durch die automatisch ablaufende Indexierung und Darstellung der Suchergebnisse (nebst etwaiger Snippets) wird grundsätzlich weder eine eigene Behauptung der Beklagten zu 1) getroffen, noch macht diese sich die Äußerungen eines Dritten auf einer Internetseite zu Eigen. Denn insofern versteht der Nutzer der Suchmaschine diese Äußerungen – soweit sie überhaupt bei der Darstellung der Suchergebnisse auftauchen – nicht als Bekundungen des Suchmaschinenbetreibers. Nicht direkt anwendbar sind insofern auch die Erwägungen des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung „autocomplete“ (BGH, Urteil vom 14.5.2013 – VI ZR 269/12). Denn in diesem Fall stellte der Bundesgerichtshof darauf ab, dass bei der Autovervollständigung nicht lediglich Informationen für den Zugriff durch Dritte bereitgestellt werden, sondern die Beklagte zu 1) durch ihre Software bewusst Begriffsverbindungen bilde und hierfür direkt verantwortlich ist, also als unmittelbarer Störer durch Unterlassen hafte (vgl. OLG Köln, Urteil vom 8.4.2014 – 15 U 199/11). Eine solche aktive Tätigkeit ist in dem periodischen Auslesen des Internets nebst Indexieren hingegen nicht zu erkennen.
Nach Auffassung der Kammer haftet die Beklagte zu 1) als Betreiberin einer Suchmaschine jedoch als echte Störerin.
Auf den Suchmaschinenbetreiber grundsätzlich übertragbar sind insofern die Erwägungen des Bundesgerichtshofs zur Haftung nur mittelbar an einer Persönlichkeitsrechtsverletzung Beteiligter (BGH, Urteil vom 25. 10. 2011 GRUR 2012, S. 311 – Blog-Eintrag; BGH, Urteil vom 30.6.2009 – VI ZR 210/08, Verpächter einer Domain). Danach ist als Störer verpflichtet, wer, ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt (BGH, Urteil vom 25.10.2011 m.w.N.). Der Beitrag des Suchmaschinenbetreibers, für den ein Verschulden nicht erforderlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 14.5.2013 – VI ZR 269/12), besteht dabei in der Eröffnung der grundlegenden Möglichkeit zur Kenntnisnahme entsprechender Äußerungen für Nutzer der Suchmaschine. Im vorliegenden Fall könnten ohne Zutun der Beklagten zu 1) oder anderer Suchmaschinen die auf den Forenseiten getätigten Äußerungen lediglich von denjenigen wahrgenommen werden, welche die entsprechenden Internetseiten selbst regelmäßig aufsuchen und durchsuchen. Die Aufnahme in den Suchindex der Suchmaschine und die Zuordnung zu den betreffenden Personen und Schlagworten ermöglicht dahingegen die Kenntnisnahme einer Vielzahl weiterer Personen. Zudem ermöglicht die Indexierung die Auffindbarkeit der Seite auch für diejenigen Personen, welche nur vage Informationen über den Ort der Internetseite und den Inhalt der Aussagen haben. Diese Funktionsweise der Suchmaschine stellt auf der einen Seite das nicht grundlegend zu kritisierende Geschäftsmodell der Beklagten zu 1) dar, welches im positiven Sinne den Nutzern des Internets zugutekommt. Gleichzeitig besteht jedoch auch – wie hier – die Möglichkeit, dass somit an einer Aufrechterhaltung und passiven Verbreitung durch Dritte getätigter Persönlichkeitsrechtsverletzungen mitgewirkt wird. Vor diesem Hintergrund besteht ein Bedürfnis, die grundsätzliche Störerhaftung auch auf Suchmaschinenbetreiber für die Indexierung von Internetseiten anzunehmen.
Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt daher die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungspflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat, eine Prüfung zuzumuten ist (BGH, Urteil vom 25.10. 2011 GRUR 2012, S. 311 – Blog-Eintrag, m.w.N.).
Voraussetzung einer Haftung des Betreibers einer Suchmaschine ist daher nach Auffassung der Kammer eine Verletzung von Prüfungspflichten. Deren Bestehen wie deren Umfang richtet sich im Einzelfall nach einer Abwägung aller betroffenen Interessen und relevanten rechtlichen Wertungen. Überspannte Anforderungen dürfen im Hinblick darauf, dass es sich bei dem Betrieb einer Suchmaschine um eine erlaubte Teilnahme am geschäftlichen Verkehr handelt, nicht gestellt werden. Der Betreiber einer Suchmaschine ist danach grundsätzlich nicht verpflichtet, die nach Eingabe eines Suchbegriffs angezeigten Suchergebnisse generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Dies würde den Betrieb einer Suchmaschine mit dem Ziel einer schnellen Recherchemöglichkeit der Nutzer unzumutbar erschweren. Eine Verantwortlichkeit kommt jedoch dann in Betracht, wenn der Suchmaschinenbetreiber Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt, welche durch die eigene Indexierung auffindbar gemacht wird. Weist ein Betroffener den Suchmaschinenbetreiber auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch Dritte hin, kann der Suchmaschinenbetreiber wie ein Hostprovider als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern. Zu berücksichtigen ist dabei jedoch, dass der Betreiber einer Suchmaschine im Gegensatz etwa zu einem Blogbetreiber, für den der Bundesgerichtshof ein Anhörungsverfahren statuiert hat, regelmäßig in keiner Beziehung zu dem Dritten steht, somit von ihm auch nicht die Einholung einer Stellungnahme verlangt werden kann. Damit obliegt es regelmäßig dem Suchmaschinenbetreiber, über die Begründetheit des Löschungsgesuchs auf Grundlage des einseitigen Inkenntnissetzungsvortrags zu entscheiden. Damit ist der Hinweis jedoch so konkret zu fassen, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer – d.h. ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – bejaht werden kann. Dabei hängt das Ausmaß des insoweit von dem Suchmaschinenbetreiber zu verlangenden Prüfungsaufwands von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Suchmaschinenbetreibers auf der anderen Seite.
Nach diesen Grundsätzen ist aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalls hier von einer hinreichenden Inkenntnissetzung auszugehen. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat die Beklagte zu 1) in die Lage versetzt, das Vorliegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung zu prüfen. Denn hier hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger mit Schreiben vom 27.10.2011, auf das er bei späteren Schreiben Bezug nahm, sowohl bildlich dargestellt, dass die von ihm angegriffenen Verlinkungen im Suchindex der Beklagten zu 1) enthalten sind und mithin die Links einzeln – auch später zusätzlich per E-Mail – aufgeführt. Zudem hat er die betreffenden Passagen aus den Zielseiten ebenfalls bildlich in seinen Schriftsatz übertragen und dabei die von ihm als relevant angesehenen Stellen durch Fettdruck hervorgehoben. Hierzu hat er sodann erläutert, inwiefern die Äußerungen auf den Forenseiten die Rechte der Kläger verletzen. Dies stützt er zum einen auf die unwahre Behauptung, dass der Kläger zu 2) Betreiber des Forums sei. Zum anderen greift er die in diesem Zusammenhang auf den Seiten geäußerten Verleumdungen und Beleidigungen an. Hierzu legt er als eidesstattliche Versicherungen bezeichnete Erklärungen der Kläger bei. Zwar ist grundsätzlich – wie die Beklagten meinen – zu fordern, dass im Rahmen der Inkenntnissetzung möglichst konkret auf die angegriffenen Formulierungen Bezug genommen wird (vgl. OLG Köln, Urteil vom 16.7.2013 – 15 U 21/13). Dies ist grundsätzlich notwendig, damit der Suchmaschinenbetreiber beurteilen kann, ob der einseitige Vortrag die Annahme einer Persönlichkeitsrechtsverletzung trägt. Hierbei kann etwa dem Umstand, ob es sich um eine zulässige Meinungsäußerung mit oder ohne Tatsachenkern oder eine Tatsachenbehauptung handelt, entscheidende Bedeutung zukommen. Gleichzeitig sind jedoch auch an den Betroffenen keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Mithin kommt es auch bei der wechselseitigen Inkenntnissetzungs- bzw. Prüfungslast auf die Umstände des Einzelfalls an.
Danach erscheint im vorliegenden Fall eine verhältnismäßig allgemein gehaltene Inkenntnissetzung als ausreichend. Überspannte Anforderungen an die Form der Inkenntnissetzung sind insofern jedenfalls dann nicht angezeigt, je offensichtlicher die Rechtsverletzung im Gesamtkontext des Veröffentlichungszusammenhangs erscheint. Hier war insofern zu berücksichtigen, dass die Beiträge in den Foren bereits nach ihrer äußeren Form dem Ziel der Anprangerung des Klägers zu 2) und seiner damaligen Lebensgefährtin, der Klägerin zu 1) dienten, die Äußernden sich gleichzeitig weitestgehend anonym mitteilten. Die von den Klägern angegriffenen Seiten haben insofern allesamt gemein, dass auf Grundlage des von den Klägern auch explizit in dem ersten Inkenntnissetzungsschreiben als unwahr dargestellten Zusammenhangs zwischen ihnen und dem Fighterclub-Forum verschiedene abträgliche Handlungen durch deren Mitglieder dargestellt und dem Kläger zu 2) unter Verwendung von abträglichen Formulierungen wie „Stalker“, „Krimineller“, „Terrorist“, „Bande“, „Schwerstkriminialität“, „Stalkerbandenanführer“ „krimineller Stalkerhaushalt“, „krimineller Schuft“ etc. zugerechnet werden. Der Kläger zu 2) wird dabei nicht nur namentlich genannt, sondern auch dessen Bildnis und seine Kontaktdaten – ebenso diejenigen der Klägerin zu 1) -, sein Wohnort, sowie der Name des von ihm betriebenen Unternehmens verbreitet. Teilweise ist auch ein Banner auf den Seiten eingestellt, welches offensichtlich in erheblichem Maße der Erzeugung einer Prangerwirkung dienen soll. Die Beiträge zeigen zugleich, dass der maßgebliche Beleg für eine Beteiligung des Klägers zu 2) an dem Forum die von ihm selbst zugestandene E-Mail sei, ohne dass weitere konkret mit dem Kläger zu 2) zusammenhängende Anhaltspunkte mitgeteilt werden. Zu berücksichtigen ist auch, dass in den Beiträgen teilweise darauf hingewiesen wird, dass durch gezieltes Vervielfältigen der Beiträge und damit durch Beeinflussung der Suchmaschine der Beklagten zu 1) eine Kenntnisnahme möglichst vieler Internetnutzer aus dem Bekanntenkreis des Klägers zu 2) erreicht werden soll. Vor diesem Hintergrund einer Vervielfältigung der abträglichen Eintragungen – welche entsprechend auch zu dem Bedürfnis einer hohen Anzahl von Meldungen geführt hat – sind die Anforderungen an die Inkenntnissetzung ebenfalls nicht zu überhöhen. Aufgrund der fehlenden tatsächlichen Verantwortlichkeit der Kläger für das Forum, die anprangernde Art und die verwendeten Formalbeleidigungen liegen jeweils im Ergebnis Persönlichkeitsrechtsverletzungen vor.
Die Kläger haben schließlich durch Vorlage von Screenshots dargelegt, dass die hier streitgegenständlichen Verlinkungen im Suchindex der Beklagten zu 1) auch nach Ablauf der angemessenen Prüfungspflicht jeweils noch enthalten waren (Anlage K 9, K 43). Aus den dort aufgeführten Screenshots der Suchergebnisse nebst Snippets ergibt sich schließlich auch, dass die entsprechenden Inhalte zu diesem Zeitpunkt noch vorhanden waren.
Auch die Wiederholungsgefahr als materielle Anspruchsvoraussetzung des Unterlassungsanspruchs ist gegeben. Diese wurde bereits durch die Erstbegehung indiziert (Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, Kap. 12, Rn. 17 m.w.N.). An ihre Widerlegung sind insofern strenge Anforderungen zu richten. Der Umstand, dass die entsprechenden Seiten später – insbesondere zu den von den Beklagten recherchierten Daten – nicht mehr abrufbar waren, bzw. einen geänderten Inhalt anzeigten, erscheint dabei grundsätzlich als unerheblich, da die Haftung bereits zuvor eingetreten ist. Belastbare Anhaltspunkte, aus denen heraus geschlussfolgert werden könnte, dass eine Wiedereinstellung der Seiten als nahezu ausgeschlossen erscheint, sind nicht ersichtlich, insbesondere ist nicht erkennbar, seit wann und aus welchem Grund die einzelnen Seiten die angegriffenen Inhalte nicht mehr beinhalten. Insofern kann es dahinstehen, ob damit eine Widerlegung der Vermutung einer Wiederholungsgefahr einhergehen würde (so wohl im Fall des KG, Urteil vom 12. Juni 2014, Az. 27 O 709/13).
Die Beklagte beruft sich hinsichtlich des erst im Jahre 2015 im Wege der Klageerweiterung geltend gemachten Links www.anonym.de ohne Erfolg auf die Einrede der Verjährung. Der Unterlassungsanspruch ist insofern bereits zwar im Jahre 2011 entstanden. Die Kläger haben durch Screenshots von Dezember 2011 (Anlage K 50-52) sowie Screenshots der Suchergebnisse nebst Snippet aus dem Jahr 2012 (Anlage K 9d und K 44) dargelegt, dass die Inhalte auch in diesem Jahr noch auf der Seite abrufbar waren und eine Verjährung vor Ende 2015 damit nicht eintreten konnte.
3.
Ein Anspruch auf Einrichtung eines Suchfilters für die von den Klägern formulierten Suchbegriffe bzw. eine Umkehrung der Inkenntnissetzungslast und ein entsprechender Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zu 1) bestehen nicht.
Eine solche Pflicht trifft den Betreiber nach Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen auch im konkreten Fall nicht. Insofern ist bereits im Hinblick auf die grundsätzliche Möglichkeit der Haftung eines Suchmaschinenbetreibers als Störer und die Notwendigkeit der Inkenntnissetzung als Voraussetzung dieser Haftung dargestellt worden, dass auch die Anforderungen an die Beklagte zu 1) stets unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit zu bewerten ist. Denn die Suchmaschine der Beklagten zu 1) liefert zwar einen Beitrag dazu, dass entsprechende Inhalte auf Drittseiten eine wesentlich größere Auffindbarkeit erhalten. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Inanspruchnahme des Betreibers als Dritter, der für die Äußerung nicht unmittelbar verantwortlich ist, sich in Grenzen halten muss. Insbesondere ist auch dem Suchmaschinenbetreiber keine größere Verantwortlichkeit aufzuerlegen als dem unmittelbaren Störer. Eine ständige Überwachung des Internets dergestalt, im Interesse der Kläger die hinter etwaigen indexierten Suchtreffern stehenden Inhalte zu überwachen, würde Prüfungs- und Vorsorgepflichten des Anbieters einer Internetsuchmaschine vielmehr bei weitem überdehnen. Insbesondere geht die Vorsorgepflicht des Anbieters einer Internetsuchmaschine nicht so weit, bei Kenntnis einer bestimmten inhaltlichen Wortfolge eine kostspielige Filtersoftware zu entwickeln und zu installieren, die vor Ausgabe der Daten auf dem Bildschirm des Nutzers die aufgerufenen Internetlinks auf rechtswidrige Inhalte überprüft (Urteil der Kammer vom 9.2.2011, 28 O 810/09). Schließlich hat auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung „autocomplete“, bei der er die Beklagte zu 1) sogar als unmittelbare Störerin ansah, betont, dass keine überspannten Anforderungen im Hinblick darauf gestellt werden dürfen, dass es sich bei dem Betrieb einer Suchmaschine um eine erlaubte Teilnahme am geschäftlichen Verkehr handelt (BGH, Urteil vom 14.5.2013 – VI ZR 269/12). Die Beklagte zu 1) trifft insofern nach Auffassung der Kammer keine allgemeine Verantwortlichkeit für jegliche Vorgänge im Internet und insbesondere nicht für solche Vorgänge, zu denen sie – im Gegensatz zu den Klägern selbst – in keinerlei Beziehung steht. Die Inanspruchnahme als Störer erscheint insofern im Hinblick auf die wechselseitigen Interessen als ausreichend. Eine Pflicht zur Kontrolle des Internets kann von der Beklagten zu 1) auch nicht allein deshalb verlangt werden, weil sie mit dem Betrieb der Suchmaschine Geld verdient.
Soweit die Kläger im Schriftsatz vom 4.8.2015 eine Umformulierung ihres Antrags verfolgten bzw. einen Hilfsantrag einbringen wollten, so war dem nicht nachzugehen. Denn eine Klageänderung bzw. –erweiterung nach Ende der mündlichen Verhandlung ist unzulässig. Ein Grund zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war auch nicht ersichtlich. Mithin bestehen gegenüber dem Feststellungsantrag die bereits dargestellten Bedenken.
4.
Ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung besteht nicht.
Ein immaterieller Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts setzt voraus, dass es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht handelt, der schuldhaft erfolgt ist. Darüber hinaus darf die erlittene Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden können und es muss ein unabwendbares Bedürfnis für die Zuerkennung des Anspruchs bestehen (vgl. BGH NJW 1996, 1131). Ob ein derart schwerer Eingriff anzunehmen und die dadurch verursachte nicht vermögensmäßige Einbuße auf andere Weise nicht hinreichend ausgleichbar ist, kann nur auf Grund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. BGH in GRUR 2010, 171 – Roman „Esra“, m.w.N.). Dies hängt insbesondere von der Bedeutung und der Tragweite des Eingriffs ab, etwa von dem Ausmaß der Verbreitung der verletzenden Aussagen, von der Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- und Rufschädigung des Verletzten, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens (vgl. BGH NJW 1996, 1131). Bei der gebotenen Abwägung ist auch die Zweckbestimmung der Geldentschädigung zu berücksichtigen. Es handelt sich dabei um ein Recht, das auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und 2 Abs. 1 GG zurückgeht. Die Zubilligung einer Geldentschädigung, die in Verbindung mit diesen Vorschriften ihre Grundlage in § 823 Abs. 1 BGB findet, beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Anders als beim Schmerzensgeldanspruch steht bei dem Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund. Außerdem soll er der Prävention dienen (BGH NJW 1996, 985, 987). Ein unabwendbares Bedürfnis liegt dann vor, wenn sich im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung aller maßgeblicher Umstände des Einzelfalles der Angriff gegen die Grundlagen der Persönlichkeit richtet, wenn das Schamgefühl durch die Persönlichkeitsverletzung berührt ist, wenn sie ein Gefühl des Ausgeliefertseins verursacht (vgl. Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. A., Kap. 14, Rn. 128).
Dies ist hier jedenfalls nicht der Fall.
Die Kläger haben keine solche schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die Beklagte zu 1) dargelegt, welche geeignet wäre, ein entsprechendes Bedürfnis für eine Geldentschädigung zu erzeugen. Dabei ist auch hier maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 1) lediglich nachgeschaltet als echte Störerin auf Unterlassen wegen der Verletzung von Prüfungspflichten haftet. Hingegen ist sie nicht unmittelbare Störerin als Täterin oder Teilnehmer der Persönlichkeitsrechtsverletzung. Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass nach dem Vortrag der Kläger die Funktionsweise der Suchmaschine der Beklagten zu 1) von den unmittelbar Verantwortlichen teilweise gezielt missbraucht wurde, um möglichst viele Suchergebnisse zu erzeugen. Maßgeblich gegen eine Geldentschädigung spricht sodann auch, dass die Kläger nach eigenem Vortrag gegenüber der Störungsquelle, den unmittelbaren Störern nicht vorgehen können bzw. dies nicht für erfolgsversprechend halten. Soweit die Kläger einen entschädigungswürdigen Umstand schließlich darin erkennen, dass die Beklagte zu 1) wissentlich und wiederholt, mithin vorsätzlich ihre Prüfungspflichten verletzt hätte, so liegt eine solche Fallkonstellation aus Sicht der Kammer nicht vor. Denn insofern hat die Beklagte zu 1) auf die Inkenntnissetzung von Hunderten von Links durch die Kläger zahlreiche Verlinkungen zu entsprechenden Seiten überprüft und entfernt und nicht zu erkennen gegeben, dass sie grundsätzlich die Belange der Kläger missachten und eine entsprechende Persönlichkeitsrechtsverletzung vertiefen wollte. Die große Zahl der angegriffenen Links, die damit auf Seiten der Kläger einhergehende allgemein formulierte Art der Inkenntnissetzung durch die Kläger und dem daraus folgenden gesteigerten Prüfungsaufwand für die Beklagte zu 1) ist schließlich auch unter dem Gesichtspunkt einer zumutbaren Belastung der Störerin zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen ist im Hinblick auf die Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung auch, dass man ausweislich der von den Klägern vorgelegten Suchanfragen die Forenseiten nicht primär durch Eingabe der Namen der Kläger, sondern erst durch Eingabe zusätzlicher Inhalte – insbesondere der konkreten Verletzungsformen oder Seiten – auffinden konnte, die angegriffenen Links somit nicht an vorderster Stelle einer neutralen Suchanfrage auftauchten. Ein vorsätzliches oder hartnäckiges Ignorieren der klägerischen Rechte ist damit insgesamt nicht ersichtlich.
5.
Soweit die Kläger gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Unterlassung haben, ist diese gemäß §§ 823, 249, 257 S. 1 BGB auch zur Freistellung der Kläger von den Anwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten verpflichtet.
Soweit diese Kosten teilweise auch gegenüber der Beklagten zu 2) geltend gemacht werden (Antrag XI), scheitert ein entsprechender Anspruch jedoch an deren fehlender Passivlegitimation.
Soweit die Kläger jeweils eine 2,0 fache Geschäftsgebühr und eine Berechnung des Streitwerts auf Grundlage eines Basisstreitwerts von 20.000,- EUR sowie zusätzlich 10.000,- EUR pro angegriffener Verlinkung berechnet haben, so sind die geltend gemachten Kosten überzogen. Eine besondere Schwierigkeit oder ein besonderer Aufwand, welcher eine 2,0 Gebühr rechtfertigen würde, ist nicht ersichtlich. Insofern ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Prozessbevollmächtigten sich – entsprechend ihres Vortrags – stets auf die gleiche rechtliche Begründung berufen haben und dies auch in ihren Schreiben durch Verweisung auf das erste Inkenntnissetzungsschreiben aus dem Oktober 2011 dokumentiert haben. Der mit der Vielzahl der angegriffenen Seiten verbundene Aufwand spiegelt sich insofern auch in dem angemessen kumulierenden Streitwert wieder.
Die erstattungsfähigen Anwaltskosten der Abmahnungen für beide Kläger (entsprechend Antrag I.) berechnen sich daher nach einem Streitwert von 130.000,- EUR, so dass sich bei dem vom Kläger geltend gemachten Ansatz der nicht anzurechnenden 0,65-Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) nebst Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) und Umsatzsteuer ein Betrag in Höhe von insgesamt 1190,24 EUR ergibt.
Hinsichtlich der betreffend den Kläger zu 2) geltend gemachten zusätzlichen Abmahnungen (entsprechend Antrag II.) ergibt sich unter Zugrundelegung eines Streitwerts von 80.000,- EUR ein Betrag von 952,- EUR.
Für die Abmahnung im Jahr 2014 (entsprechend Antrag IX.) ergibt sich unter Zugrundelegung eines Streitwerts von 10.000,- EUR ein Betrag von 362,70 EUR.
Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 ZPO.
6.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO. Soweit die Klage hinsichtlich des Unterlassungsantrags weitestgehend hinsichtlich der Suchmaschine unter www.anonym1.de Erfolg hat, haben sie die Kosten jedoch auch insofern hälftig zu tragen, da die Klage hinsichtlich www.anonym2.de unzulässig war.
7.
Streitwert: 280.000,- EUR
Der Streitwert ist gemäß den §§ 39 ff., 48, 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 63 GKG, 3 ZPO vom Gericht nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung des nach objektiven Maßstäben zu bestimmenden Interesses der Rechtsschutz begehrenden Partei an dem geltend gemachten Anspruch zu bestimmen. Maßgeblich ist dabei das objektive Interesse der Antragstellerin, wie es sich unter Beachtung dieser Gesichtspunkte im Zeitpunkt der Einreichung der Klage darstellt, § 4 ZPO. Dabei ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass die Kläger zwar sowohl vorprozessual, als auch im Verfahren von einer Vielzahl von Verlinkungen betroffen sind, diese jedoch auf einer überschaubaren Anzahl von Herkunftsseiten basieren, bei denen entsprechende Inhalte (Beiträge, Banner) teilweise auf weiteren Unterseiten übernommen worden sind. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die einzelnen Verlinkungen teilweise lediglich durch konkrete Recherche über die Suchmaschine der Beklagten zu 1) ermittelt werden konnten, es jedoch nicht davon auszugehen ist, dass diese Suchergebnisse an prominenter Stellung erscheinen, wenn man eine Suche lediglich mit den Namen der Kläger durchführt.
Daraus folgt für die von beiden Klägern geltend gemachten Unterlassungsansprüche, bei denen insgesamt 10 Links (Antrag I. und XII.) von drei Internetseiten/Foren (anonym.com; anonym.com; anonym.de) angegriffen werden, dass das Interesse in der Weise geschätzt wird, dass für jede dieser Herkunftsseiten ein Streitwert von 10.000,- EUR angesetzt und zu dem für jeden zusätzlichen Link ein Wert von 5.000,- EUR ergänzt wird. Dies führt insgesamt zu einem anteiligen Streitwert von 130.000,- EUR (2 x 3 x 10.000,- EUR + 2 x 7 x 5.000,- EUR).
Für die lediglich vom Kläger zu 2) geltend gemachten Unterlassungsansprüche, bei denen insgesamt 12 Links (Antrag II. und IX.) von vier Internetseiten/Foren (anonym.com; anonym.com; anonym.com; anonym.com) angegriffen werden, ergibt sich nach einer entsprechenden Schätzung ein anteiliger Streitwert von 80.000,- EUR (4 x 10.000,- EUR +8 x 5.000,- EUR).
Das Interesse an der Einrichtung eines Suchfilters (Antrag III) sowie des damit im Zusammenhang stehenden Auskunftsanspruchs (Antrag IV) wird für die sechs Begriffskombinationen insgesamt auf 30.000,- EUR geschätzt.
Der Streitwert für die geltend gemachten Entschädigungsansprüche (Anträge V, VI, X) ergibt sich aus der dort formulierten klägerseitigen Erwartung in Höhe von insgesamt 40.000,- EUR.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.