OVG Hamburg: Klarnamenpflicht bei Facebook einstweilen nicht zu beanstanden

veröffentlicht am 27. Dezember 2016

OVG Hamburg, Beschluss vom 29.06.2016, Az. 5 Bs 40/16
§ 38 Abs. 5 Satz 1 BDSG, § 13 Abs. 6 TMG, § 80 Abs. 2 S.1 Nr. 4 Alt. 2 VwGO

Die Entscheidung haben wir hier besprochen (OVG Hamburg – Verpflichtung zur Benutzung eines Klarnamens bei Facebook nicht zu beanstanden); den Volltext finden Sie unten:


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Hamburgisches Oberverwaltungsgericht

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 5. Senat, durch …am 29.06.2016 beschlossen:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 03.03.2016 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Beteiligten streiten im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes über die Frage, ob einer in Deutschland wohnhaften Rechtsanwältin (im Folgenden: Nutzerin) die Möglichkeit einer anonymen Nutzung des sozialen Netzwerks Facebook einzuräumen ist.

Die in Dublin ansässige Antragstellerin, die Facebook Ireland Limited, ist im Facebook-Konzern für die Verarbeitung personenbezogener Daten der Facebook Nutzer in Europa zuständig. Soweit die in den USA ansässige Facebook Inc. eine Verarbeitung solcher Daten vornimmt, soll dies durch eine Auftragsdatenverarbeitung erfolgen. Grundlage hierfür ist ein Data Transfer and Processing Agreement zwischen Facebook Inc. und der Antragstellerin. Zur Unterstützung der Antragstellerin in ihrer Funktion als Hauptniederlassung außerhalb der USA und Kanadas hat Facebook Inc. (mittelbare) Tochtergesellschaften gegründet. Hierzu zählt die Facebook Germany GmbH mit Sitz in Hamburg. Ausweislich des Handelsregisters ist Gegenstand dieser Gesellschaft „das Angebot von Anzeigenakquise (die Akquise von Anzeigen) und (die Bereitstellung) von Marketingfunktionen für die Internetseite eines sozialen Netzwerks“.

Im Rahmen eines Vertragsschlusses verpflichten sich die Nutzer gegenüber der Antragstellerin zur Verwendung ihrer „wahren Namen“ (und Daten). Wegen der Einzelheiten wird auf Ziffer 4 der Nutzungsbedingungen „Registrierung und Kontosicherheit“ Bezug genommen.

Die Nutzerin gebrauchte als Nutzernamen für Facebook jedoch ein Pseudonym. Die Antragstellerin sperrte hierauf der Nutzerin den Zugang und forderte sie auf, ihre Identität nachzuweisen. Die Nutzerin übersandte der Antragstellerin Kopien verschiedener Dokumente, aus denen sich ihr Vor- und Nachname ergab. Außerdem wandte sich die Nutzerin an die Antragsgegnerin, den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, und machte deutlich, dass sie ihren Zugang auch weiterhin unter einem Pseudonym nutzen wolle, weil sie in diesem Rahmen nicht von Mandanten angeschrieben werden wolle. Diese Eingabe leitete die Antragsgegnerin an die Antragstellerin weiter. Die Antragstellerin verwies mit E-Mail vom 8. Juli 2015 auf Ziffer 4 der Nutzungsbedingungen. Nach Auffassung der irischen Datenschutzbehörde sei das von ihr, der Antragstellerin, verfolgte Klarnamenprinzip („Real Name policy“) mit irischem Datenschutzrecht vereinbar.

Die Antragstellerin machte die Freischaltung der Nutzerin davon abhängig, dass diese in die Verwendung ihres Vor- und Nachnamens einwilligt. Wegen der Einzelheiten der beabsichtigten „Aktualisierung“ wird auf den Bildschirmdialog, wie er sich aus dem von der Nutzerin zur Verfügung gestellten Screenshot (Bl. 19 der Sachakte) ergibt, verwiesen. Eine entsprechende Einwilligung erteilte die Nutzerin nicht.

Mit Anordnung vom 24. Juli 2015 verpflichtete die Antragsgegnerin die Antragstellerin in Anwendung von § 38 Abs. 5 Satz 1 BDSG, die Umbenennung des Nutzernamens unverzüglich zurückzunehmen und der Nutzerin den Zugang zu ihrem Konto und die vollumfängliche Nutzung des Dienstes Facebook unter ihrem ursprünglich gewählten Pseudonym gegenüber anderen Nutzerinnen und Nutzern des Dienstes wieder einzuräumen. Die Anordnung diene der Beseitigung eines Verstoßes gegen § 13 Abs. 6 TMG, der einen Anspruch auf pseudonyme Nutzung des Dienstes Facebook gewähre. Im Interesse der Nutzerin, die Beteiligte im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 2 VwGO sei, ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Anordnung an: Es sei eine anhaltende Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung anzunehmen. Zum einen sei gegenwärtig von einer Übermittlung des Klarnamens der Nutzerin an andere Nutzer von Facebook auszugehen. Zum anderen halte die Antragstellerin der Nutzerin die in ihrem Nutzerprofil hinterlegten Daten vor und setze diese als unzulässiges Druckmittel ein. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Anordnung verwiesen.

Die Antragstellerin erhob am 1. August 2015 Widerspruch. Am 6. August 2015 hat sie zudem beim Verwaltungsgericht Hamburg (15 E 4482/15) um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

Die Nutzerin hat gegenüber dem Verwaltungsgericht erklärt, durch die Sperrung ihres Zugangs drohten soziale Kontakte abzubrechen, ein „familienbezogener Ausgleich im Ausland“ könne nicht mehr stattfinden und ihre sportliche Betätigung in Form von TaeBo werde erheblich beeinträchtigt, da mittlerweile viele ihren Sport betreffende Informationen fast ausschließlich über Facebook verbreitet würden. Das Verwaltungsgericht möge ihre Angaben nicht als Antrag auf Beiladung zum Verfahren auslegen und behandeln.

Mit Beschluss vom 3. März 2016 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die für sofort vollziehbar erklärte Anordnung des Bescheides wieder hergestellt. Deutsches Datenschutzrecht sei nicht anwendbar, sodass ein Verstoß gegen § 13 Abs. 6 TMG den Erlass der Anordnung nicht rechtfertigen könne. Dies ergebe sich aus dem einschlägigen datenschutzrechtlichen Kollisionsrecht, § 1 Abs. 5 BDSG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a Richtlinie 95/46/EG (EU-Datenschutzrichtlinie). Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sei zwar davon auszugehen, dass die für die Datenverarbeitung verantwortliche Stelle in Form der Facebook Germany GmbH (auch) im Bundesgebiet niedergelassen sei. Nach Auffassung der Kammer finde die streitige Datenverarbeitung jedoch nicht im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. a Satz 1 Richtlinie 95/46/EG „im Rahmen der Tätigkeiten“ dieser Niederlassung statt. Es solle verhindert werden, dass mehrere einzelstaatliche Rechtsordnungen auf dieselbe Datenverarbeitung Anwendung finden. Dies ergebe sich aus der Stellungnahme 8/2010 der Artikel-29-Datenschutzgruppe der Europäischen Kommission zum anwendbaren Recht. Unterschiedliche rechtliche Maßstäbe für identische Datenverarbeitungsvorgänge dürften nach Art. 4 Abs. 1 lit. a Satz 2 Richtlinie 95/46/EG nur dann hinzunehmen seien, wenn datenverarbeitende Niederlassungen in mehreren Mitgliedstaaten angesiedelt seien und dort – für ihren jeweiligen räumlichen Bereich – inhaltlich identische Aufgaben wahrnähmen. So liege es hier aber nicht. Die streitige Datenverarbeitung sei mit der Antragstellerin in Dublin am engsten verbunden. Diese Betrachtung stehe auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Sachen Weltimmo (Urt. v. 1.10.2015, C-230/14, ECLI:EU:C:2015:639, NJW 2015, 3636). Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt das Beschwerdegericht Bezug auf die Gründe der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Beschwerde der Antragsgegnerin.

II.
Die Prüfung der mit der Beschwerde dargelegten Gründe ergibt, dass der angefochtene Beschluss mit der dort gegebenen Begründung keinen Bestand haben kann. Damit ist das Beschwerdegericht berechtigt und verpflichtet, ohne die Beschränkung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO über die Beschwerde in eigener Kompetenz zu entscheiden (1.).

Die dadurch eröffnete Prüfung führt in der Sache zu keinem anderen Ergebnis (2.).

1.
Die Antragsgegnerin erschüttert eine die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragende Erwägung. Zutreffend verweist die Antragsgegnerin darauf, dass das Verwaltungsgericht sich für die Annahme, (regelmäßig) sei nur das Datenschutzrecht eines Mitgliedsstaates bei Niederlassungen in mehreren Mitgliedsstaaten anwendbar, nicht mehr auf die Artikel-29-Datenschutzgruppe stützen kann. Vielmehr vertritt diese Gruppe nunmehr den gegenteiligen Standpunkt. Dies ergibt sich aus dem „Update of Opinion 8/2010 on applicable law in light of the CJEU judgement in Google Spain“ vom 16. Dezember 2015 (vgl. S. 7 Ziff. 4 Abs. 2: “…the national laws of each such establishments will apply”). Weiter kann die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang darauf verweisen, dass eine “einengende” Auslegung von Art. 4 Abs. 1 lit. a Satz 2 Richtlinie 95/46/EG durch das Verwaltungsgericht dahin, dass danach unterschiedliche rechtliche Maßstäbe für identische Datenverarbeitungsvorgänge nur dann hinzunehmen seien, wenn datenverarbeitende Niederlassungen in mehreren Mitgliedstaaten angesiedelt seien und dort für ihren jeweiligen räumlichen Bereich inhaltlich identische Aufgaben wahrnähmen, im Wortlaut der Bestimmung keine Stütze findet.

2.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist nicht abzuändern. Die Entscheidung der Kammer, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Anordnung der Antragsgegnerin vom 24.07.2015 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO wiederherzustellen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Die im Rahmen des Eilantrags nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung des Interesses der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs mit öffentlichen und – von der Antragsgegnerin allein geltend gemachten – Beteiligteninteressen der Nutzerin an der sofortigen Vollziehung der datenschutzrechtlichen Anordnung ergibt, dass das Interesse der Antragstellerin überwiegt.

Es ist offen, ob der Widerspruch der Antragstellerin gegen die von der Antragsgegnerin ausgesprochene Anordnung voraussichtlich erfolgreich sein wird (hierzu unter a). Die deshalb vorzunehmende Interessenabwägung unabhängig von den Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs führt zu einem Überwiegen des Aussetzungsinteresses der Antragstellerin gegenüber einem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug und einem entsprechenden Beteiligteninteresse der Nutzerin (hierzu unter b).

a)
Die Erfolgsaussichten des Widerspruchs sind offen. Es ist nach dem gegenwärtigen Stand der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht geklärt, ob die Antragsgegnerin nach § 38 Abs. 5 Satz 1 BDSG i.V.m. § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG gegen die in Irland ansässige Antragstellerin mit hoheitlichen Mitteln vorgehen darf, um die Möglichkeit einer Nutzung von Facebook unter einem Pseudonym durchzusetzen. Dabei kann der Senat zugunsten der Antragsgegnerin unterstellen, dass § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG – entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin – selbst keinen durchgreifenden europarechtlichen Bedenken ausgesetzt ist. Denn schon die vorgreifliche Frage, ob die Antragsgegnerin als zuständige Datenschutzbehörde deutsches Datenschutzrecht auf die in Dublin residierende Antragstellerin anwenden und durchsetzen kann, lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit bejahen.

Dazu im Einzelnen:

aa)
Zum einen ist die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Datenschutzkontrollbehörden in Fällen, in denen ein Mutterkonzern (hier: Facebook Inc., USA) im Unionsgebiet mehrere Niederlassungen unterhält, die aber unterschiedliche Aufgaben haben, nicht geklärt. In seiner Entscheidung in Sachen Google Spain und Google (Urt. v. 13.5.2014, C-131/12, ECLI:EU:C:2014:317, NVwZ 2014, 857) hat der Gerichtshof der Europäischen Union Art. 4 Abs. 1 lit. a RL 95/46/EG dahin ausgelegt, dass im Sinne dieser Bestimmung eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung ausgeführt wird, die der für die Verarbeitung Verantwortliche im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates besitzt, wenn der die Verarbeitung Durchführende in einem Mitgliedstaat für die Förderung des Verkaufs der Werbeflächen für sein Datenverarbeitungsangebot und diesen Verkauf selbst eine Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft gründet, deren Tätigkeit auf die Einwohner dieses Staates ausgerichtet ist. Weiterhin klärungsbedürftig ist aber, ob diese Anknüpfung an eine (allein) für Marketing und Vertrieb zuständige Niederlassung in einem Mitgliedstaat (hier: Deutschland) für die Anwendbarkeit der Datenschutzrichtlinie und die Zuständigkeit der Kontrollbehörde auch auf eine Konstellation übertragbar ist, bei der eine in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Irland) niedergelassenen Tochtergesellschaft nach der konzerninternen Aufgaben- und Verantwortungsteilung auch im Außenverhältnis als im gesamten Unionsgebiet „für die Verarbeitung Verantwortlicher“ auftritt. Insoweit keine Klärung bewirkt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Vorabentscheidungsersuchen v. 25.2.2016, 1 C 28/14, ECLI:DE:BVerwG:2016:250216¬B1C28.14.0, K&R 2016, 437, juris Rn. 40), der sich der Senat anschließt, die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Sachen Weltimmo (Urt. v. 1.10.2015, C-230/14, ECLI:EU:C:2015:639, NJW 2015, 3636). Dort war nicht die Konstellation zweier rechtlich selbständiger Tochtergesellschaften, denen konzernintern unterschiedliche sachliche und regionale Aufgaben zugewiesen waren, einer außerhalb des Unionsgebiets ansässigen Muttergesellschaft zu beurteilen (vgl. BVerwG a.a.O.).

bb)
Zum anderen ist, selbst wenn die Zuständigkeitsverteilung (vgl. vorstehend aa)) ein Tätigwerden der Antragsgegnerin erlauben würde, eine korrespondierende Eingriffsbefugnis gegenüber der Antragstellerin zweifelhaft. Das Bundesverwaltungsgericht dürfte nämlich ausgehend von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Sachen Weltimmo (Urt. v. 1.10.2015, C-230/14, ECLI:EU:C:2015:639, NJW 2015, 3636) in seinem Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof vom 25. Februar 2016 (1 C 28/14, ECLI:DE:BVerwG:2016:250216B1C28.14.0, K&R 2016, 437, juris) für das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein nur eine datenschutzrechtliche Anordnung gegenüber der Facebook Germany GmbH, nicht aber gegenüber der Antragstellerin – der Beigeladenen im dortigen Verfahren – in Betracht ziehen (BVerwG a.a.O., juris Rn. 42):

„Aus Art. 28 Abs. 1 und 3 RL 95/46/EG ergibt sich, dass jede Kontrollstelle sämtliche Befugnisse ausübt, die ihr im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaates übertragen wurden, um in diesem Hoheitsgebiet die Einhaltung der Datenschutzvorschriften sicherzustellen; eine Kontrollstelle darf keine Sanktionen außerhalb des Hoheitsgebiets ihres Mitgliedstaates verhängen und auch sonst nicht hoheitliche Maßnahmen jenseits ihrer territorialen Zuständigkeit ergreifen. Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist indes eine Anordnung gegenüber einer im eigenen Hoheitsgebiet gelegenen Stelle, bei der die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch die Beigeladene nur eine Vorfrage bildet. Ein hoheitliches Vorgehen gegen die Beigeladene ist hiermit gerade nicht verbunden.“

Die Antragsgegnerin hält, wie im Schriftsatz vom 10. Juni 2015 – allerdings ohne direkte Auseinandersetzung mit dem Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts – ausgeführt, zwar eine solche Interpretation der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Sachen Weltimmo für unzutreffend. Sie verweist insbesondere auf die Ausführungen des Gerichtshofs zum anwendbaren Recht unter Rn. 57 und Rn. 59 f. Dementsprechend sei ihr Eingreifen als deutsche Datenschutzbehörde gegenüber der Antragstellerin nur dann ausgeschlossen, wenn deutsches Recht keine Anwendung finden würde (Schriftsatz v. 10.6.2015, S. 11 f.). Das kann bezogen auf den vorliegenden Einzelfall nicht überzeugen, weil es der Antragsgegnerin nicht gelingt, die – in der vorliegenden Fallkonstellation unionsrechtlich klärungsbedürftige (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.2.2016, a. a. O., Rn. 40) – Anwendbarkeit deutschen Rechts gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a Richtlinie 95/46/EG nachzuweisen. Sie nimmt im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen zur Geltung deutschen Rechts Bezug. Dass dieses Vorbringen zu keiner Klärung führt, räumt die Antragsgegnerin letztlich selbst ein, wenn sie nachfolgend in Auseinandersetzung mit den Schlussanträgen des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe vom 2. Juni 2016 in einem anderen Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (C-119/15) vorträgt, auch dessen Argumente würden nicht „für die hier zu entscheidende Fallkonstellation zu einer eindeutigen Klärung der Frage nach dem anwendbaren Recht führen können“ (Schriftsatz v. 10.6.2015, S. 13). Schließlich kann die Bezugnahme auf den „Trail Smelter“-Fall (United States of America v. Canada, RIAA III, 1905, zitiert nach Knut Ipsen, Völkerrecht, 6. Aufl. 2014, S. 1039 Fn. 270) den Standpunkt der Antragsgegnerin nicht stützen. Dieser betraf allein zwischenstaatliche Beziehungen und die Abgrenzung der völkerrechtlich anerkannten Prinzipien der territorialen Souveränität und Integrität (vgl. Knut Ipsen a.a.O., S. 1038 ff.).

b)
Die mangels einer möglichen Prognose der Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs vorzunehmende Interessenabwägung (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 28.5.2010, 1 Bs 87/10, IÖD 2010, 178; Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 80 Rn. 159 m.w.N.) führt zu einem Überwiegen des Aussetzungsinteresses der Antragstellerin gegenüber einem öffentlichen Interesse und einem Beteiligteninteresse der Nutzerin am Sofortvollzug.

aa)
Ein gewichtiges, überwiegendes Beteiligteninteresse der Nutzerin an der sofortigen Durchsetzung der angefochtenen Anordnung ist nicht gegeben.

Die Interessen der Nutzerin sind zu berücksichtigen. Sie ist Beteiligte gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 2 VwGO. Beteiligter im Sinne dieser Vorschrift ist entsprechend §§ 63, 65 VwGO jeder, der von dem Verwaltungsakt in seinen rechtlichen geschützten Interessen berührt wird (Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 80 Rn. 91). Diese Voraussetzungen sind im Falle der Nutzerin erfüllt, auch wenn das Verwaltungsgericht daraus prozessual keine Konsequenzen gezogen und auf ausdrücklichen Wunsch der Nutzerin von einer Beiladung zur Interessenwahrung abgesehen hat.

Das Beteiligteninteresse der Nutzerin übersteigt das gegenläufige Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung des erhobenen Widerspruchs nicht. Bei begründeten, gegenwärtig nicht behebbaren Zweifeln daran, ob die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin überhaupt durch belastenden Verwaltungsakt handeln darf und insoweit über eine Eingriffsbefugnis verfügt (vgl. oben a)), spricht schon im Ansatz sehr wenig für eine sofortige Vollziehbarkeit einer solchen Maßnahme. Bei einer unklaren Rechtslage wird ein Sofortvollzug am ehesten dann in Betracht kommen, wenn elementare Rechtsgüter auf dem Spiel stehen, die es besonders zu schützen gilt. So kann etwa die sofort vollziehbare Fahrerlaubnisentziehung gegenüber Inhabern von EU-Fahrerlaubnissen trotz fraglicher Ermächtigungsgrundlage im gerichtlichen Eilverfahren Bestand haben, wenn durch die Teilnahme des betreffenden Personenkreises am Straßenverkehr Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet werden könnten (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 21.7.2006, NJW 2007, 99, 101, und juris Rn. 10; VG Sigmaringen, Beschl. v. 6.10.2005, 2 K 1276/05, juris 53 ff.). Eine vergleichbare Situation ist hier nicht gegeben. Die Preisgabe des Namens in einem sozialen Netzwerk allein setzt jedenfalls regelhaft höchste Rechtsgüter noch keiner konkreten Gefahr aus. Entsprechend weit verbreitet sind Namensangaben auf solchen Internetseiten, deren Nutzung jedem freisteht. Die Antragsgegnerin geht davon aus, dass zugestandenermaßen 9% aller Facebook-Zugänge nicht „real“ seien (Schriftsatz v. 20.8.2015, S. 3). Dies bedeutet aber im Umkehrschluss, dass die Mehrheit der Facebook Nutzer entsprechend den Nutzungsbedingungen der Antragstellerin ihren „wahren Namen“ angeben dürfte. Es kommt hinzu, dass die Nutzerin sich vor dem von der Antragsgegnerin reklamierten Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung jedenfalls durch Löschung ihres Zugangs selbst schützen kann.

Die von der Nutzerin vorgetragene Sorge, dass über Facebook unterhaltene soziale Kontakte angesichts des von der Antragstellerin gesperrten Zugangs nicht gepflegt werden könnten und damit abzureißen drohten, überwiegt deren Interessen nicht. Die Nutzerin dürfte nämlich bei Vertragsschluss mit der Antragstellerin gemäß Ziffer 4 der Nutzungsbedingungen „Registrierung und Kontosicherheit“ in die Verwendung ihres „wahren Namens“ eingewilligt haben. Folglich hat sie durch spätere pseudonyme Nutzung des Zugangs dessen Sperrung in zurechenbarer Weise selbst herbeigeführt. Dem kann die Antragsgegnerin im Rahmen der hier maßgeblichen Interessenabwägung nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die von der Nutzerin erteilte Einwilligung gegen AGB-Recht verstoße. Wenn dies zutreffen sollte, was nicht gesichert erscheint – die Antragsgegnerin benennt zu dieser Frage mit der Beschwerdebegründung (dort S. 59) keine einschlägige Rechtsprechung, sondern „nur“ einen Aufsatz des Behördlichen Datenschutzbeauftragten der Stadt Mannheim Dr. Wolfgang Ziebarth (ZD 2013, S. 375 ff.) -, könnte die Nutzerin ein Recht auf pseudonyme Nutzung von Facebook in Deutschland und damit zu zumutbaren Bedingungen im Zivilrechtsweg verfolgen, zumal sie auch dort von Seiten der Datenschutzbehörde unterstützt werden könnte (vgl. Ziebarth a.a.O., S. 378). Dass deutsches Zivilrecht auf das zwischen der Antragstellerin und der Nutzerin bestehende Vertragsverhältnis anwendbar ist, ergibt sich nämlich aus Ziff. 16. Nr. 3 der Nutzungsbedingungen (vgl. den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts, BA S. 4 f. und Ziebarth a.a.O., S. 376) und steht im Übrigen auch außer Streit.

bb)
Ein greifbares öffentliches Interesse an der sofortigen Durchsetzung eines unter einem Pseudonym nutzbaren Facebook-Zugangs für die von der Antragsgegnerin in ihrer Anordnung bezeichnete Nutzerin ist nicht ersichtlich. Falls § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG anwendbar sollte (vgl. vorstehend a)), bestünde keine voraussetzungslose Verpflichtung zur Gewährung eines Zugangs unter Pseudonym. Vielmehr müsste gemäß dem Wortlaut des Gesetzes geklärt werden, ob eine solche Nutzung dem Diensteanbieter „zumutbar ist“. Unerheblich ist, ob die Antragsgegnerin sich durch eine stattgebende gerichtliche Entscheidung im vorliegenden Verfahren letztlich ein Einlenken der Antragstellerin für alle deutschen Facebook-Nutzer verspricht. Eine solche Hoffnung stellte kein schützenswertes öffentliches Interesse dar. Im Übrigen beträfe die Möglichkeit, ein soziales Netzwerk unter einem Pseudonym nutzen zu können, kein mit dem Leben oder der Gesundheit vergleichbares Rechtsgut (siehe oben aa)).

3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.