IT-Recht | Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte
Spezialisiert auf IT-/IP-Recht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Köln: Kontaktformular auf Website muss mit datenschutzrechtlicher Einwilligung verbunden sein veröffentlicht am 30. April 2018
OLG Köln, Urteil vom 11.03.2016, Az. 6 U 121/15
§ 3a UWG, § 4 Nr. 11 UWG a.F., § 13 Abs. 1 S. 1 TMGDie Zusammenfassung der Kölner Entscheidung finden Sie hier (OLG Köln – Kontaktformular auf Website muss mit datenschutzrechtlicher Einwilligung verbunden sein). Zum Volltext der Entscheidung:
Benötigen Sie eine Datenschutzerklärung nach der DSGVO?
Droht Ihnen eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage? Wir prüfen gern für Sie, ob ihre datenschutzrechtlichen Informationen zu Ihrem Kontaktformular und Ihrer Website im Übrigen rechtmäßig sind oder beraten Sie, wenn Sie deswegen bereits zur Unterlassung aufgefordert wurden. Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Erstprüfung von Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Rechtsanwalt Dr. Damm ist als Fachanwalt für IT-Recht seit vielen Jahren mit dem Datenschutzrecht bestens vertraut (Gegnerliste) und hilft Ihnen zeitnah, die für Sie beste Lösung zu finden.
- OVG Hamburg: Whatsapp darf Nutzerdaten weiterhin nicht an Facebook weitergeben veröffentlicht am 2. März 2018
OVG Hamburg, Beschluss vom 26.02.2018, Az. 5 Bs 93/17
§ 4a BDSGEine Zusammenfassung der Entscheidung finden Sie hier (OVG Hamburg – Whatsapp darf Nutzerdaten weiterhin nicht an Facebook weitergeben); den Volltext unten:
Haben Sie ein datenschutzrechtliches Anliegen? Benötigen Sie einen Datenschutzbeauftragten?
Benötigen Sie einen Spezialisten für Datenschutzrecht? Benötigen Sie anwaltlichen Rat von einem Fachanwalt für IT-Recht? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos.
- LG Hamburg: Verwendung von Google-Analytics ohne Datenschutzbelehrung ist wettbewerbswidrig veröffentlicht am 1. Februar 2018
LG Hamburg, Urteil vom 10.03.2016, Az. 312 O 127/16
§ 3a UWGZum Volltext der Entscheidung unten; eine Zusammenfassung finden Sie hier (LG Hamburg – Verwendung von Google-Analytics ohne Datenschutzbelehrung ist wettbewerbswidrig).
Sind Sie wegen fehlender Datenschutzerklärung abgemahnt worden?
Haben Sie eine Abmahnung erhalten und werden aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugegeben? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind mit dem Datenschutz- und Wettbewerbsrecht seit vielen Jahren bestens vertraut (Gegnerliste) und helfen Ihnen gern.
- EuGH: Datenschutzrechtliche Sammelklagen sind unzulässig / Maximilian Schrems veröffentlicht am 29. Januar 2018
EuGH, Urteil vom 25.01.2018, Az. C-498/16
Art. 16 Abs. 1 EU-VO 44/2001Die Zusammenfassung der Entscheidung lesen Sie bei uns hier (EuGH – Datenschutzrechtliche Sammelklagen sind unzulässig / Maximilian Schrems). Den Volltext des EuGH-Urteils finden Sie unten:
Haben Sie ein datenschutzrechtliches Anliegen? Wo finde ich einen Datenschutzbeauftragten?
Benötigen Sie einen Spezialisten für Datenschutzrecht? Benötigen Sie anwaltlichen Rat von einem Fachanwalt für IT-Recht? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos.
- LG Frankfurt a.M.: Suchmaschinenbetreiber ist kein Access-Provider veröffentlicht am 17. Januar 2018
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 26.10.2017, Az. 2-03 O 190/16
§ 823 BGB, § 1004 BGB, § 8-10 TMG, § 3 BDSG, § 29 BDSG, § 35 BDSGDie Kernaussage der Entscheidung finden Sie hier (LG Frankfurt a.M. – Suchmaschinenbetreiber ist kein Access-Provider). Zum Volltext der Entscheidung siehe unten:
Betreiben Sie eine Suchmaschine?
Benötigen Sie qualifizierte Beratung im IT-Recht? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind erfahren und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.
- OLG Hamm: Link auf OS-Plattform muss anklickbar sein veröffentlicht am 14. Dezember 2017
OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2017, Az. 4 U 50/17
Art. 14 Abs. 1 S.1 EU-VO (EU) Nr. 524/2013Unsere Zusammenfassung finden Sie hier (OLG Hamm – Link auf OS-Plattform muss anklickbar sein); den Volltext der Entscheidung unten:
Haben Sie eine Abmahnung erhalten?
Brauchen Sie Hilfe bei der Abgabe einer Unterlassungserklärung oder wollen Sie sich gegen die Abmahnung verteidigen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind durch zahlreiche Verfahren rund um den Onlinehandel (Gegnerliste) bestens mit der Materie vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.
- OLG Hamm: Bei dem Widerruf eines Dienstleistungsvertrags ist das für die Dienstleistung vereinbarte Entgelt zu erstatten veröffentlicht am 12. Dezember 2017
OLG Hamm, Urteil vom 23.08.2017, Az. 12 U 111/16
§ 611 BGB, § 307 Abs. 1 BGB, § 306 Abs. 1 BGB, § 138 Abs. 1 BGBWir haben einen Teil der Entscheidung hier besprochen (OLG Hamm – Bei dem Widerruf eines Dienstleistungsvertrags ist das für die Dienstleistung vereinbarte Entgelt zu erstatten). Den Volltext zum Eigenstudium finden Sie unten:
Wollen Sie einen Dienstleistungsvertrag widerrufen?
Wollen Sie Ihr Geld zurück? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Rechtsanwälte sind durch zahlreiche Verfahren rund um den Onlinehandel (Gegnerliste) bestens mit der Materie vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.
- EuGH: Geschlossenes selektives Vertriebssystem für Luxuswaren, das eBay-Verkauf untersagt, ist rechtlich zulässig veröffentlicht am 6. Dezember 2017
EuGH, Urteil vom 06.12.2017, Az. C-230/16
Art. 101 Abs. 1 AEUV, Art. 4 Buchst. b und c EU-VO 330/2010Die EuGH-Entscheidung haben wir hier besprochen (EuGH – Geschlossenes selektives Vertriebssystem für Luxuswaren, das eBay-Verkauf untersagt, ist rechtlich zulässig). Den Volltext finden Sie unten.
Haben Sie ein rechtliches Vertriebsproblem?
Wird Ihnen verboten, Markenware über eBay oder Amazon zu verkaufen? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte helfen Ihnen gerne umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag weiter.
- BMF: Weisung zur Steuerpflichtigkeit von grenzüberschreitender Softwareüberlassung veröffentlicht am 29. November 2017
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit veröffentlichtem Schreiben vom 27.10.2017 Weisungen zum Thema „Beschränkte Steuerpflicht und Steuerabzug bei grenzüberschreitender Überlassung von Software und Datenbanken“ erteilt und detailliert dargelegt, wann es zu steuerpflichtigen Einkünften nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f) oder Nr. 6 EStG kommt, so dass in der Folge für inländische Steuerpflichtige eine Pflicht zum Quellensteuereinbehalt nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG besteht. Das Schreiben differenziert nicht nach individuell programmierter oder Standardsoftware. Vielmehr ist für die Steuerpflichtigkeit zu prüfen, ob umfassende Nutzungsrechte an der Software in Form von Vervielfältigungs-, Bearbeitungs-, Verbreitungs- oder Veröffentlichungsrechten erteilt werden. Keine Steuerpflicht soll entstehen, wenn die Software lediglich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch verwendet wird oder bei der Nutzung einer Datenbank lediglich Zugriffs-, Lese- und Druckfunktionen ausgeübt werden. Hierzu werden Beispielsfälle geschildert. Das BMF lässt für Fälle des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG den Betriebskosten- bzw. Werbungskostenabzug zu. Das Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Der Volltext des BMF-Schreibens kann hier beim BMF abgerufen werden (BMF – Weisung zur Steuerpflichtigkeit von grenzüberschreitender Softwareüberlassung).
Haben Sie ein IT-rechtliches Problem?
Haben Sie eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung erhalten? Benötigen Sie anwaltlichen Rat von einem Fachanwalt für IT-Recht? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos.
- LG Hamburg: Neu – Nicht jede unbewusste Verlinkung rechtswidrigen Inhalts mit Gewinnerzielungsabsicht führt zur Störerhaftung veröffentlicht am 2. November 2017
LG Hamburg, Urteil vom 13.06.2017, Az. 310 O 117/17
§ 15 Abs. 2 UrhG, § 19a UrhG, § 97 Abs. 1 UrhG; Art. 3 Abs. 1 EGRL 29/2001Den Volltext der Entscheidung finden Sie unten und dazu einen Zusammenfassung auf unserer Hauptseite www.damm-legal.de, hier (LG Hamburg: Neu – Nicht jede unbewusste Verlinkung rechtswidrigen Inhalts mit Gewinnerzielungsabsicht führt zur Störerhaftung).
Rechtswidrigen Inhalt verlinkt?
Wird Ihnen die Verletzung des deutschen Datenschutzrechts vorgeworfen oder benötigen Sie Rechtsberatung zum Datenschutzrecht? Haben Sie eine Abmahnung oder einstweilige Verfügung erhalten? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unser Fachanwalt für IT-Recht hilft Ihnen gerne, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.