LG Halle: Recht auf Fortsetzung der Nutzung gemäß Nr. 8 Abs. 3 GPLv3 (2007) entbindet nicht von der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

veröffentlicht am 17. September 2015

LG Halle (Saale), Urteil vom 27.07.2015, Az. 4 O 133/15
§ 97 Abs. 1 UrhG

Lesen Sie unsere Zusammenfassung der Entscheidung (hier) oder lesen Sie im Folgenden den Volltext der Entscheidung über das Recht auf Fortsetzung der Nutzung nach Nr. 8 Abs. 3 GPLv3:

Landgericht Halle

Urteil

1.
Der Verfügungsbeklagten wird untersagt, die Software „S… Client“ öffentlich zugänglich zu machen, ohne entsprechend den Lizenzbedingungen der GNU General Public License (GPL) dabei zugleich den Lizenztext der GPL beizufügen und entweder den vollständigen korrespondierenden Sourcecode der Software lizenzgebührenfrei öffentlich zugänglich zu machen oder auf einem üblichen Datenträger zu Kosten, die die Kosten für die Herstellung der Kopie nicht übersteigen dürfen, jedermann zur Verfügung zu stellen.

2.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Verfügungsbeklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von fünf Euro bis zu 250.000,00 Euro, bei dessen Uneinbringlichkeit Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Rektor, angedroht.

3.
Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4.
Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verletzung des Urheberrechts an der Freien Software „S… Client“, mit deren Hilfe es Institutionen ermöglicht wird, anderen Personen die Verwendung eigener Endgeräte im institutionseigenen WLAN zu gestatten.

Die Verfügungsbeklagte stellte die Software in der Version „S… Client 3.3.3″ auf ihrer Homepage seit dem Jahre 2010 ihren Mitarbeitern und Studierenden zum Herunterladen zur Verfügung, ohne jedoch dem betreffenden Nutzer vor dem Herunterladen des Programms zugleich den Lizenztext der GNU General Public Licence (im Folgenden: GPL) zur Kenntnis zu geben und ohne ihm den vollständigen korrespondierenden Sourcecode lizenzgebührenfrei zugänglich zu machen oder auf einem üblichen Datenträger zu die Herstellung der Kopie nicht übersteigenden Kosten zur Verfügung zu stellen, wie dies die Lizenzbedingungen der GPL in §§ 1 und 3 der Version 2 vom Juni 1991 bzw. Ziffern 4 und 6 der Version 3 vom 29.6.2007 vorsehen. Mit Schreiben vom 22.5.2015 an den Rektor der Verfügungsbeklagten beanstandeten die Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin die lizenzwidrige Verwendung des Programms und forderten von ihm Auskunft über die bisherige Nutzung der Software sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Dies lehnte die Verfügungsbeklagte mit Schreiben ihres Kanzlers vom 28.5.2015 ab.

Die Verfügungsklägerin trägt vor, die ausschließlichen Nutzungsrechte an der Software „S… Client“ aufgrund eines zwischen ihr und der … B.V. am 1.12.2006 geschlossenen Vertrages erworben zu haben. Daher sei sie gegenüber der Verfügungsbeklagten zur Geltendmachung der sich daraus ergebenden Rechte befugt.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

1. der Verfügungsbeklagten zu untersagen, die Software „S… Client“ öffentlich zugänglich zu machen, ohne entsprechend den Lizenzbedingungen der GNU General Public License (GPL) dabei zugleich den Lizenztext der GPL beizufügen und entweder den vollständigen korrespondierenden Sourcecode der Software lizenzgebührenfrei öffentlich zugänglich zu machen oder auf einem üblichen Datenträger zu Kosten, die die Kosten für die Herstellung der Kopie nicht übersteigen dürfen, jedermann zur Verfügung zu stellen;

2. für jeden Fall der Zuwiderhandlung der Verfügungsbeklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von fünf Euro bis zu 250.000,00 Euro, bei dessen Uneinbringlichkeit Ordnungshaft von einem Tag bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft von einem Tag bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Kanzler, anzudrohen.

Hilfsweise hat die Verfügungsklägerin in der mündlichen Verhandlung vom 21.7.2015 für den Fall, dass das Gericht eine Wiederholungsgefahr aufgrund der durch die Verfügungsbeklagte vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen nicht mehr zu erkennen vermöge, den Rechtsstreit für erledigt erklärt.

Die Verfügungsbeklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Verfügungsklägerin, da diese nicht hinreichend glaubhaft gemacht habe, Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an der Software „S… Client“ zu sein. In der Sache beruft sich die Verfügungsbeklagte darauf, dass sie das streitgegenständliche Programm nicht vor dem Jahre 2010 benutzt habe, weshalb nicht die GPL in der Version 2 vom Juni 1991, sondern die neuere Version 3 vom 29.6.2007 einschlägig sei, in deren Ziffer 8 Abs. 3 geregelt sei, dass die Lizenz nach einem erstmaligen Verstoß permanent wieder hergestellt werde, wenn die Verletzung innerhalb von 30 Tagen ab dem Eingang des Hinweises des Urheberrechtsinhabers auf den Verstoß eingestellt werde. Dies sei hier der Fall, da ausweislich der eidesstattlichen Versicherung des Leiters des Rechenzentrums der Verfügungsbeklagten, Herrn …, vom 17.7.2015 die streitgegenständliche Software nach Bekanntwerden des Abmahnschreibens vom 22.5.2015 am 26.5.2015 von der Homepage der Hochschule genommen worden sei. Vor diesem Hintergrund mache der geltend gemachte Unterlassungsanspruch keinen Sinn und sei treuwidrig.

Entscheidungsgründe

Der Antrag der Verfügungsklägerin ist zulässig und auch begründet.

I.
Der Verfügungsklägerin steht gegenüber der Verfügungsbeklagten ein Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1 i.V.m. § 69c Nr. 4 UrhG zu.

Die Verfügungsklägerin hat ihre Inhaberschaft der ausschließlichen Nutzungsrechte an der Software „S… Client“ hinreichend glaubhaft gemacht durch Vorlage des Übereinkommens vom 1.12.2006 zwischen der Beklagten und der … B. V. in Verbindung mit der in der Antragsschrift enthaltenen deutschen Übersetzung der in Ziffer 2.1 des Vertrages geregelten Rechtsübertragung.

Durch die unstreitige, im Tatbestand näher dargelegte Nutzung des Programms hat die Verfügungsbeklagte jedenfalls bis zur Herausnahme der Software am 26.5.2015 gegen §§ 1 und 3 der GPL in der Version 2 vom Juni 1991 bzw. gegen Ziffern 4 und 6 der GPL in der Version 3 vom 29.6.2007 und verstoßen, was eine Verletzung des in § 69c Nr.4 UrhG verankerten ausschließlichen Rechts der Verfügungsklägerin auf Gestattung der öffentlichen Wiedergabe eines Computerprogramms darstellt.

Die Wiederholungsgefahr im Sinne von § 97 Abs. 1 UrhG ist durch die in der Vergangenheit erfolgte Rechtsverletzung indiziert (v. Wolff in: Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Aufl. 2014, § 97 Rz. 36). Sie ist auch weder durch die in der mündlichen Verhandlung übergebene eidesstattliche Versicherung des Leiters des Rechenzentrums der Verfügungsbeklagten … wonach die streitgegenständliche Software am 26.5.2015 von der Homepage der Verfügungsbeklagten genommen worden sei, noch durch die Erklärung des Kanzlers der Verfügungsbeklagten Dr. … im Termin, es sei eine strategische Anweisung der Verfügungsbeklagten gewesen, die streitgegenständliche Software vom Netz zu nehmen und künftig nicht mehr zu verwenden, entfallen. Denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung beseitigen zum Beispiel weder die Betriebseinstellung oder Umstellung der Produktion auf eine andere Ware noch die rechtsverbindliche Erklärung des Verletzers, er werde Zuwiderhandlungen künftig unterlassen, die Wiederholungsgefahr (v. Wolff in: Wandtke/Bullinger a.a.O Rz 37 n.w.N). Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung waren die Herausnahme der streitgegenständlichen Software von der Homepage der Verfügungsbeklagten wie auch die oben zitierte Erklärung des Kanzlers der Verfügungsbeklagten nicht ausreichend, die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Denn während die Herausnahme der Softwarelediglich einen tatsächlichen Vorgang darstellt, den die Verfügungsbeklagte jederzeit rückgängig machen könnte, fehlt es der Erklärung des Kanzlers der Verfügungsbeklagten an der nötigen rechtlichen Absicherung, die nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung seitens der Verfügungsbeklagten möglich war und ist (v. Wolff in: Wandtke/Bullinger a.a.O. Rz. 37), von dieser jedoch sowohl vorprozessual als auch im Termin abgelehnt wurde. Die im Termin ebenfalls überreichte eidesstattliche Versicherung des Kanzlers der Verfügungsbeklagten vom 20.07.2015 kann in diesem Zusammenhang außer Acht bleiben, da sie sich in Rechtsausführungen erschöpft.

Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten steht dem geltend gemachten Anspruch Ziffer 8 Abs. 3 der GPL in der Version 3 vom 29.6.2007 nicht entgegen. Denn durch diese Regelung wird dem erstmaligen Verletzer zwar die weitere Nutzung der Lizenz eingeräumt, wenn dieser die Verletzung innerhalb von 30 Tagen nach dem Eingang eines entsprechenden Hinweises einstellt, wovon die Kammer vor dem Hintergrund der eidesstattlichen Versicherung des Herrn … ausgeht. Diese Einräumung des Rechts der weiteren Nutzung der Lizenz ist jedoch nicht dahingehend auszulegen, dass der Lizenzgeber damit zugleich auch auf seinen Rechtsanspruch auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch den (Erst-)Verletzer verzichten wollte. Denn auch wenn der Lizenzgeber dem Verletzer insoweit eine „zweite Chance“ auf Nutzung der Lizenz gibt, so hat er doch andererseits ein schützenswertes Interesse daran, bereits nach dem ersten Rechtsverstoß weiteren Rechtsverstößen nachhaltig vorzubeugen. Wäre die durch die Verfügungsbeklagte vorgenommene Auslegung richtig, so käme dies einer Einladung jeden Lizenznutzer gleich, gegen die Lizenzbedingungen zu verstoßen im sicheren Wissen, dass er erst beim zweiten entdeckten Verstoß mit der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung oder gerichtlichen Verurteilung zur Unterlassung rechnen müsste. Bei interessensgerechter Auslegung von Ziffer 8 Abs. 3 der GPL in der Version 3 von 29.6.2007 stellt sich daher weder die vorprozessual erfolgte Abmahnung der Verfügungsbeklagten noch die gerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs als sinnlos oder treuwidrig dar.

II.
Die Verfügungsklägerin kann sich auf das Bestehen eines Verfügungsgrundes gemäß § 935 ZPO berufen, da sie ohne die vorläufige Sicherung ihrer rechtlich geschützten Position weiteren Rechtsverletzungen seitens der Verfügungsbeklagten schutzlos ausgeliefert wäre, die nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Verfügungsklägerin nach erlangter Kenntnis des Lizenzverstoßes mit der Geltendmachung ihrer Ansprüche gegenüber der Verfügungsbeklagten unangemessen lange zugewartet hätte.

III.
Die Anordnung von Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft beruht auf § 890 Abs. 1 und 2 ZPO.

IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Streitwerts aus § 63 Abs. 2 S. 1 GKG.