LG Hamburg: Open-Source-Software darf nur dann in bearbeiteter Form vertrieben werden, wenn der vollständige Quellcode angeboten wird

veröffentlicht am 21. Oktober 2013

LG Hamburg, Urteil vom 14.06.2013, Az. 308 O 10/13
§ 31 UrhG, § 69c Nr. 3, Nr. 4 UrhG, § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG, § 101 Abs. 1, Abs. 3 UrhG

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Landgericht Hamburg

Urteil

In dem Rechtsstreit

erkennt das Landgericht Hamburg – Zivilkammer 8 – durch … am 14.06.2013 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22.05.2013 für Recht:

I.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.151,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.02.2013 zu zahlen.

II.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über den Vertriebsweg des FANTEC 3DFHDL Media Player zu erteilen durch Vorlage eines Verzeichnisses über

1.
Namen und Anschrift gewerblicher Abnehmer und Verkaufsstellen von Vervielfältigungsstücken des FANTEC 3DFHDL Media Players;

2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Vervielfältigungsstücke sowie über die Preise, die für die Vervielfältigungsstücke bezahlt wurden.

V.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

VI.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Vertragsstrafe und von Abmahnkosten sowie auf Auskunft in Anspruch.

Der Kläger ist freier Programmierer und IT-Consultant. Er ist als Leiter eines Open Source Entwicklerteams federführend für die Entwicklung der Software „netfilter/iptables“ zuständig, die in Teilen zu dem Betriebssystem „GNU/Linux“ gehört. Der Kläger ist Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte der Software „netfilter/iptables“. Die Software „netfilter/iptables“ wird von dem Kläger ausschließlich als freie Software unter der GNU General Public License, Version 2 „GPLv2“ lizenziert. Nach dieser Lizenz ist jedermann die lizenzgebührenfreie Nutzung der Software erlaubt, wenn der Lizenznehmer ebenfalls jedermann die weitere Nutzung und Weiterentwicklung lizenzgebührenfrei gestattet. Eine Einhaltung der Lizenzbedingungen ist nur dann gegeben, wenn die Lizenzbedingungen der „GPLv2“ (Anlage K 5) mit der GPLv2-lizenzierten Software mitgeliefert werden und der vollständige, dem Objektcode der Software korrespondierende, Quellcode von jedem Lizenznehmer jedermann zur Verfügung gestellt wird. Der Kläger macht in zahlreichen Verfahren die Einhaltung der „GPLv2“-Lizenzen für die Software „netfilter/iptables“ aus eigenem Urheberrecht sowie aus abgetretenem Recht für weitere Softwareentwickler geltend.

Die Beklagte ist ein Unternehmen, welches mit Computerhardware und Unterhaltungselektronik, unter anderem auch mit Mediaplayern handelt. Zu ihren Produkten zählt auch der FANTEC 3DFHDL Media Player. Die auf dem Media Player verwendete Firmware wird von der Beklagten auf Ihrer Website unter www. … .html zum Download angeboten. Die Firmware des vertriebenen Media Players verwendet ein Iinuxbasiertes Betriebssystem, welches unter anderem als Komponente das Programm „netfilter/iptables“ beinhaltet.

Nachdem die Beklagte bereits im Jahr 2010 verschiedene Produkte unter Verwendung der Software „netfilter/iptables“ mit unvollständigem korrespondierenden Quellcode angeboten hatte, hat sie sich mit Vereinbarung vom 21.12.2010 (Anlage K 4) gegenüber dem Kläger zur Unterlassung sowie bei Zuwiderhandlung zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 EUR verpflichtet.

Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 16.08.2012 wegen der Verwendung der streitgegenständlichen Firmware auf dem FANTEC 3DFHDL Media Player und dem Downloadangebot der Firmware ab und forderte diese zur Zahlung der Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 EUR sowie zur Übernahme der für die Abmahnung entstandenen Rechtsverfolgungskosten sowie zur Auskunftserteilung auf (Anlage K 8). Die Abmahnung wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 06.09.2012 und 18.09.2012 hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs vollständig, hinsichtlich des Auskunftsanspruchs jedoch nur teilweise erfüllt und im Übrigen zurückgewiesen. Eine Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten erfolgte durch die Beklagte nicht.

Mit der vorliegenden Klage, die der Beklagten am 04.02.2013 zugestellt wurde macht der Kläger seine Ansprüche gerichtlich geltend.

Der Kläger macht geltend, dass die von der Beklagten mit dem FANTEC 3DFHDL Media Player angebotene und vertriebene sowie auf der Website bereitgehaltene Firmware nicht der Lizenzvereinbarung gemäß „GPLv2“ entspreche und die Beklagte damit gegen die von ihr abgegebene Unterlassungserklärung verstoße. Insbesondere sei der angebotene Ouellcode unvollständig, da er die enthaltene Komponente „iptables“ nicht enthalte. Ein Vergleich mit dem Objektcode habe zweifelsfrei ergeben, dass die Software „iptables“ in der Version 1.3.7. enthalten war. Der Kläger macht weiter geltend, dass der in der Firmware des FANTEC 3DFHDL Media Player verwendete Ouellcode das Kompilierungsdatum vom 02.12.2011 aufweise, obwohl der verwandte Ouellcode am 27.12.2011 kompiliert wurde, der angebotene Ouellcode sei damit veraltet und stelle ebenfalls einen Verstoß gegen die Lizenzvereinbarung nach den Bedingungen der GPLv2 dar. Schließlich ist der Kläger der Meinung, dass durch den Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen der Lizenzvereinbarung nach §§ 3 und 4 GPLv2 die Beklagte zu keinem Zeitpunkt über ein geeignetes Nutzungsrecht für den Vertrieb des FANTEC 3DFHDL Media Player unter Verwendung der Software .netfilter/lptables“ verfügt habe und der mit der Ahmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch und damit auch ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten bestehe. Der Höhe nach sind die Abmahnkosten in nicht zu beanstandender Weise nach einem Streitwert bis 110.000,00 EUR mit einer 1,5-Geschäftsgebühr zzgl. Auslagenpauschale berechnet worden. Letztere berechneten sich nach einem Streitwert bis 110.000,00 EUR mit einer 1 ,5-Geschäftsgebühr zzgl. Auslagenpauschale.

Der Kläger beantragt, wie tenoriert.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet die Unvollständigkeit des Ouellcodes und verweist auf die Aussage ihres chinesischen Zulieferers, der die Vollständigkeit des Ouellcodes zugesichert habe. Die Beklagte der Auffassung, dass eine effektive Prüfung des Ouellcodes auf Vollständigkeit nur durch den Urheber möglich sei und von ihr daher nicht verlangt werden könne. Sie habe sich über Möglichkeiten der Ouellcodeüberprüfung informiert und dabei sei ihr mitgeteilt worden, dass trotz der erheblichen Kosten für eine solche Überprüfung keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit übernommen werden könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.05.2013 verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.
Die zulässige Klage ist begründet.

I.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus der Vertragsstrafenvereinbarung zwischen den Parteien vom 21.12.2010 ein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 EUR zu. Denn die Beklagte hat der Vereinbarung zuwider die Software „netfilter/iptables“ öffentlich zugänglich gemacht und verbreitet, ohne zugleich die Lizenzbedingungen der GPLv2 beizufügen und ohne den vollständigen korrespondierenden Ouellcode der Software an gleicher Stelle und zu gleichen Bedingungen lizenzgebührenfrei Dritten zur Verfügung zu stellen.

1.
Die Aktivlegitimation des Klägers ist als Gläubiger der Vertragsstrafenvereinbarung gegeben.

a.)
Die Beklagte hat gegen die Vertragsstrafenvereinbarung verstoßen. Sie hat die Software „netfilter/iptables“ öffentlich zugänglich gemacht hat, ohne den vollständig korrespondierenden Ouellcode der Software an gleicher Stelle und zu gleichwertigen Bedingungen anzubieten. Eine öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) liegt dabei vor, soweit ein Werk interaktivabrufbar ist. Auf den tatsächlichen Abruf kommt es dabei nicht an (Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl. 2009, § 19a Rn. 10). Dass die streitgegenständliche Software „netfilter/iptables“ auf der Website der Beklagten zum Download angeboten wurde, ist unstreitig. Die Beklagte hat weiter gegen ihre Verpflichtung, die Software „netfilter/iptables“ nur unter gleichzeitiger Übermittlung des vollständigen korrespondierenden Ouellcodes zugänglich zu machen, verstoßen. Die Software „netfilter/iptables“ wurde von der Beklagten als Bestandteil der Firmware im Objektcode angeboten und zum Download bereitgehalten, obwohl diese nicht im Ouellcode aufgeführt war. Mit dem Angebot zum Download der Software hat sie die Software öffentlich zugänglich gemacht.

b.)
Die Beklagte handelte jedenfalls fahrlässig schuldhaft. Sie hätte sicherzustellen müssen, dass die Software „netfilter/iptables“ nur unter Einhaltung der Lizenzbedingungen der GPLv2 öffentlich zugänglich gemacht wird. Sie durfte sich dabei nicht auf die Zusicherung ihrer Lieferanten verlassen, dass die gelieferte Ware keine Rechte Dritter verletzt. Jedenfalls hätte die Beklagte durch eigene Begutachtung oder unter Zuhilfenahme von sachkundigen Dritten eine Überprüfung der von ihr angebotenen und bereitgehaltenen Software in geeigneter Weise durchführen oder veranlassen müssen, auch wenn das mit zusätzlichen Kosten verbunden ist.

c.)
Als Vertragspartnerin der Vertragsstrafenvereinbarung ist die Beklagte auch passivlegitimiert.

II.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte weiterhin ein Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.051,00 EUR zu.

1.
Der Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten ergibt sich als Aufwendungsersatzanspruch für die berechtigten Abmahnung aus §§ 97a Abs. 1 S. 2 iVm §§ 31, 69c Nr. 3 und 4 UrhG. Die Abmahnung war berechtigt, da die Beklagte mit dem Vertrieb des FANTEC 3DFHDL Media Player unter Verwendung der streitgegenständlichen Firmware in die Rechte des Klägers rechtswidrig eingegriffen hat, indem sie die streitgegenständliche Software „netfilter/iptables“ öffentlich zugänglich gemacht hat, ohne die dafür notwendigen Rechte zu haben.

a)
Der Kläger ist nach seinem Vorbringen, dem die Beklagte nicht entgegen getreten ist, als Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an der Software „netfilter/iptables“ aktiv legitimiert.

b)
Eine Verletzung der dem Kläger zustehenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte liegt schon deshalb vor, weil die Software „netfilter/iptables“ in die von der Beklagten auf dem FANTEC 3DFHDL Media Player enthaltenen Firmware implementiert ist. Da die Beklagte nicht den vollständigen Quellcode zum korrespondierenden Objektcode ausgeliefert hat, liegt ein Verstoß gegen die Bedingungen der GPLv2 vor, sodass eine unberechtigte Nutzung vorliegt. Nach den Bestimmungen der GPLv2 Lizenz ist jedem auf Grund der eingeräumten Lizenz die Nutzung und Bearbeitung der Software gestattet und jedem Nutzerauferlegt, Dritten dieselben Rechte an seiner Bearbeitung einzuräumen. (Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Auf!. 2009, § 96c Rdnrn. 74 u 81 m.w.N). Aus dem sogenannten Copy-Left Prinzip des § 3 GPLv2 wird ein einfaches Nutzungsrecht nur dann eingeräumt, wenn sich der Nutzer verpflichtet, die von ihm erstellte Bearbeitung oder Umgestaltung wieder zu den Bedingungen der GPLv2 anzubieten. Nur so kann die Weiterentwicklung und Verbesserung der unter einer GPLv2 angebotenen Open Source Software sichergestellt werden. Nach § 4 GPLv2 führt ein Verstoß gegen die Bestimmungen der GPLv2 automatisch zu einem Verlust sämtlicher Nutzungsrechte.

c)
Die Beklagte ist als Anbieter des FANTEC 3DFHDL Media Player und Betreiberin der Internetseite und Domaininhaberin, auf welcher die Firmware ebenfalls zum Download angeboten wird, ausweislich des Impressums auf der Internetseite www. … de (Anlage K 1) auch für die Verletzung verantwortlich. Eine erneute Abmahnung war schon deshalb geboten, da mit dem Verstoß gegen die strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung die Wiederholungsgefahr durch die Beklagte neu entstanden ist.

d)
Der Höhe nach sind die Abmahnkosten in nicht zu beanstandender Weise nach einem Streitwert bis 110.000,00 EUR mit einer 1,5-Geschäftsgebühr zzgl. Auslagenpauschale berechnet worden.

III.
Der Kläger als Verletzter hat gegen den Beklagten als Verletzer gemäß § 101 Abs. 1, Abs. 3 UrhG einen Auskunftsanspruch im geltend gemachten Umfang.

IV.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

V.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 ZPO.